Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0110717 (10ObS276/98f u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110717 Entscheidungsdatum28.05.2025 Geschäftszahl10ObS276/98f; 3Ob130/05x; 6Ob142/22h; 3Ob73/25v NormZPO §63 ZPO §65 Abs2 ZPO §72 Abs3 AußStrG 2005 § 24AußStrG 2005 Paragraph 24 RechtssatzIm Hinblick auf die Ausnahmen von der Anwaltspflicht auch im Rechtsmittelverfahren in Verfahrenshilfeangelegenheiten (§ 72 Abs 3 ZPO) ist davon auszugehen, dass die Zustellung des den Antrag auf Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses an den Kläger selbst, der zuvor durch einen Rechtsanwalt vertreten war, erfolgen kann.Im Hinblick auf die Ausnahmen von der Anwaltspflicht auch im Rechtsmittelverfahren in Verfahrenshilfeangelegenheiten (Paragraph 72, Absatz 3, ZPO) ist davon auszugehen, dass die Zustellung des den Antrag auf Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses an den Kläger selbst, der zuvor durch einen Rechtsanwalt vertreten war, erfolgen kann.

EntscheidungstexteTE OGH 1998-08-20 10 ObS 276/98f TE OGH 2005-06-30 3 Ob 130/05x Vgl auch; Beisatz: Wurde der den Antrag abweisende oder zurückweisende Beschluss sowohl der Partei als auch deren bisherigem Rechtsvertreter zugestellt, so wird der Lauf der Berufungsfrist (§ 464 Abs 3 ZPO) durch die Zustellung an die Partei ausgelöst. (T1)Vgl auch; Beisatz: Wurde der den Antrag abweisende oder zurückweisende Beschluss sowohl der Partei als auch deren bisherigem Rechtsvertreter zugestellt, so wird der Lauf der Berufungsfrist (Paragraph 464, Absatz 3, ZPO) durch die Zustellung an die Partei ausgelöst. (T1) TE OGH 2022-07-25 6 Ob 142/22h Vgl aber; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2025-05-28 3 Ob 73/25v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110717

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.