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{'item': '2Ob205/98f; 2Ob233/98y; 4Ob64/99m; 1Ob120/00d; 7Ob234/01i; 8ObA47/04a; 3Ob300/05x; 3Ob122/06x; 8Ob114/06g; 9Ob29/07s; 1Ob254/09y; 5Ob54/10t;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110705 Entscheidungsdatum03.07.2025 Geschäftszahl2Ob205/98f; 2Ob233/98y; 4Ob64/99m; 1Ob120/00d; 7Ob234/01i; 8ObA47/04a; 3Ob300/05x; 3Ob122/06x; 8Ob114/06g; 9Ob29/07s; 1Ob254/09y; 5Ob54/10t; 3Ob137/10h; 9Ob35/11d; 1Ob36/16z; 9ObA160/16v; 9ObA137/19s; 9Ob74/21d; 2Ob76/24a; 6Ob234/23i; 6Ob92/25k NormZPO §1 Ab ZPO §1 Ae1 RechtssatzDie mangelnde Parteifähigkeit ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen die Klage zurückzuweisen ist. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, das sind alle natürlichen Personen, alle juristischen Personen sowie auch sonstige Gebilde, denen die Rechtsordnung nicht den Status einer juristischen Person, aber die Fähigkeit vor Gericht zu klagen oder geklagt zu werden, verliehen hat. EntscheidungstexteTE OGH 1998-08-13 2 Ob 205/98f TE OGH 1998-09-24 2 Ob 233/98y Auch; nur: Die mangelnde Parteifähigkeit ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung. (T1) Beisatz: Der Mangel der Parteifähigkeit führt aber nicht sofort zur Nichtigkeit des Verfahrens; das Gericht hat vielmehr alles Erforderliche vorzukehren, damit der Mangel beseitigt werden kann. Nur dann, wenn eine Verbesserung von vorneherein offenbar unmöglich ist, oder wenn diesbezügliche Versuche erfolglos geblieben sind, ist das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. (T2) TE OGH 1999-03-23 4 Ob 64/99m Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2000-08-29 1 Ob 120/00d nur T1; Beis wie T2 nur: Der Mangel der Parteifähigkeit führt aber nicht sofort zur Nichtigkeit des Verfahrens. (T3) TE OGH 2002-10-09 7 Ob 234/01i Auch; nur: Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, das sind alle natürlichen Personen, alle juristischen Personen sowie auch sonstige Gebilde, denen die Rechtsordnung nicht den Status einer juristischen Person, aber die Fähigkeit vor Gericht zu klagen oder geklagt zu werden, verliehen hat. (T4) TE OGH 2005-04-28 8 ObA 47/04a Auch; Beisatz: Als parteifähig werden allgemein juristische Personen und damit auch GesellschaftenmbH mit der Eintragung im Firmenbuch angesehen. (T5) Beisatz: Die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung der Prozessvoraussetzungen und der für ihre Feststellung erforderlichen Tatsachen ändert dabei nichts daran, dass grundsätzlich jene Partei, die eine für sie günstige Sachentscheidung will, die objektive Beweislast für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen trifft. (T6) TE OGH 2006-03-29 3 Ob 300/05x Beisatz: Die Parteifähigkeit bildet eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen ist. (T7) TE OGH 2006-06-27 3 Ob 122/06x nur: Die mangelnde Parteifähigkeit ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen die Klage zurückzuweisen ist. (T8) Beis wie T2 Veröff: SZ 2006/94 TE OGH 2007-10-18 8 Ob 114/06g Bem: Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 122/06x (T9) nur T8 TE OGH 2008-08-20 9 Ob 29/07s Auch TE OGH 2010-01-29 1 Ob 254/09y nur T8 TE OGH 2010-08-31 5 Ob 54/10t nur T8 TE OGH 2010-11-11 3 Ob 137/10h Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2011-12-21 9 Ob 35/11d Vgl; Beisatz: Hier: Vorarlberger Agrargemeinschaft ohne behördlich aufgestelltes oder genehmigtes Statut. (T10) Veröff: SZ 2011/154 TE OGH 2016-06-21 1 Ob 36/16z TE OGH 2017-02-28 9 ObA 160/16v Beisatz: Da die Partei‑ und Prozessfähigkeit sohin die Grundvoraussetzungen für eine Prozessführung betreffen, kann ihre Prüfung auch im Hinblick auf die Fällung eines Zwischenurteils gemäß § 393a ZPO nicht einem späteren Verfahrensstadium vorbehalten werden. (T11)Beisatz: Da die Partei‑ und Prozessfähigkeit sohin die Grundvoraussetzungen für eine Prozessführung betreffen, kann ihre Prüfung auch im Hinblick auf die Fällung eines Zwischenurteils gemäß Paragraph 393 a, ZPO nicht einem späteren Verfahrensstadium vorbehalten werden. (T11) TE OGH 2020-02-26 9 ObA 137/19s Beis wie T7; nur T8 TE OGH 2022-01-27 9 Ob 74/21d Beisatz: Hier: Limited nach Brexit. (T12) TE OGH 2024-05-28 2 Ob 76/24a nur T1; nur T2 Beisatz: Dies gilt gleichermaßen für die Prozessfähigkeit. Auch die Rechtsfolgen des Fehlens der Prozessführungsbefugnis sind an jenen der fehlenden Prozessfähigkeit zu orientieren. (T13) TE OGH 2024-12-11 6 Ob 234/23i Beisatz: Hier: Beurteilung der Parteifähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht der Cayman Islands („Exempted Limited Partnership“, ELP) (T14) TE OGH 2025-07-03 6 Ob 92/25k Beisatz nur wie T7; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110705

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.