RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0125049 Entscheidungsdatum26.05.2020 GeschäftszahlBsw22495/93; Bsw23452/94; Bsw46477/99; Bsw49790/99; Bsw34056/02; Bsw39922/03; Bsw60255/00; Bsw55508/07 (Bsw29520/09); Bsw41720/13; Bsw17247/13 NormMRK Art2 RechtssatzDie Verpflichtung des Staates zum Schutz des Rechts auf Leben beschränkt sich nicht auf Fälle, in denen eine Tötung nachweislich durch ein Staatsorgan erfolgt ist. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1998-09-02 Bsw 22495/93 Bemerkung: Yasa gegen die Türkei (T1); Veröff: NL 1998,188 TE AUSL EGMR 1998-10-28 Bsw 23452/94 Vgl; Veröff: NL 1998,221 TE AUSL EGMR 2002-03-14 Bsw 46477/99 Vgl auch; Veröff: NL 2002,55 TE AUSL EGMR 2005-07-05 Bsw 49790/99 Veröff: NL 2005,180 TE AUSL EGMR 2005-11-08 Bsw 34056/02 Veröff: NL 2005,275 TE AUSL EGMR 2006-06-01 Bsw 39922/03 Vgl auch; Veröff: NL 2006,126 TE AUSL EGMR 2006-05-09 Bsw 60255/00 Vgl auch; Veröff: NL 2006,121 TE AUSL EGMR 2012-04-16 Bsw 55508/07 Veröff: NL 2012,121 TE AUSL 2019-06-25 Bsw 41720/13 vgl Anm: Veröff: NL 2019,189Anmerkung, Veröff: NL 2019,189 TE AUSL 2020-05-26 Bsw 17247/13 vgl; Beisatz: Der in Art 11 des von der International Law Commission (ILC) verfassten Artikelentwurfs über die Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Handeln (Draft Articles on the Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts
(2001)– siehe den Anhang zur General Assembly Resolution 56/83 vom 12.12.2001, geändert durch Dokument A/56/49[Vol. I]/Corr.4) zum Ausdruck kommende gegenwärtige Standard des internationalen Rechts legt eine sehr hohe Schwelle im Hinblick auf die Staatenverantwortlichkeit für eine Handlung an, die einem Staat ansonsten zur Zeit der Begehung nicht zurechenbar gewesen wäre. Diese Schwelle ist nicht erreicht durch die bloße „Zustimmung“ zur und „Unterstützung“ der fraglichen Handlung, die laut dem Kommentar der ILC „keine Übernahme von Verantwortung bewirken“. Art 11 des Entwurfs verlangt explizit und kategorisch die „Anerkennung“ und „Annahme“ dieser Handlung. Die Unterscheidung zwischen der bloßen „Zustimmung“ und „Unterstützung“ der fraglichen Handlung, die einerseits für sich keine Verantwortlichkeit des betreffenden Staats für diese Handlung mit sich bringen, und andererseits ihrer „Anerkennung“ und „Annahme“ als einer Schwelle, die erreicht werden muss, damit diese Verantwortlichkeit geltend gemacht werden kann, wird auch durch die Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofes für das ehemalige Jugoslawien gestützt. Außerdem sind die beiden Bedingungen („Anerkennung“ und „Annahme“) kumulativ, was sich direkt aus dem Wortlaut von Art 11 des Entwurfs ergibt. Sie verlangen zusätzlich, dass der Staat die Handlung „als seine eigene anerkennt und annimmt“. Zudem muss laut dem Kommentar der ILC ein solcher Akt der „Anerkennung“ und „Annahme“ „klar und eindeutig“ sein – egal ob er in der Form von Worten oder eines Verhaltens erfolgt. Wird beispielsweise ein in Ungarn wegen (versuchten) Mordes an zwei Armeniern verurteilter aserbaidschanischer Straftäter nach seiner Auslieferung nach Aserbaidschan begnadigt, so liegt eine Verletzung des materiellrechtlichen Aspekts von Art 2 MRK nur dann vor, wenn auf überzeugende Weise gezeigt wird, dass die aserbaidschanischen Behörden durch ihre Handlungen der (Vorbereitung der) Tötung nicht nur „zugestimmt“ und sie „unterstützt“, sondern diese Akte auch im Sinne der Bedeutung dieser Begriffe, so wie sie nach dem internationalen Recht ausgelegt und angewendet werden, „klar und eindeutig als ihre eigenen anerkannt und angenommen“ haben. Mit anderen Worten verlangen diese kumulativen Bedingungen und die Schwelle, die unter Art 11 des Entwurfs erreicht werden muss, dass die aserbaidschanischen Behörden die Straftaten als vom Staat Aserbaidschan durchgeführte Handlungen „anerkannten“ und „annahmen“ und so direkt und kategorisch Verantwortung für die (versuchte) Tötung übernahmen. (Makuchyan und Minasyan gg Aserbaidschan und Ungarn) (T2)vgl; Beisatz: Der in Artikel 11, des von der International Law Commission (ILC) verfassten Artikelentwurfs über die Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Handeln (Draft Articles on the Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts
