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{'item': 'Bsw25181/94; Bsw71111/01; Bsw12675/05; Bsw31475/05; Bsw50084/06; Bsw27510/08; Bsw6987/07; Bsw59001/08; Bsw18597/13; Bsw201/17; Bsw61178/14'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0125045 Entscheidungsdatum28.04.2020 GeschäftszahlBsw25181/94; Bsw71111/01; Bsw12675/05; Bsw31475/05; Bsw50084/06; Bsw27510/08; Bsw6987/07; Bsw59001/08; Bsw18597/13; Bsw201/17; Bsw61178/14 NormMRK Art10 Abs2 IV1 RechtssatzEine Norm kann dann nicht als Gesetz iSv. Art. 10

(2)EMRK angesehen werden, wenn sie nicht derart präzise formuliert ist, dass der Bürger sein Verhalten danach einrichten kann; er muss - ggf. aufgrund entsprechender Beratung - in der Lage sein, die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit zu erkennen.Eine Norm kann dann nicht als Gesetz iSv. Artikel 10,
(2)EMRK angesehen werden, wenn sie nicht derart präzise formuliert ist, dass der Bürger sein Verhalten danach einrichten kann; er muss - ggf. aufgrund entsprechender Beratung - in der Lage sein, die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit zu erkennen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1998-08-25 Bsw 25181/94 Bemerkung: Hertel gegen die Schweiz (T1a); Veröff: NL 1998,148 TE AUSL EGMR 2007-06-14 Bsw 71111/01 Vgl; Beisatz: Die nationalen Bestimmungen müssen den Anforderungen der Zugänglichkeit, Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit von gesetzlichen Regelungen iSv. Art 10 Abs 2 MRK genügen. (T1) Vgl; Beisatz: Die nationalen Bestimmungen müssen den Anforderungen der Zugänglichkeit, Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit von gesetzlichen Regelungen iSv. Artikel 10, Absatz 2, MRK genügen. (T1) Veröff: NL 2007,140 TE AUSL EGMR 2009-10-08 Bsw 12675/05 Vgl auch; Veröff: NL 2009,291 TE AUSL EGMR 2009-05-26 Bsw 31475/05 Auch; Veröff: NL 2009,141 TE AUSL EGMR 2011-03-29 Bsw 50084/06 Veröff: NL 2011,90 TE AUSL EGMR 2013-12-17 Bsw 27510/08 Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorhersehbarkeit der Strafbarkeit der Leugnung des Völkermords an den Armeniern für den Beschwerdeführer, der Jurist und eine über politische Fragen informierte Person war. (Perincek gg. die Schweiz) (T2) Veröff: NL 2013,453 TE AUSL EGMR 2015-02-17 Bsw 6987/07 Vgl auch; Veröff: NL 2015,145 TE AUSL EGMR 2016-11-17 Bsw 59001/08 Veröff: NL 2016,543 TE AUSL EGMR 2018-01-09 Bsw 18597/13 Beisatz: Diese Folgen müssen nicht mit absoluter Sicherheit voraussehbar sein: Die Erfahrung zeigt, dass dies unerreichbar ist. Obwohl diese Sicherheit äußerst erstrebenswert wäre, könnte sie eine übertriebene Starrheit zur Folge haben, das Recht muss jedoch die Möglichkeit haben, mit sich ändernden Gegebenheiten Schritt zu halten. Folglich sind viele Gesetze zwangsläufig so formuliert, dass sie mehr oder weniger unbestimmt und ihre Interpretation und Anwendung eine Frage der Praxis sind. (GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus gg. die Schweiz) (T3) TE AUSL 2020-01-20 Bsw 201/17 Beisatz wie T1 Beisatz: Gegen die Existenz gesetzlicher Bestimmungen (hier: im ungarischen Recht), die dazu bestimmt sind, Einzelpersonen und Vereinigungen davon abzuhalten, sich an rechtswidrigen Aktivitäten im Zusammenhang mit Wahlen zu beteiligen, was auch die Verhängung von Strafen wegen Zuwiderhandlung miteinschließt, bestehen grundsätzlich keine Einwände. Allerdings müssen diese Bestimmungen ausreichend zugänglich und mit ausreichender Präzision formuliert sein, um jede Willkür auszuschließen und es Einzelpersonen und Vereinigungen zu gestatten, ihr Verhalten entsprechend auszurichten. Dabei macht es keinen Unterschied, wenn eine bestehende Rechtsnorm von den Behörden zum ersten Mal angewendet wird. Die Behörden haben in einem solchen Fall dennoch dafür Sorge zu tragen, dass das Recht nicht auf eine unvorhersehbare Art und Weise ausgelegt wird. (Magyar Kétfarkú Kutya Párt gg Ungarn) (T4) Beisatz: Angesichts der besonderen Bedeutung der Vorhersehbarkeit des Rechts, wenn es um Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit einer politischen Partei im Kontext einer Wahl oder eines Referendums