6Bs310/98
RIS Dokument GerichtOLG Innsbruck RechtssatznummerRI0000075 Entscheidungsdatum19.08.1998 Geschäftszahl6Bs310/98 NormStGB §225 RechtssatzVeränderungen am Fahrtschreiber ohne Verletzung der vorher angebrachten Plombe stellen das Tatbild nach § 225 Abs 2 StGB dar.Veränderungen am Fahrtschreiber ohne Verletzung der vorher angebrachten Plombe stellen das Tatbild nach Paragraph 225, Absatz 2, StGB dar.
EntscheidungstexteTE OLG Innsbruck 1998-08-19 6 Bs 310/98