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{'item': 'Bsw25357/94; Bsw6587/04; Bsw4646/08; Bsw43418/09; Bsw7345/12; Bsw23279/14; Bsw6281/13; Bsw73548/13; Bsw10211/12 (Bsw27505/14); Bsw11537/11;

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0122272 Entscheidungsdatum04.12.2018 GeschäftszahlBsw25357/94; Bsw6587/04; Bsw4646/08; Bsw43418/09; Bsw7345/12; Bsw23279/14; Bsw6281/13; Bsw73548/13; Bsw10211/12 (Bsw27505/14); Bsw11537/11; Bsw10211/12 (Bsw27505/14) NormMRK Art5 Abs1 lite RechtssatzGrundsätzlich ist die „Haft" einer Person als Geisteskranker gemäß lit e des Art 5 Abs 1 MRK nur dann rechtmäßig, wenn sie in einer Klinik, einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen wird. Die Anhaltung in der psychiatrischen Abteilung einer Strafanstalt, die ua nach einem Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe für die Unterbringung unzurechnungsfähiger Personen in keiner Weise geeignet ist, ist im Hinblick auf den Zweck der Anhaltung unverhältnismäßig.Grundsätzlich ist die „Haft" einer Person als Geisteskranker gemäß Litera e, des Artikel 5, Absatz eins, MRK nur dann rechtmäßig, wenn sie in einer Klinik, einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen wird. Die Anhaltung in der psychiatrischen Abteilung einer Strafanstalt, die ua nach einem Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe für die Unterbringung unzurechnungsfähiger Personen in keiner Weise geeignet ist, ist im Hinblick auf den Zweck der Anhaltung unverhältnismäßig. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1998-07-30 Bsw 25357/94 Bemerkung: Aerts gegen Belgien (T1a); Veröff: NL 1998,140 TE AUSL EGMR 2011-01-13 Bsw 6587/04 nur: Grundsätzlich ist die „Haft" einer Person als Geisteskranker gemäß lit e des Art 5 Abs 1 MRK nur dann rechtmäßig, wenn sie in einer Klinik, einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen wird. (T1)nur: Grundsätzlich ist die „Haft" einer Person als Geisteskranker gemäß Litera e, des Artikel 5, Absatz eins, MRK nur dann rechtmäßig, wenn sie in einer Klinik, einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen wird. (T1) Veröff: NL 2011,15 TE AUSL EGMR 2011-11-24 Bsw 4646/08 Auch; nur T1 (irrig auch erfasst zu T2) Beisatz: Geisteskranke Personen müssen in einer ihrer Situation angemessenen medizinischen und therapeutischen Umgebung untergebracht werden. (O. H. gg. Deutschland) (T3) Veröff: NL 2011,360 TE AUSL EGMR 2013-01-10 Bsw 43418/09 nur T1; Beisatz: Die Behörden sollten auch dann, wenn das beharrliche persönliche Verhalten einer Person, welcher die Freiheit entzogen wurde, einer Abänderung des Anhalteregimes entgegenstehen sollte, geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese eine auf ihren Zustand zugeschnittene Behandlung erhält, die es ihr letztlich ermöglicht, die Freiheit wiederzuerlangen. Dies muss umso mehr im Fall einer unter einer Geistesstörung leidenden Person gelten, bei der die Gerichte zu dem Schluss kamen, sie könne strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. (Claes gg. Belgien) (T4) Veröff: NL 2013,17 TE AUSL EGMR 2013-11-28 Bsw 7345/12 nur T1; Beisatz: Das Verhalten der angehaltenen Person befreit die nationalen Behörden nicht von ihrer Pflicht, für Personen, die ausschließlich wegen ihrer psychischen Störung verwahrt werden, ein adäquates medizinisches und therapeutisches Umfeld zu schaffen. (Glien gg. Deutschland) (T5) Veröff: NL 2013,436 TE AUSL EGMR 2016-01-07 Bsw 23279/14 nur T1; Veröff: NL 2016,30 TE AUSL EGMR 2016-06-02 Bsw 6281/13 nur T1; Veröff: NL 2016,223 TE AUSL EGMR 2016-09-06 Bsw 73548/13 nur T1; Veröff: NL 2016,452 TE AUSL EGMR 2017-02-02 Bsw 10211/12 nur T1; Beis wie T3; Veröff: NL 2017,14 TE AUSL EGMR 2017-07-20 Bsw 11537/11 Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Die Behörden sind zudem verpflichtet darauf hinzuarbeiten, eine wegen ihrer psychischen Erkrankung angehaltene Person auf ihre Entlassung vorzubereiten, etwa indem sie Therapien anbieten und wenn nötig die Verlegung in eine angemessene Einrichtung veranlassen. (Lorenz gg. Österreich). (T6) TE AUSL 2018-12-04 Bsw 10211/12 nur T1 Anm: Veröff: NL 2018,526Anmerkung, Veröff: NL 2018,526 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1998:RS0122272

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.