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{'item': ['1Ob154/98y', '1Ob322/98d', '1Ob58/08y', '1Ob131/08h', '1Ob54/08k', '1Ob72/19y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110451 Entscheidungsdatum25.08.1998 Geschäftszahl1Ob154/98y; 1Ob322/98d; 1Ob58/08y; 1Ob131/08h; 1Ob54/08k; 1Ob72/19y NormAHG §1 Abs1 Ca; AHG §1 Abs1 Cd 1a; AußStrG §95 Abs1; MRG §18 RechtssatzGeht es nicht um eine im Instanzenzug überprüfbare Entscheidung, sondern um einen rechtlich bedeutsamen Schritt, der gegebenenfalls nicht mehr wiederholt oder korrigiert werden kann, so ist alles vorzukehren, um die Erfolgsaussichten solcher Schritte nicht von vornherein zunichte zu machen. Werden von Organen Auskünfte falsch oder unzureichend erteilt oder wird der Rechtssuchende (vor allem die im Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Parteien) unrichtig oder lückenhaft belehrt, so tritt Amtshaftung ein. (hier: Erteilen von Auskünften durch die Erstrichterin an eine rechtsunkundige, anwaltlich nicht vertretenen Partei im Zuge eines die Anhebung der Hauptmietzinse betreffenden Verfahrens über Förderungsmöglichkeiten aus öffentlichen Mitteln). EntscheidungstexteTE OGH 1998-08-25 1 Ob 154/98y Veröff: SZ 71/139 TE OGH 1999-01-19 1 Ob 322/98d TE OGH 2008-09-16 1 Ob 58/08y Vgl auch; nur: Werden von Organen Auskünfte falsch oder unzureichend erteilt oder wird der Rechtssuchende (vor allem die im Verfahren nicht anwaltlich vertretene Partei) unrichtig oder lückenhaft belehrt, so tritt Amtshaftung ein. (T1); Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht des Richters gegenüber Parteien bei einvernehmlicher Scheidung. (T2); Beisatz: Die gemäß § 95 AußStrG bestehenden Aufklärungspflichten des Gerichts würden überspannt, wollte man verlangen, der Richter sollte über allfällige Folgen eines von den Parteien auch nicht andeutungsweise erwähnten Umstands aufklären beziehungsweise eine Partei zu denkbaren Vorkehrungen anleiten, die vorerst nur theoretisch mögliche Konstellationen nötig erscheinen ließen. (T3); Beisatz: Amtshaftung verneint. (T4)Vgl auch; nur: Werden von Organen Auskünfte falsch oder unzureichend erteilt oder wird der Rechtssuchende (vor allem die im Verfahren nicht anwaltlich vertretene Partei) unrichtig oder lückenhaft belehrt, so tritt Amtshaftung ein. (T1); Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht des Richters gegenüber Parteien bei einvernehmlicher Scheidung. (T2); Beisatz: Die gemäß Paragraph 95, AußStrG bestehenden Aufklärungspflichten des Gerichts würden überspannt, wollte man verlangen, der Richter sollte über allfällige Folgen eines von den Parteien auch nicht andeutungsweise erwähnten Umstands aufklären beziehungsweise eine Partei zu denkbaren Vorkehrungen anleiten, die vorerst nur theoretisch mögliche Konstellationen nötig erscheinen ließen. (T3); Beisatz: Amtshaftung verneint. (T4) TE OGH 2009-02-26 1 Ob 131/08h Vgl auch; nur T1; Beisatz: Erteilt das Organ trotz unzureichender Kenntnisse seine Auskunft unrichtig oder unvollständig, tritt Amtshaftung ein, soweit kein entsprechender Vorbehalt beigefügt wurde. (T5) TE OGH 2008-09-16 1 Ob 54/08k Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Belehrungspflicht des Richters anlässlich der Vorsprache einer Partei am Amtstag. (T6); Beisatz: Die erforderliche Intensität und der Umfang einer Belehrung hängen stets entscheidend von der Art der Fragestellung ab. (T7) TE OGH 2019-04-30 1 Ob 72/19y Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Anforderungen an die Aufklärung der Parteien im außerstreitigen (einvernehmlichen) Scheidungsverfahren sind in § 95 Abs 1 AußStrG besonders geregelt. (T8)Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Anforderungen an die Aufklärung der Parteien im außerstreitigen (einvernehmlichen) Scheidungsverfahren sind in Paragraph 95, Absatz eins, AußStrG besonders geregelt. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110451

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.