OGH Rechtssatz RS0110851 (7Ob166/98g)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110851 Entscheidungsdatum10.08.1998 Geschäftszahl7Ob166/98g; 2Ob193/00x; 1Ob139/11i; 6Ob165/18k; 2Ob211/18w NormEO §382 Z8 lita IVB RechtssatzDass das Provisorialbegehren im Sinne des § 382 Z 8 lit a EO jenes des Hauptbegehrens übersteigt, widerspricht nicht dem Gesetz, handelt es sich doch bei dieser Art von einstweiliger Verfügung um eine gesetzliche Sonderregelung mit dem Ziel, den Unterhaltsanspruch für die Dauer des Prozessverfahrens zu regeln. Um eine Titelübereinstimmung zu erreichen, ist bei einem Zuspruch über das Hauptbegehren hinaus eine Frist zu setzen, innerhalb der bei sonstigem Teilanspruchsverlust der Differenzbetrag im Hauptverfahren geltend zu machen ist (§ 391 Abs 2 ZPO).Dass das Provisorialbegehren im Sinne des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO jenes des Hauptbegehrens übersteigt, widerspricht nicht dem Gesetz, handelt es sich doch bei dieser Art von einstweiliger Verfügung um eine gesetzliche Sonderregelung mit dem Ziel, den Unterhaltsanspruch für die Dauer des Prozessverfahrens zu regeln. Um eine Titelübereinstimmung zu erreichen, ist bei einem Zuspruch über das Hauptbegehren hinaus eine Frist zu setzen, innerhalb der bei sonstigem Teilanspruchsverlust der Differenzbetrag im Hauptverfahren geltend zu machen ist (Paragraph 391, Absatz 2, ZPO).
EntscheidungstexteTE OGH 1998-08-10 7 Ob 166/98g TE OGH 2000-08-02 2 Ob 193/00x TE OGH 2011-07-21 1 Ob 139/11i Vgl auch TE OGH 2018-10-25 6 Ob 165/18k Vgl; Beisatz: Gerichtliche Entscheidungen über einstweiligen Unterhalt werden grundsätzlich jeweils für die Dauer jenes Verfahrens erlassen, in dem sie beantragt wurden. (T1) TE OGH 2019-06-24 2 Ob 211/18w Beis wie T1; Veröff: SZ 2019/53 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110851