Abs3 C1;
G §11 Abs2 A; AußStrG §14a; AußStrG in der Fassung WGN 1997 §16 D;
Abs3 C1;
Die Verspätung eines "außerordentlichen Revisionsrekurses" gegen eine Entscheidung im Streitwertbereich des § 14 a AußStrG, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, führt in Anbetracht von § 11 Abs 2 AußStrG nicht zur Zurückweisung durch das Gericht erster Instanz, sondern kann - nach allfälliger Zulassung des Revisionsrekurses durch die zweite Instanz - nur vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden.Die Verspätung eines "außerordentlichen Revisionsrekurses" gegen eine Entscheidung im Streitwertbereich des Paragraph 14, a AußStrG, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, führt in Anbetracht von Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nicht zur Zurückweisung durch das Gericht erster Instanz, sondern kann - nach allfälliger Zulassung des Revisionsrekurses durch die zweite Instanz - nur vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1998-08-25 1 Ob 99/98h TE OGH 1998-11-11 7 Ob 310/98h Auch TE OGH 1998-10-20 7 Ob 285/98g Auch TE OGH 2000-05-25 1 Ob 141/00t Auch; Beisatz: Die Antinomie zu § 11 Abs 2 AußStrG, wonach Rekurse in nichtstreitigen Rechtssachen auch nach Ablauf der Fristen von der ersten Instanz anzunehmen und der höheren Behörde vorzulegen sind, ist derart zu lösen, dass auch nach der WGN 1997 der Revisionsrekurs auch bei Nichtzulassung und Verspätung dem Rekursgericht vorzulegen ist. (T1) Auch; Beisatz: Die Antinomie zu Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG, wonach Rekurse in nichtstreitigen Rechtssachen auch nach Ablauf der Fristen von der ersten Instanz anzunehmen und der höheren Behörde vorzulegen sind, ist derart zu lösen, dass auch nach der WGN 1997 der Revisionsrekurs auch bei Nichtzulassung und Verspätung dem Rekursgericht vorzulegen ist. (T1) Beisatz: Das Rekursgericht ist zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses - allenfalls nach einem Verbesserungsversuch im Hinblick auf § 14a Abs 1 AußStrG - gemäß § 14a Abs 3 AußStrG berufen. Für den Fall, dass es den Revisionsrekurs für zulässig erachtet, wird der Akt im vorgeschriebenen Weg an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten sein. Jedes andere Vorgehen würde einen Wertungswiderspruch zu jenen Fällen darstellen, in welchen bei einem 260.000 S übersteigenden Entscheidungsgegenstand oder, soweit dieser nicht rein vermögensrechtliche Natur ist (§ 14 Abs 5 AußStrG), der außerordentliche Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorzulegen ist (§ 16 Abs 2 Z 3 AußStrG). (T2)Beisatz: Das Rekursgericht ist zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses - allenfalls nach einem Verbesserungsversuch im Hinblick auf Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG - gemäß Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG berufen. Für den Fall, dass es den Revisionsrekurs für zulässig erachtet, wird der Akt im vorgeschriebenen Weg an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten sein. Jedes andere Vorgehen würde einen Wertungswiderspruch zu jenen Fällen darstellen, in welchen bei einem 260.000 S übersteigenden Entscheidungsgegenstand oder, soweit dieser nicht rein vermögensrechtliche Natur ist (Paragraph 14, Absatz 5, AußStrG), der außerordentliche Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorzulegen ist (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG). (T2) TE OGH 2002-01-29 4 Ob 3/02y TE OGH 2002-07-11 6 Ob 166/02h TE OGH 2006-07-12 4 Ob 109/06t Beisatz: Der Revisionsrekurs kann (zumindest nach alter Rechtslage) nur vom Rekursgericht oder nach einer allfälligen Zulassung vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen werden. (T3) TE OGH 2007-04-18 7 Ob 72/07z Beisatz: Die Verspätung eines Revisionsrekurses gegen eine Entscheidung im Streitwertbereich des § 63 Abs 1 AußStrG, gegen die nach dem Ausspruch des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, kann nach § 46 Abs 3 AußStrG vom Erstgericht nicht wahrgenommen werden. Der Revisionsrekurs kann auch nach dem neuen Außerstreitgesetz nur vom Rekursgericht oder (nach einer allfälligen Zulassung) vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen werden. (T4)Beisatz: Die Verspätung eines Revisionsrekurses gegen eine Entscheidung im Streitwertbereich des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG, gegen die nach dem Ausspruch des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, kann nach Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG vom Erstgericht nicht wahrgenommen werden. Der Revisionsrekurs kann auch nach dem neuen Außerstreitgesetz nur vom Rekursgericht oder (nach einer allfälligen Zulassung) vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen werden. (T4) TE OGH 2020-08-06 2 Ob 121/20p Beis wie T4 TE OGH 2021-04-27 10 Ob 10/21z Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110637
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.