geht, dürfen die Rechtsgrundlagen für einen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit einer politischen Partei den Behörden kein zu großes Ermessen einräumen. Dies ist jedoch der Fall, wenn eine Meinungsäußerung bereits wegen eines Verstoßes gegen den vom Gesetz nicht näher definierten „Grundsatz der Ausübung von Rechten entsprechend ihrem Zweck“ untersagt werden kann (hier: Fehlen einer bindenden gesetzlichen Bestimmung im ungarischen Recht, mit der das Fotografieren von Stimmzetteln und deren anonymes Hochladen mittels einer App während einer laufenden Volksabstimmung ausdrücklich geregelt wird). (Magyar Kétfarkú Kutya Párt gg Ungarn) (T5) Beisatz: Eine Situation, in der rechtlich verankerte Grundsätze von den Gerichten ausgelegt werden, verstößt nicht notwendigerweise gegen die Anforderung einer ausreichend präzisen Formulierung des Gesetzes iSv Art 10 Abs 2 EMRK. Besondere Vorsicht ist jedoch geboten, wenn vom innerstaatlichen Recht die Möglichkeit vorgesehen wird, ein als Meinungsäußerung anzusehendes Verhalten, das sich auf Wahlen bezieht, auf einer Einzelfallbasis einzuschränken und damit den Wahlkommissionen und Gerichten, die den einschlägigen gesetzlichen Rahmen auszulegen und anzuwenden haben, ein sehr weites Ermessen eingeräumt wird. Grundsätzlich gilt, dass die fehlende Klarheit einer wahlgesetzlichen Bestimmung und das ihrer Auslegung innewohnende potenzielle Risiko für die Ausübung von sich auf Wahlen beziehenden Rechten – einschließlich der freien Debatte über öffentliche Angelegenheiten – eine besondere Behutsamkeit seitens der innerstaatlichen Behörden verlangt. (Magyar Kétfarkú Kutya Párt gg Ungarn) (T6)Beisatz: Eine Situation, in der rechtlich verankerte Grundsätze von den Gerichten ausgelegt werden, verstößt nicht notwendigerweise gegen die Anforderung einer ausreichend präzisen Formulierung des Gesetzes iSv Artikel 10, Absatz 2, EMRK. Besondere Vorsicht ist jedoch geboten, wenn vom innerstaatlichen Recht die Möglichkeit vorgesehen wird, ein als Meinungsäußerung anzusehendes Verhalten, das sich auf Wahlen bezieht, auf einer Einzelfallbasis einzuschränken und damit den Wahlkommissionen und Gerichten, die den einschlägigen gesetzlichen Rahmen auszulegen und anzuwenden haben, ein sehr weites Ermessen eingeräumt wird. Grundsätzlich gilt, dass die fehlende Klarheit einer wahlgesetzlichen Bestimmung und das ihrer Auslegung innewohnende potenzielle Risiko für die Ausübung von sich auf Wahlen beziehenden Rechten – einschließlich der freien Debatte über öffentliche Angelegenheiten – eine besondere Behutsamkeit seitens der innerstaatlichen Behörden verlangt. (Magyar Kétfarkú Kutya Párt gg Ungarn) (T6) TE AUSL 2020-04-28 Bsw 61178/14 vgl; Beisatz: Wenn eine gesetzliche Bestimmung es Fernsehmoderatoren und Nachrichtensprechern verbietet, eine Meinung zu ausgestrahlten Informationen zu äußern, muss für die Medien klar vorhersehbar sein, welche Äußerungen als „Meinungen“ im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert werden. Auch wenn eine solche Vorschrift das legitime Ziel verfolgt, eine ausgewogene und unvoreingenommene Nachrichtenberichterstattung zu gewährleisten, darf sie nicht zu einem Werkzeug zur Unterdrückung der freien Meinungsäußerung verkommen. Sie muss daher im Lichte ihres Ziels so ausgelegt werden, dass sie nur Äußerungen verbietet, die geeignet sind, die ausgewogene Berichterstattung über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu stören. Für einen Fernsehsender ist anhand einer solchen Bestimmung nicht vorhersehbar, dass die Verwendung des Begriffs „rechtsextrem“ im Zusammenhang mit einer politischen Partei, die im Allgemeinen dieser politischen Richtung zugeordnet wird, von den Gerichten als verbotene Äußerung einer Meinung qualifiziert werden könnte. Letztere sollten stets das Umfeld der Informationen berücksichtigen, die den Gegenstand der medienrechtlichen Berichterstattung bilden. (ATV Zrt gg Ungarn) (T7) Anm: Veröff: NL 2020,121Anmerkung, Veröff: NL 2020,121 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1998:RS0125045

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.