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{'item': ['4Ob210/98f', '2Ob91/01y', '4Ob129/02b', '6Ob221/05a', '3Ob170/05d', '6Ob202/06h', '3Ob63/13f', '1Ob206/16z', '9Ob71/22i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110456 Entscheidungsdatum12.08.1998 Geschäftszahl4Ob210/98f; 2Ob91/01y; 4Ob129/02b; 6Ob221/05a; 3Ob170/05d; 6Ob202/06h; 3Ob63/13f; 1Ob206/16z; 9Ob71/22i NormABGB §94; ABGB §140 Bd RechtssatzEs wäre nicht sachgerecht, wenn im Falle einer Nebentätigkeit eines unselbständig Erwerbstätigen die erzielten Einnahmen zwar die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöhten, die dafür aufgewendeten Ausgaben hingegen nicht als Abzugsposten anerkannt werden könnten. Die in den Entscheidungen 7 Ob 2085/96k und 7 Ob 132/98g zum Ausdruck kommende gegenteilige Ansicht, bei einer kreditfinanzierten Vermietung von Wohnraum könne der Kreditrückzahlungsaufwand die unterhaltsrechtliche Bemessungsgrundlage nicht mindern, wird ausdrücklich abgelehnt; ein derartiger Aufwand ist vielmehr als Abzugsposten den erzielten Mieteinnahmen gegenüberzustellen und nur ein sich danach allenfalls ergebender positiver Saldo in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. EntscheidungstexteTE OGH 1998-08-12 4 Ob 210/98f TE OGH 2001-04-26 2 Ob 91/01y Vgl auch; nur: Es wäre nicht sachgerecht, wenn im Falle einer Nebentätigkeit eines unselbständig Erwerbstätigen die erzielten Einnahmen zwar die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöhten, die dafür aufgewendeten Ausgaben hingegen nicht als Abzugsposten anerkannt werden könnten. (T1); Beisatz: Die Steuervorteile des Unterhaltspflichtigen aus seinen Verlustbeteiligungen sind zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Dies muss auch im Fall der Heranziehung der Privatentnahmen gelten, weil es mit der unterhaltsrechtlichen Neutralität dieser Beteiligungen nicht zu vereinbaren wäre, die daraus resultierenden Steuervorteile unter dem Titel der Privatentnahmen doch in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T2) TE OGH 2002-07-02 4 Ob 129/02b Auch TE OGH 2005-11-03 6 Ob 221/05a Vgl auch; Beisatz: Hier: Die durch die Privatentnahmen der Klägerin finanzierten Auslagen (Hauskredit, Betriebskosten der Ehewohnung, Pkw-Kosten, Gehalt der Köchin, Wirtschaftsgeld, Unterhalt der Kinder, private Lebensführung) stehen - mit Ausnahme der (betrieblich bedingten) Pkw-Kosten - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bildenden Unternehmen. (T3) TE OGH 2006-01-25 3 Ob 170/05d TE OGH 2006-09-14 6 Ob 202/06h Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch bei der Ermittlung von Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten. (T4) TE OGH 2013-05-15 3 Ob 63/13f Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Reparaturrücklage nach § 31 WEG. (T5)Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Reparaturrücklage nach Paragraph 31, WEG. (T5) TE OGH 2016-11-23 1 Ob 206/16z Vgl; Beisatz: Sind allerdings die Verluste des Vaters aus seiner nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit als Versicherungsagent bei der Unterhaltsbemessung ausgeklammert, sind auch die durch die Verluste ausgelösten Steuervorteile nicht zu berücksichtigen. Es ist aber bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage die von den übrigen Einkünften (hier aus nichtselbständiger Arbeit) zu zahlende Einkommenssteuer zu ermitteln und von den Einkünften in Abzug zu bringen. (T6) TE OGH 2022-11-17 9 Ob 71/22i Beisatz: Hier: Landwirtschaftlicher Nebenerwerb. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110456

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.