Abs 1 MRK ist, bezieht sich die Konvention vor allem auf das innerstaatliche Recht und verlangt sowohl die Einhaltung materiellrechtlicher als auch verfahrensrechtlicher Regelungen. Die Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht ist jedoch nicht alleine entscheidend für die Rechtmäßigkeit eines Haftbeschlusses. Wird ein geistig abnormer Rechtsbrecher 82 Tage ohne gerichtlichen Beschluss festgehalten, weil ein Verlängerungsantrag des Staatsanwaltes hinsichtlich der Unterbringung durch Schlamperei nicht bearbeitet wird, und steht dem Beschwerdeführer gegen diese unbillige Verzögerung kein angemessener Schutz zur Verfügung, so ist diese Anhaltung mit dem Zweck von Art 5 MRK nicht vereinbar und demnach rechtswidrig.Bei der Prüfung,
, Absatz eins, MRK ist, bezieht sich die Konvention vor allem auf das innerstaatliche Recht und verlangt sowohl die Einhaltung materiellrechtlicher als auch verfahrensrechtlicher Regelungen. Die Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht ist jedoch nicht alleine entscheidend für die Rechtmäßigkeit eines Haftbeschlusses. Wird ein geistig abnormer Rechtsbrecher 82 Tage ohne gerichtlichen Beschluss festgehalten, weil ein Verlängerungsantrag des Staatsanwaltes hinsichtlich der Unterbringung durch Schlamperei nicht bearbeitet wird, und steht dem Beschwerdeführer gegen diese unbillige Verzögerung kein angemessener Schutz zur Verfügung, so ist diese Anhaltung mit dem Zweck von Artikel 5, MRK nicht vereinbar und demnach rechtswidrig. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1998-09-02 Bsw 23807/94 Bem: Erkalo gegen die Niederlande (T1a) Veröff: NL 1998,184 TE AUSL EGMR 1999-08-04 Bsw 31464/96 Auch; nur: Bei der Prüfung,
Abs 1 MRK ist, bezieht sich die Konvention vor allem auf das innerstaatliche Recht und verlangt sowohl die Einhaltung materiellrechtlicher als auch verfahrensrechtlicher Regelungen. (T1)Auch; nur: Bei der Prüfung,
, Absatz eins, MRK ist, bezieht sich die Konvention vor allem auf das innerstaatliche Recht und verlangt sowohl die Einhaltung materiellrechtlicher als auch verfahrensrechtlicher Regelungen. (T1) Beisatz: Die Anwendung und Auslegung der innerstaatlichen Vorschriften obliegt in erster Linie den innerstaatlichen Behörden bzw Gerichten. Da jedoch hinsichtlich Art 5 Abs 1 MRK eine Nichtbeachtung innerstaatlichen Rechts einen Verstoß gegen die Konvention bedeutet, verbleibt dem Gerichtshof insofern eine gewisse Überprüfungskompetenz. Eine Haft ist grundsätzlich dann rechtmäßig, wenn sie gemäß einer gerichtlichen Verfügung vollzogen wird. Eine nachträgliche Feststellung, dass das Gericht bei der Erlassung der Verfügung nach innerstaatlichem Recht fehlerhaft gehandelt hat, wird nicht notwendigerweise die Gültigkeit der dazwischen liegenden Haftzeit berühren. Daher haben es die Konventionsorgane beharrlich abgelehnt, Beschwerden von Verurteilten stattzugeben, die behaupten, ihre Strafen würden auf Rechts- oder Tatsachenirrtümern basieren. Ein Tippfehler betreffend das dem Angehaltenen vorgeworfene Delikt schadet nicht, wenn dem Beschwerdeführer tatsächlich klar war, auf welcher Rechtsgrundlage seine Anhaltung beruhte. (T2)Beisatz: Die Anwendung und Auslegung der innerstaatlichen Vorschriften obliegt in erster Linie den innerstaatlichen Behörden bzw Gerichten. Da jedoch hinsichtlich Artikel 5, Absatz eins, MRK eine Nichtbeachtung innerstaatlichen Rechts einen Verstoß gegen die Konvention bedeutet, verbleibt dem Gerichtshof insofern eine gewisse Überprüfungskompetenz. Eine Haft ist grundsätzlich dann rechtmäßig, wenn sie gemäß