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{'item': ['10ObS245/98x', '10ObS392/98i', '10ObS123/01p', '10ObS252/01h', '10ObS152/01b', '10ObS215/01t', '10ObS131/01i', '10ObS375/01x', '10ObS10/02x

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110621 Entscheidungsdatum18.08.1998 Geschäftszahl10ObS245/98x; 10ObS392/98i; 10ObS123/01p; 10ObS252/01h; 10ObS152/01b; 10ObS215/01t; 10ObS131/01i; 10ObS375/01x; 10ObS10/02x; 10ObS233/02s; 10ObS251/03i; 10ObS16/04g; 10ObS54/11f; 10ObS128/12i; 10ObS22/14d; 10ObS82/14b; 10ObS48/17g; 10ObS128/17x; 10ObS59/22g NormEO §291a; EO §293 Abs3; ASVG §103 Abs2; B-KUVG §44 Abs2; BSVG §67 Abs2; GSVG §71 Abs2; KO §12a Abs2; NVG §34 Abs2 Rechtssatz§ 103 Abs 2 ASVG ist eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige speziellere Norm. Eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil ist rechtlich zulässig; es bleibt dem alleinigen Ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen, die Höhe der Abzugsrate auf relativ niedrigem Niveau festzulegen (SSV-NF 7/100 = SZ 66/134).Paragraph 103, Absatz 2, ASVG ist eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige speziellere Norm. Eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil ist rechtlich zulässig; es bleibt dem alleinigen Ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen, die Höhe der Abzugsrate auf relativ niedrigem Niveau festzulegen (SSV-NF 7/100 = SZ 66/134). EntscheidungstexteTE OGH 1998-08-18 10 ObS 245/98x TE OGH 1998-12-01 10 ObS 392/98i TE OGH 2001-06-12 10 ObS 123/01p TE OGH 2001-09-04 10 ObS 252/01h Auch; nur: § 103 Abs 2 ASVG ist eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige speziellere Norm. Eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil ist rechtlich zulässig. (T1)Auch; nur: Paragraph 103, Absatz 2, ASVG ist eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige speziellere Norm. Eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil ist rechtlich zulässig. (T1) TE OGH 2001-09-04 10 ObS 152/01b TE OGH 2001-10-30 10 ObS 215/01t TE OGH 2001-09-04 10 ObS 131/01i nur: § 103 Abs 2 ASVG ist eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige speziellere Norm. (T2)nur: Paragraph 103, Absatz 2, ASVG ist eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige speziellere Norm. (T2) TE OGH 2001-12-11 10 ObS 375/01x nur: Es bleibt dem Ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen, die Höhe der Abzugsrate festzulegen. (T3) TE OGH 2002-02-12 10 ObS 10/02x TE OGH 2002-12-10 10 ObS 233/02s Beisatz: Für die Aufrechnung der Forderung gegen den unpfändbaren Teil der Pensionsbezüge gilt die Beschränkung des § 12a Abs 2 KO nicht. Eine Verrechnung kann daher über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus vorgenommen werden. (T4)Beisatz: Für die Aufrechnung der Forderung gegen den unpfändbaren Teil der Pensionsbezüge gilt die Beschränkung des Paragraph 12 a, Absatz 2, KO nicht. Eine Verrechnung kann daher über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus vorgenommen werden. (T4) Beisatz: Die Aufrechnung gegen den pfändbaren (und daher konkursunterworfenen) Teil der Pensionsbezüge des Schuldners unterliegt im Konkurs des Beitragsschuldners der Beschränkung des § 12a Abs 2 KO. (T5)Beisatz: Die Aufrechnung gegen den pfändbaren (und daher konkursunterworfenen) Teil der Pensionsbezüge des Schuldners unterliegt im Konkurs des Beitragsschuldners der Beschränkung des Paragraph 12 a, Absatz 2, KO. (T5) TE OGH 2003-12-02 10 ObS 251/03i nur: Es bleibt dem alleinigen Ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen, die Höhe der Abzugsrate auf relativ niedrigem Niveau festzulegen. (T6) TE OGH 2004-05-18 10 ObS 16/04g TE OGH 2011-12-06 10 ObS 54/11f Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2011/144 TE OGH 2012-10-02 10 ObS 128/12i Auch TE OGH 2014-03-25 10 ObS 22/14d Vgl auch TE OGH 2014-08-26 10 ObS 82/14b Auch TE OGH 2017-07-18 10 ObS 48/17g Auch; Veröff: SZ 2017/80 TE OGH 2017-11-14 10 ObS 128/17x Auch; Beisatz: Soweit die Aufrechnung nach § 103 ASVG nur den unpfändbaren Teil des Pensionsbezugs betrifft, führt die nach Beendigung des Abschöpfungsverfahrens erteilte Restschuldbefreiung nicht zum Erlöschen der für die Aufrechnung herangezogenen Forderung an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen. (T7)Auch; Beisatz: Soweit die Aufrechnung nach Paragraph 103, ASVG nur den unpfändbaren Teil des Pensionsbezugs betrifft, führt die nach Beendigung des Abschöpfungsverfahrens erteilte Restschuldbefreiung nicht zum Erlöschen der für die Aufrechnung herangezogenen Forderung an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen. (T7) TE OGH 2023-01-17 10 ObS 59/22g Vgl; nur T1; nur T6; Beisatz: Hier: In Bezug auf den unpfändbaren Teil der Geldleistung müssen sich die gegenseitigen Forderungen nicht bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechenbar gegenüberstehen. Die Möglichkeit der Aufrechnung in den unpfändbaren Bezugsteil besteht daher insbesondere auch dann, wenn der Beitragsschuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Pensionsanspruch erlangt. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110621

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.