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{'item': ['9ObA187/98k', '8ObA314/01m', '9ObA210/01z', '8ObA116/02w', '8ObA116/04y', '8ObA12/20b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110659 Entscheidungsdatum19.08.1998 Geschäftszahl9ObA187/98k; 8ObA314/01m; 9ObA210/01z; 8ObA116/02w; 8ObA116/04y; 8ObA12/20b NormAZG §19c Abs2 Z4 RechtssatzDer Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung zum Ausdruck bringen, daß selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 19c Abs 2 AZG der Arbeitgeber an die vertragliche Grundlage gebunden ist und eine Änderung der Lage der Arbeitszeit auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur zulässig ist, wenn dies in der Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit ausdrücklich vorgesehen ist. Absicht des Gesetzgebers ist, mit der Schaffung des nunmehrigen § 19c AZG das Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber der bisherigen Rechtslage einzuschränken.Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung zum Ausdruck bringen, daß selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 19 c, Absatz 2, AZG der Arbeitgeber an die vertragliche Grundlage gebunden ist und eine Änderung der Lage der Arbeitszeit auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur zulässig ist, wenn dies in der Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit ausdrücklich vorgesehen ist. Absicht des Gesetzgebers ist, mit der Schaffung des nunmehrigen Paragraph 19 c, AZG das Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber der bisherigen Rechtslage einzuschränken. EntscheidungstexteTE OGH 1998-08-19 9 ObA 187/98k TE OGH 2002-02-21 8 ObA 314/01m Vgl; Beisatz: Für eine einvernehmliche Veränderung von Ausmaß und Lage der Arbeitszeit während des Arbeitsverhältnisses gibt es keine speziellen rechtlichen Schranken, sondern lediglich die allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit und Wirksamkeit von Vereinbarungen (Willensmängel, Umgehung, Sittenwidrigkeit). Die Ungültigkeit einer solchen Vereinbarung im Sinne der "Drucktheorie" könnte - wenn überhaupt - nur dann angenommen werden, wenn durch die einvernehmliche Änderung ein Verzicht des Arbeitnehmers auf bereits erworbene Ansprüche oder Anwartschaften bewirkt werden soll. (T1) TE OGH 2002-07-10 9 ObA 210/01z Vgl auch; Beisatz: Hier: "freie Diensteinteilung" der Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten und Ordensspitäler Österreichs, welche im Schichtdienst und Turnusdienst beschäftigt sind. (T2) TE OGH 2002-06-13 8 ObA 116/02w Auch; nur: Eine Änderung der Lage der Arbeitszeit ist auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur zulässig, wenn dies in der Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit ausdrücklich vorgesehen ist. (T3) TE OGH 2004-12-22 8 ObA 116/04y Auch; nur T3; Beisatz: Eine Änderung hinsichtlich des ebenfalls zu vereinbarenden Ausmaßes der Teilzeitarbeitszeit ist überhaupt nur im Sinne einer "Mehr"arbeit zulässig und bedarf neben eines entsprechenden Vorbehalts der weiteren Voraussetzungen des § 19c Abs 3 AZG. (T4); Veröff: SZ 2004/189Auch; nur T3; Beisatz: Eine Änderung hinsichtlich des ebenfalls zu vereinbarenden Ausmaßes der Teilzeitarbeitszeit ist überhaupt nur im Sinne einer "Mehr"arbeit zulässig und bedarf neben eines entsprechenden Vorbehalts der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 19 c, Absatz 3, AZG. (T4); Veröff: SZ 2004/189 TE OGH 2020-05-27 8 ObA 12/20b Beis wie T3; Beisatz: Hier: Vereinbarung der Anwendbarkeit (ua) des § 4b NÖ GVBG ist Vorbehalt des Dienstgebers, die Dienstzeit den dienstlichen Erfordernissen anzupassen. (T5)Beis wie T3; Beisatz: Hier: Vereinbarung der Anwendbarkeit (ua) des Paragraph 4 b, NÖ GVBG ist Vorbehalt des Dienstgebers, die Dienstzeit den dienstlichen Erfordernissen anzupassen. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110659

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.