Abs1 F1;
Abs1;
Die Beiziehung eines Detektivunternehmens und die hiedurch verursachten Kosten sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinn des § 41 Abs 1
anzusehen, wenn die Ergebnisse der detektivischen Nachforschung geeignet waren, die Tatsachengrundlage des erstgerichtlichen Verfahrens zu erweitern (wobei hier überdies der Umstand zu berücksichtigen ist, dass der Kläger völlige Arbeitsunfähigkeit behauptete, was durch die Ergebnisse der detektivischen Nachforschung widerlegt wurde). Kann aufgrund der vorgelegten Urkunden dies nicht für alle (durch die detektivischen Nachforschungen verursachten) Kosten angenommen werden und kann die gemäß § 54 Abs 1
erforderliche Bescheinigung für die unter diesen Umständen zu ersetzenden Kosten jedenfalls mit den für das Kostenersatzbegehren zur Verfügung stehenden Mitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erbracht werden, so sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 273 Abs 1
gegeben.Die Beiziehung eines Detektivunternehmens und die hiedurch verursachten Kosten sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinn des Paragraph 41, Absatz eins,
anzusehen, wenn die Ergebnisse der detektivischen Nachforschung geeignet waren, die Tatsachengrundlage des erstgerichtlichen Verfahrens zu erweitern (wobei hier überdies der Umstand zu berücksichtigen ist, dass der Kläger völlige Arbeitsunfähigkeit behauptete, was durch die Ergebnisse der detektivischen Nachforschung widerlegt wurde). Kann aufgrund der vorgelegten Urkunden dies nicht für alle (durch die detektivischen Nachforschungen verursachten) Kosten angenommen werden und kann die gemäß Paragraph 54, Absatz eins,
erforderliche Bescheinigung für die unter diesen Umständen zu ersetzenden Kosten jedenfalls mit den für das Kostenersatzbegehren zur Verfügung stehenden Mitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erbracht werden, so sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins,
gegeben. EntscheidungstexteTE OGH 1998-08-13 2 Ob 2182/96p TE OGH 2001-07-05 6 Ob 315/00t Vgl aber; nur: Die Beiziehung eines Detektivunternehmens und die hiedurch verursachten Kosten sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinn des § 41 Abs 1
anzusehen, wenn die Ergebnisse der detektivischen Nachforschung geeignet waren, die Tatsachengrundlage des erstgerichtlichen Verfahrens zu erweitern. (T1) Vgl aber; nur: Die Beiziehung eines Detektivunternehmens und die hiedurch verursachten Kosten sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinn des Paragraph 41, Absatz eins,
anzusehen, wenn die Ergebnisse der detektivischen Nachforschung geeignet waren, die Tatsachengrundlage des erstgerichtlichen Verfahrens zu erweitern. (T1) Beisatz: Detektivkosten zur Aufdeckung von Eheverfehlungen zählen in der Regel wegen des von einem Scheidungsprozess unabhängigen Interesses des Ehegatten an der Klarheit über seine ehelichen Verhältnisse nicht zu den vorprozessualen oder außerprozessualen Kosten. (T2) TE OGH 2002-08-20 4 Ob 166/02v Auch; Beisatz: Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Detektivkosten gesondert, also unabhängig von einem allenfalls auch gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt unabhängig davon, zu verschaffen, ob er gerichtliche Schritte unternehmen will oder ob das Verhalten des Ehestörers für die Zerrüttung der Ehe kausal war. Dem Ehegatten steht daher unabhängig von der Möglichkeit, die Detektivkosten in einem Ehescheidungsverfahren als vorprozessuale beziehungsweise außerprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Schadenersatzanspruch zu, für den der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist. (T3) TE OGH 2004-11-23 5 Ob 183/04d Auch; Beis wie T3 TE OGH 2013-11-29 8 Ob 115/13i Vgl; Beisatz: Ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, hat ein von der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich gebilligtes Interesse daran, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. (T4) TE OGH 2016-04-26 6 Ob 64/16d Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110711
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.