(2001)– siehe den Anhang zur General Assembly Resolution 56/83 vom 12.12.2001, geändert durch Dokument A/56/49[Vol. I]/Corr.4) zum Ausdruck kommende gegenwärtige Standard des internationalen Rechts legt eine sehr hohe Schwelle im Hinblick auf die Staatenverantwortlichkeit für eine Handlung an, die einem Staat ansonsten zur Zeit der Begehung nicht zurechenbar gewesen wäre. Diese Schwelle ist nicht erreicht durch die bloße „Zustimmung“ zur und „Unterstützung“ der fraglichen Handlung, die laut dem Kommentar der ILC „keine Übernahme von Verantwortung bewirken“. Artikel 11, des Entwurfs verlangt explizit und kategorisch die „Anerkennung“ und „Annahme“ dieser Handlung. Die Unterscheidung zwischen der bloßen „Zustimmung“ und „Unterstützung“ der fraglichen Handlung, die einerseits für sich keine Verantwortlichkeit des betreffenden Staats für diese Handlung mit sich bringen, und andererseits ihrer „Anerkennung“ und „Annahme“ als einer Schwelle, die erreicht werden muss, damit diese Verantwortlichkeit geltend gemacht werden kann, wird auch durch die Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofes für das ehemalige Jugoslawien gestützt. Außerdem sind die beiden Bedingungen („Anerkennung“ und „Annahme“) kumulativ, was sich direkt aus dem Wortlaut von Artikel 11, des Entwurfs ergibt. Sie verlangen zusätzlich, dass der Staat die Handlung „als seine eigene anerkennt und annimmt“. Zudem muss laut dem Kommentar der ILC ein solcher Akt der „Anerkennung“ und „Annahme“ „klar und eindeutig“ sein – egal ob er in der Form von Worten oder eines Verhaltens erfolgt. Wird beispielsweise ein in Ungarn wegen (versuchten) Mordes an zwei Armeniern verurteilter aserbaidschanischer Straftäter nach seiner Auslieferung nach Aserbaidschan begnadigt, so liegt eine Verletzung des materiellrechtlichen Aspekts von Artikel 2, MRK nur dann vor, wenn auf überzeugende Weise gezeigt wird, dass die aserbaidschanischen Behörden durch ihre Handlungen der (Vorbereitung der) Tötung nicht nur „zugestimmt“ und sie „unterstützt“, sondern diese Akte auch im Sinne der Bedeutung dieser Begriffe, so wie sie nach dem internationalen Recht ausgelegt und angewendet werden, „klar und eindeutig als ihre eigenen anerkannt und angenommen“ haben. Mit anderen Worten verlangen diese kumulativen Bedingungen und die Schwelle, die unter Artikel 11, des Entwurfs erreicht werden muss, dass die aserbaidschanischen Behörden die Straftaten als vom Staat Aserbaidschan durchgeführte Handlungen „anerkannten“ und „annahmen“ und so direkt und kategorisch Verantwortung für die (versuchte) Tötung übernahmen. (Makuchyan und Minasyan gg Aserbaidschan und Ungarn) (T2) Beisatz: Private Straftaten eines Beamten können einem Staat nach dem aktuellen Völkerrecht nur zugerechnet werden, wenn sie von Letzterem klar und eindeutig als seine eigenen anerkannt und angenommen werden. Zwar ist im Fall von gewissen Handlungen des Heimatstaats des Straftäters (hier: Entscheidung, diesen zu begnadigen, ihn dann im Rahmen einer öffentlichen Feier zum Major zu befördern, ihm acht Jahre an ausstehendem Gehalt zuzuerkennen und das Recht zur Verwendung einer Wohnung einzuräumen) eindeutig davon auszugehen, dass dieser damit seine „Zustimmung“ zum Verhalten des Straftäters zeigen und dieses „unterstützen“ wollte, jedoch ist in einem solchen Fall stets zu prüfen, ob solche Handlungen auch eine „Anerkennung“ und „Annahme“ im Sinne von Art 11 des Artikelentwurfs der ILC über die Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Handeln begründeten. Waren die strafbaren Handlungen des Straftäters rein privat und hatten zum Zeitpunkt, als