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OGH Rechtssatz RS0110638 (1Ob172/98w u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110638 Entscheidungsdatum21.02.2024 Geschäftszahl1Ob172/98w; 8Ob29/09m; 3Ob208/10z; 6Ob66/23h NormABGB §1395 ABGB §1396 RechtssatzDie Abtretungsanzeige ist Wissenserklärung. Ist die Abtretungsverständigung unrichtig, aber dem Zedenten zuzurechnen, so hat die Zahlung des Schuldners an den Scheinzessionar schuldbefreiende Wirkung, es sei denn, es hätte ein besonderer Anlaß - etwa widersprüchliche Abtretungsanzeigen oder ein (schließlicher) Widerspruch des Zedenten - eine Nachforschungsobliegenheit begründet.

EntscheidungstexteTE OGH 1998-08-25 1 Ob 172/98w Veröff: SZ 71/140 TE OGH 2009-06-18 8 Ob 29/09m Auch; Beisatz: Hatte die Zahlung des Schuldners schuldbefreiende Wirkung, so scheidet ein Kondiktionsanspruch gegen den „Scheinzessionar" aus, weil die Leistung letztlich ihren Zweck erreicht hat und keine „Nichtschuld" gezahlt wurde. Daran vermag der Umstand, dass die Rechtsmittelwerber „vorgeleistet" haben und die Gegenleistung nicht vollständig erbracht wurde, ebenfalls nichts zu ändern. Der Schuldner nämlich, der in der irrigen Meinung einer wirksamen Zession (mit schuldbefreiender Wirkung) an den „Scheinzessionar" leistet, kann nicht anders behandelt werden als derjenige, der unmittelbar an den „richtigen" Gläubiger leistet. (T1) TE OGH 2011-02-23 3 Ob 208/10z Auch; Beisatz: Hier: Nachforschungsobliegenheit bejaht. (T2) TE OGH 2024-02-21 6 Ob 66/23h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110638

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