Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

6Bs310/98

RIS Dokument GerichtOLG Innsbruck RechtssatznummerRI0000075 Entscheidungsdatum19.08.1998 Geschäftszahl6Bs310/98 NormStGB §225 RechtssatzVeränderungen am Fahrtschreiber ohne Verletzung der vorher angebrachten Plombe stellen das Tatbild nach § 225 Abs 2 StGB dar.Veränderungen am Fahrtschreiber ohne Verletzung der vorher angebrachten Plombe stellen das Tatbild nach Paragraph 225, Absatz 2, StGB dar.

EntscheidungstexteTE OLG Innsbruck 1998-08-19 6 Bs 310/98

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.