RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110486 Entscheidungsdatum08.10.2024 Geschäftszahl4Ob287/97b; 4Ob153/11w; 6Ob210/23k; 6Ob43/24b; 6Ob118/24g NormMedienG §6 ff UrhG §87 Abs2 RechtssatzAngesichts der unterschiedlichen Anspruchs- grundlagen kann keine materiellrechtliche Derogation der in § 87 Abs 2 UrhG in Verbindung mit einer Verletzung des Bildnisschutzes geregelten Ansprüche durch das MedG angenommen werden.Angesichts der unterschiedlichen Anspruchs- grundlagen kann keine materiellrechtliche Derogation der in Paragraph 87, Absatz 2, UrhG in Verbindung mit einer Verletzung des Bildnisschutzes geregelten Ansprüche durch das MedG angenommen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1998-08-12 4 Ob 287/97b Veröff: SZ 71/131 TE OGH 2012-02-28 4 Ob 153/11w Auch; Beisatz: Der Anspruch nach den §§ 6 ff MedienG ist verschuldensunabhängig und betraglich begrenzt; bei der Bemessung ist auch auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens Bedacht zu nehmen. Hingegen besteht der Anspruch nach § 87 Abs 2 UrhG nur bei Verschulden, die Haftung ist betraglich nicht begrenzt, und bei der Bemessung ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht zu berücksichtigen. Zudem geht der Anspruch nach § 87 Abs 2 UrhG über die erlittene Kränkung hinaus, er erfasst insbesondere auch (äußere) Persönlichkeitsschäden wie die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufs und des sozialen Ansehens. (T1); Beisatz: Das mit einem Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 2 iVm § 78 UrhG befasste Zivilgericht hat die Höhe des Ersatzes nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien selbständig zu beurteilen, ohne dass es dabei zwischen der erlittenen Kränkung ieS und anderen von § 87 Abs 2 UrhG erfassten Nachteile unterscheiden müsste. Im Medienverfahren zugesprochene Beträge sind auf den so ermittelten Anspruch anzurechnen. (T2)Auch; Beisatz: Der Anspruch nach den Paragraphen 6, ff MedienG ist verschuldensunabhängig und betraglich begrenzt; bei der Bemessung ist auch auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens Bedacht zu nehmen. Hingegen besteht der Anspruch nach Paragraph 87, Absatz 2, UrhG nur bei Verschulden, die Haftung ist betraglich nicht begrenzt, und bei der Bemessung ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht zu berücksichtigen. Zudem geht der Anspruch nach Paragraph 87, Absatz 2, UrhG über die erlittene Kränkung hinaus, er erfasst insbesondere auch (äußere) Persönlichkeitsschäden wie die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufs und des sozialen Ansehens. (T1); Beisatz: Das mit einem Schadenersatzanspruch nach Paragraph 87, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 78, UrhG befasste Zivilgericht hat die Höhe des Ersatzes nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien selbständig zu beurteilen, ohne dass es dabei zwischen der erlittenen Kränkung ieS und anderen von Paragraph 87, Absatz 2, UrhG erfassten Nachteile unterscheiden müsste. Im Medienverfahren zugesprochene Beträge sind auf den so ermittelten Anspruch anzurechnen. (T2) TE OGH 2024-04-26 6 Ob 210/23k Beisatz: Keine Spezialität zwischen den Ansprüchen aus §§ 78, 87 UrhG und §§ 6 ff MedienG. (T3)Beisatz: Keine Spezialität zwischen den Ansprüchen aus Paragraphen 78, 87, UrhG und Paragraphen 6, ff MedienG. (T3) TE OGH 2024-05-15 6 Ob 43/24b Beisatz wie T3 TE OGH 2024-10-08 6 Ob 118/24g Beisatz nur wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110486
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.