OGH Rechtssatz RS0110666 (4Ob157/98m)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110666 Entscheidungsdatum12.08.1998 Geschäftszahl4Ob157/98m; 1Ob291/99x; 5Ob93/01i; 8Ob276/01y; 7Ob233/08b NormZPO §27 Abs1 RechtssatzEine Verletzung der Anwaltspflicht - also ein Verstoß gegen eine vorgeschriebene gewillkürte Vertretung - bedeutet keinen Verstoß gegen die gesetzliche Vertretung. In einem solchen Fall ist aber auch die Partei nicht "gar nicht vertreten".
EntscheidungstexteTE OGH 1998-08-12 4 Ob 157/98m TE OGH 1999-10-22 1 Ob 291/99x TE OGH 2001-04-24 5 Ob 93/01i Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung der Anwaltspflicht durch die Parteien hat nicht die Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge, sondern bewirkt bei schriftlichen Prozesshandlungen deren Zurückstellung zur Verbesserung (bei fristgebundenen Prozesshandlungen die Setzung einer Verbesserungsfrist: § 85 ZPO), bei Tagsatzung zufolge § 133 Abs 3 ZPO die Säumnis der gegen die Anwaltspflicht verstoßenden Partei. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung der Anwaltspflicht durch die Parteien hat nicht die Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge, sondern bewirkt bei schriftlichen Prozesshandlungen deren Zurückstellung zur Verbesserung (bei fristgebundenen Prozesshandlungen die Setzung einer Verbesserungsfrist: Paragraph 85, ZPO), bei Tagsatzung zufolge Paragraph 133, Absatz 3, ZPO die Säumnis der gegen die Anwaltspflicht verstoßenden Partei. (T1) TE OGH 2001-11-29 8 Ob 276/01y Beisatz: Hier: Vertretung durch Rechtsanwaltsanwärter mit "kleiner Legitimationsurkunde" im Gerichtshofverfahren. (T2) TE OGH 2008-12-10 7 Ob 233/08b Auch; Veröff: SZ 2008/178