sie begangen wurden, keinen direkten oder indirekten Bezug zu irgendeinem staatlichen Akt, stellt sich in einem solchen Fall die Frage, ob allein die Tatsache, dass der Heimatstaat offenkundig den Aktionen des Straftäters „zustimmte“ bzw sie „unterstützte“, den Schluss erlaubt, dass dieser sie de facto „klar und eindeutig“ als Handlungen „anerkannte“ und „annahm“, sodass sie auch als von ihm selbst begangen angesehen werden können. Bezwecken diese Handlungen die ungünstige persönliche, berufliche und finanzielle Situation des Straftäters öffentlich anzusprechen, anzuerkennen und wiedergutzumachen, welche von den innerstaatlichen Behörden als Folge des angeblich mangelhaften Strafverfahrens im Ausland wahrgenommen wurde, und mögen auch verschiedene Einrichtungen und höchste Staatsbeamte den strafbaren Handlungen „zugestimmt“ und sie „unterstützt“ haben, so erlaubt dies unter Anwendung der sehr hohen Schwelle, die von Art 11 des ILC-Entwurfs gesetzt wird, so wie er von internationalen Gerichten wie insbesondere dem IGH und dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien ausgelegt und angewendet wird, nicht den Schluss, dass der Heimatstaat die bedauerlichen Handlungen des Straftäters „klar und eindeutig als seine eigenen anerkannte und annahm“ und so die Verantwortung für den Mord bzw die Vorbereitung des Mordes übernahm. (Makuchyan und Minasyan gg Aserbaidschan und Ungarn) (T3)Beisatz: Private Straftaten eines Beamten können einem Staat nach dem aktuellen Völkerrecht nur zugerechnet werden, wenn sie von Letzterem klar und eindeutig als seine eigenen anerkannt und angenommen werden. Zwar ist im Fall von gewissen Handlungen des Heimatstaats des Straftäters (hier: Entscheidung, diesen zu begnadigen, ihn dann im Rahmen einer öffentlichen Feier zum Major zu befördern, ihm acht Jahre an ausstehendem Gehalt zuzuerkennen und das Recht zur Verwendung einer Wohnung einzuräumen) eindeutig davon auszugehen, dass dieser damit seine „Zustimmung“ zum Verhalten des Straftäters zeigen und dieses „unterstützen“ wollte, jedoch ist in einem solchen Fall stets zu prüfen, ob solche Handlungen auch eine „Anerkennung“ und „Annahme“ im Sinne von Artikel 11, des Artikelentwurfs der ILC über die Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Handeln begründeten. Waren die strafbaren Handlungen des Straftäters rein privat und hatten zum Zeitpunkt, als sie begangen wurden, keinen direkten oder indirekten Bezug zu irgendeinem staatlichen Akt, stellt sich in einem solchen Fall die Frage, ob allein die Tatsache, dass der Heimatstaat offenkundig den Aktionen des Straftäters „zustimmte“ bzw sie „unterstützte“, den Schluss erlaubt, dass dieser sie de facto „klar und eindeutig“ als Handlungen „anerkannte“ und „annahm“, sodass sie auch als von ihm selbst begangen angesehen werden können. Bezwecken diese Handlungen die ungünstige persönliche, berufliche und finanzielle Situation des Straftäters öffentlich anzusprechen, anzuerkennen und wiedergutzumachen, welche von den innerstaatlichen Behörden als Folge des angeblich mangelhaften Strafverfahrens im Ausland wahrgenommen wurde, und mögen auch verschiedene Einrichtungen und höchste Staatsbeamte den strafbaren Handlungen „zugestimmt“ und sie „unterstützt“ haben, so erlaubt dies unter Anwendung der sehr hohen Schwelle, die von Artikel 11, des ILC-Entwurfs gesetzt wird, so wie er von internationalen Gerichten wie insbesondere dem IGH und dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien ausgelegt und angewendet wird, nicht den Schluss, dass der Heimatstaat die bedauerlichen Handlungen des Straftäters „klar und eindeutig als seine eigenen anerkannte und annahm“ und so die Verantwortung für den Mord bzw die Vorbereitung des Mordes übernahm. (Makuchyan und Minasyan gg Aserbaidschan und Ungarn) (T3) Anm: Veröff: NL 2020,170Anmerkung, Veröff: NL 2020,170 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1998:RS0125049