RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.08.1998 Geschäftszahl10Ob212/98v; 1Ob284/01y; 1Ob239/02g; 6Ob177/03b; 7Ob259/04w; 1Ob52/08s NormBVergG 1993 §39; BVergG 1997 §52; ÖNorm A 2050 Pkt1.9.4; ÖNorm A 250 Pkt4.5 RechtssatzDie Vergabe hat ausschließlich aufgrund des Inhaltes der Anbote zu erfolgen. Wird durch einen Ausschreibenden der öffentlichen Hand nach Herausnahme eines Teiles der Arbeiten eine Neubewertung vorgenommen, so greift dieser (einseitig) in die Anbotsinhalte ein und kann so unter Umständen durch gezielte Streichungen die Reihung der Anbotssummen verändern; dies läuft aber den auf Gleichbehandlung ausgerichteten Vergabegrundsätzen zuwider und ist unzulässig. Der Ausschreibende hätte (hier: nach § 87 oö GdO) eine neue (beschränkte) Ausschreibung vorzunehmen gehabt. Wenn er sich dazu nicht entschloss, hätte er bei Streichung ursprünglich geplanter (und ausgeschriebener) Arbeiten zumindest die Reihung nach der ursprünglichen Anbotssumme beizubehalten gehabt, weil nur auf eine solche Weise wiederum eine objektive (gleichbehandlungskonforme) Beurteilung möglich gewesen (und möglich geblieben) wäre.Die Vergabe hat ausschließlich aufgrund des Inhaltes der Anbote zu erfolgen. Wird durch einen Ausschreibenden der öffentlichen Hand nach Herausnahme eines Teiles der Arbeiten eine Neubewertung vorgenommen, so greift dieser (einseitig) in die Anbotsinhalte ein und kann so unter Umständen durch gezielte Streichungen die Reihung der Anbotssummen verändern; dies läuft aber den auf Gleichbehandlung ausgerichteten Vergabegrundsätzen zuwider und ist unzulässig. Der Ausschreibende hätte (hier: nach Paragraph 87, oö GdO) eine neue (beschränkte) Ausschreibung vorzunehmen gehabt. Wenn er sich dazu nicht entschloss, hätte er bei Streichung ursprünglich geplanter (und ausgeschriebener) Arbeiten zumindest die Reihung nach der ursprünglichen Anbotssumme beizubehalten gehabt, weil nur auf eine solche Weise wiederum eine objektive (gleichbehandlungskonforme) Beurteilung möglich gewesen (und möglich geblieben) wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1998/08/20 10 Ob 212/98v Veröff: SZ 71/133 TE OGH 2001/12/17 1 Ob 284/01y Vgl aber; Beisatz: Dieser Fall unterscheidet sich jedoch insofern, als hier die Ausschreibung, aus der sie als Bestbieterin hervorging aus einem zwingenden Grund widerrufen werden musste und daher der Auftrag nicht erteilt werden durfte. (T1); Veröff: SZ 74/198 TE OGH 2003/08/01 1 Ob 239/02g Vgl; Beisatz: Das vom Ausschreibenden zu beachtende Gleichbehandlungsgebot verbietet es ihm, nachträglich in den kalkulatorischen Zusammenhang der Einzelpositionen der Angebote der Bieter einzugreifen. (T2) TE OGH 2004/04/29 6 Ob 177/03b Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Zuschlagserteilung trotz Vorliegens von Widerrufsgründen stellt einen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter und damit einen Verstoß gegen das Kernanliegen des Vergaberechts dar. (Hier: Unerfüllbares Ausschreibungskriterium.) (T3) TE OGH 2004/11/17 7 Ob 259/04w nur: Die Vergabe hat ausschließlich aufgrund des Inhaltes der Anbote zu erfolgen. Wird durch einen Ausschreibenden der öffentlichen Hand nach Herausnahme eines Teiles der Arbeiten eine Neubewertung vorgenommen, so greift dieser (einseitig) in die Anbotsinhalte ein und kann so unter Umständen durch gezielte Streichungen die Reihung der Anbotssummen verändern; dies läuft aber den auf Gleichbehandlung ausgerichteten Vergabegrundsätzen zuwider und ist unzulässig. (T4) TE OGH 2008/06/20 1 Ob 52/08s Vgl auch; nur: Die Vergabe hat ausschließlich aufgrund des Inhaltes der Anbote zu erfolgen. (T5); Beisatz: Eine (unrichtige) Zurechnung des von der klagenden Partei genannten Referenzprojekts läuft den auf Gleichbehandlung ausgerichteten Vergabegrundsätzen zuwider. (T6) RechtssatznummerRS0110586
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.