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1R13/98m

RIS Dokument GerichtLG Krems/Donau Entscheidungsdatum06.08.1998 Geschäftszahl1R13/98m NormGBG §94;

NÖ GVG §18;

NÖ GVG §1;

ZPO §271;

Rechtssatz1. Rechtssatz: § 18 NÖ GVG findet insbesonders, was hier in Betracht kommt, auf alle Grundstücke, die aufgrund der Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes, LGBl 8000, als Bauland - ausgenommen Bauland-Agrargebiet - gewidmet sind, keine Anwendung.1. Rechtssatz: Paragraph 18, NÖ GVG findet insbesonders, was hier in Betracht kommt, auf alle Grundstücke, die aufgrund der Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes, Landesgesetzblatt 8000, als Bauland - ausgenommen Bauland-Agrargebiet - gewidmet sind, keine Anwendung.

2.Rechtssatz: Für das Grundbuchsverfahren jedenfalls reicht die im § 271 ZPO enthaltene Mitwirkungspflicht der Parteien vorliegend soweit, daß es der Vorlage der Baulandbestätigung des Bürgermeisters (siehe NÖ AuskunftsG, LGBl 0020) oder einer gleichwertigen Urkunde bedarf.2. Rechtssatz: Für das Grundbuchsverfahren jedenfalls reicht die im Paragraph 271, ZPO enthaltene Mitwirkungspflicht der Parteien vorliegend soweit, daß es der Vorlage der Baulandbestätigung des Bürgermeisters (siehe NÖ AuskunftsG, Landesgesetzblatt 0020) oder einer gleichwertigen Urkunde bedarf.

EntscheidungstexteTE LG Krems/Donau 1998/08/06 1 R 13/98m RechtssatznummerRKR0000011

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.