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{'item': ['Bsw22954/93', 'Bsw29221/95', 'Bsw10346/05', 'Bsw31276/05', 'Bsw31684/05', 'Bsw20161/06', 'Bsw8080/08 (Bsw8557/08)', 'Bsw40721/08', 'Bsw1182

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0125267 Entscheidungsdatum02.09.1998 GeschäftszahlBsw22954/93; Bsw29221/95; Bsw10346/05; Bsw31276/05; Bsw31684/05; Bsw20161/06; Bsw8080/08 (Bsw8557/08); Bsw40721/08; Bsw11828/08; Bsw73235/12; Bsw37553/05 NormMRK Art11; MRK Art10 I1 RechtssatzUnbeschadet seiner autonomen Funktion und seines Anwendungsbereichs muss Art. 11 EMRK in bestimmten Fällen auch im Lichte von Art. 10 EMRK gesehen werden. Der durch Art. 10 EMRK garantierte Schutz persönlicher Meinungen ist eines der Ziele der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit iSv. Art. 11 EMRK.Unbeschadet seiner autonomen Funktion und seines Anwendungsbereichs muss Artikel 11, EMRK in bestimmten Fällen auch im Lichte von Artikel 10, EMRK gesehen werden. Der durch Artikel 10, EMRK garantierte Schutz persönlicher Meinungen ist eines der Ziele der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit iSv. Artikel 11, EMRK. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1998-09-02 Bsw 22954/93 Bem: Ahmed u.a. gegen das Vereinigte Königreich (T1a) Veröff: NL 1998,181 TE AUSL EGMR 2001-10-02 Bsw 29221/95 Beisatz: Von einer solchen Nahebeziehung ist insb. dann auszugehen, wenn Eingriffe der Behörden gegen eine Versammlung oder eine Vereinigung als Reaktion zumindest teilweise auf die von den Teilnehmern oder Mitgliedern vertretenen Ansichten erfolgten. (T1); Veröff: NL 2001,191 TE AUSL EGMR 2008-10-07 Bsw 10346/05 Veröff: NL 2008,281 TE AUSL EGMR 2009-02-03 Bsw 31276/05 nur: Der durch Art. 10 EMRK garantierte Schutz persönlicher Meinungen ist eines der Ziele der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit iSv. Art. 11 EMRK. (T2)nur: Der durch Artikel 10, EMRK garantierte Schutz persönlicher Meinungen ist eines der Ziele der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit iSv. Artikel 11, EMRK. (T2) Veröff: NL 2009,31 TE AUSL EGMR 2009-03-05 Bsw 31684/05 nur T2; Beisatz: Bei Kundgebungen in Form eines Zusammenschlusses und Demonstrationszugs tritt die Gedanken- und Meinungsäußerungsfreiheit hinter die Freiheit, sich friedlich zu versammeln, zurück. Der EGMR prüft solche Fälle unter Art 11 MRK, weil dieser hier gegenüber Art 10 MRK lex specialis ist. (T3)nur T2; Beisatz: Bei Kundgebungen in Form eines Zusammenschlusses und Demonstrationszugs tritt die Gedanken- und Meinungsäußerungsfreiheit hinter die Freiheit, sich friedlich zu versammeln, zurück. Der EGMR prüft solche Fälle unter Artikel 11, MRK, weil dieser hier gegenüber Artikel 10, MRK lex specialis ist. (T3) Veröff: NL 2009,75 TE AUSL EGMR 2010-04-27 Bsw 20161/06 Vgl auch; Beisatz: Da die privatrechtliche Organisation, zu deren finanzieller Unterstützung der gesetzlich verpflichtet war, Positionen vertrat, die im Widerspruch zu seinen politischen Ansichten und Interessen standen, muss seine Beschwerde im Lichte von Art 9 und 10 MRK gesehen werden. (Vördur Ólafsson gg. Island) (T4)Vgl auch; Beisatz: Da die privatrechtliche Organisation, zu deren finanzieller Unterstützung der gesetzlich verpflichtet war, Positionen vertrat, die im Widerspruch zu seinen politischen Ansichten und Interessen standen, muss seine Beschwerde im Lichte von Artikel 9 und 10 MRK gesehen werden. (Vördur Ólafsson gg. Island) (T4) Veröff: NL 2010,126 TE AUSL EGMR 2011-12-01 Bsw 8080/08 nur: Unbeschadet seiner autonomen Funktion und seines Anwendungsbereichs muss Art. 11 EMRK in bestimmten Fällen auch im Lichte von Art. 10 EMRK gesehen werden. (T5)nur: Unbeschadet seiner autonomen Funktion und seines Anwendungsbereichs muss Artikel 11, EMRK in bestimmten Fällen auch im Lichte von Artikel 10, EMRK gesehen werden. (T5) Veröff: NL 2011,367 TE AUSL EGMR 2012-07-24 Bsw 40721/08 Vgl auch; Veröff: NL 2012,257 TE AUSL EGMR 2012-09-25 Bsw 11828/08 Vgl aber; nur T3; Beisatz: Geht es um die Wirkung von Äußerungen eines Ministers auf die Stellung und die Aktivitäten einer Gewerkschaft der Polizei bzw. deren Mitglieder, hat Art 11 MRK als lex specialis für die Vereinigungsfreiheit Vorrang. Der EGMR wird einen Fall hier in erster Linie unter Art 11 MRK prüfen, den er im Lichte des Art 10 MRK auslegt. (Bem: Trade Union of the Police in the Slovac Republic u.a. gg. die Slowakei) (T6)Vgl aber; nur T3; Beisatz: Geht es um die Wirkung von Äußerungen eines Ministers auf die Stellung und die Aktivitäten einer Gewerkschaft der Polizei bzw. deren Mitglieder, hat Artikel 11, MRK als lex specialis für die Vereinigungsfreiheit Vorrang. Der EGMR wird einen Fall hier in erster Linie unter Artikel 11, MRK prüfen, den er im Lichte des Artikel 10, MRK auslegt. (Bem: Trade Union of the Police in the Slovac Republic u.a. gg. die Slowakei) (T6) Veröff: NL 2012,309 TE AUSL EGMR 2015-05-12 Bsw 73235/12 Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: NL 2015,242 TE AUSL EGMR 2015-10-15 Bsw 37553/05 Beis wie T3; Veröff: NL 2015,447 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1998:RS0125267

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.