einer gerichtlichen Verfügung vollzogen wird. Eine nachträgliche Feststellung, dass das Gericht bei der Erlassung der Verfügung nach innerstaatlichem Recht fehlerhaft gehandelt hat, wird nicht notwendigerweise die Gültigkeit der dazwischen liegenden Haftzeit berühren. Daher haben es die Konventionsorgane beharrlich abgelehnt, Beschwerden von Verurteilten stattzugeben, die behaupten, ihre Strafen würden auf Rechts- oder Tatsachenirrtümern basieren. Ein Tippfehler betreffend das dem Angehaltenen vorgeworfene Delikt schadet nicht, wenn dem Beschwerdeführer tatsächlich klar war, auf welcher Rechtsgrundlage seine Anhaltung beruhte. (T2) Veröff: NL 1999,136 TE AUSL EGMR 2002-02-05 Bsw 51564/99 Auch; nur T1; Beisatz: Zusätzlich verlangt die Konvention, dass jeder Freiheitsentzug im Einklang mit dem Zweck von Art 5 MRK zu stehen hat, nämlich den Einzelnen vor Willkür zu schützen. Conka gegen Belgien. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Zusätzlich verlangt die Konvention, dass jeder Freiheitsentzug im Einklang mit dem Zweck von Artikel 5, MRK zu stehen hat, nämlich den Einzelnen vor Willkür zu schützen. Conka gegen Belgien. (T3) Veröff: NL 2002,22 TE AUSL EGMR 2005-01-25 Bsw 56529/00 Auch; nur T1; Beisatz: Die Voraussetzungen eines Freiheitsentzugs müssen klar umrissen sein, damit die Rechtsanwendung vorhersehbar ist. Ein weiteres wesentliches Element der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung ist das Fehlen von Willkür. Sie muss daher nicht nur dem innerstaatlichen Recht entsprechen, sondern auch unter den Umständen des jeweiligen Falls notwendig und verhältnismäßig sein. (T4) Veröff: NL 2005,15 TE AUSL EGMR 2007-10-25 Bsw 4493/04 Vgl; Beis wie T2 nur: Eine Haft ist grundsätzlich dann rechtmäßig, wenn sie gemäß einer gerichtlichen Verfügung vollzogen wird. (T5) Veröff: NL 2007,264 TE AUSL EGMR 2008-01-29 Bsw 13229/03 Vgl nur T1; Beis wie T4 nur: Ein weiteres wesentliches Element der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung ist das Fehlen von Willkür. Sie muss daher nicht nur dem innerstaatlichen Recht entsprechen, sondern auch unter den Umständen des jeweiligen Falls notwendig und verhältnismäßig sein. (T6) Beisatz: Eine Haft – auch wenn sie dem innerstaatlichen Recht entspricht – ist willkürlich, wenn ein Element der Arglist oder der Irreführung seitens der Behörden vorliegt. Weiters müssen sowohl die Anordnung der Haft als auch ihre Durchführung dem Zweck der durch den einschlägigen Unterabsatz des Art 5 Abs 1 EMRK erlaubten Einschränkungen entsprechen. Zusätzlich muss eine gewisse Beziehung zwischen dem Haftgrund und dem Ort und den Bedingungen der Anhaltung bestehen. (Saadi gegen das Vereinigte Königreich) (T7)Beisatz: Eine Haft – auch wenn sie dem innerstaatlichen Recht entspricht – ist willkürlich, wenn ein Element der Arglist oder der Irreführung seitens der Behörden vorliegt. Weiters müssen sowohl die Anordnung der Haft als auch ihre Durchführung dem Zweck der durch den einschlägigen Unterabsatz des Artikel 5, Absatz eins, EMRK erlaubten Einschränkungen entsprechen. Zusätzlich muss eine gewisse Beziehung zwischen dem Haftgrund und dem Ort und den Bedingungen der Anhaltung bestehen. (Saadi gegen das Vereinigte Königreich) (T7) Veröff: NL 2008,18 TE AUSL EGMR 2008-10-02 Bsw 34082/02 Beis wie T2 nur: Die Anwendung und Auslegung der innerstaatlichen Vorschriften obliegt in erster Linie den innerstaatlichen Behörden bzw Gerichten. (T8) Beisatz: Der GH beschränkt seine Untersuchung darauf, ob die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen durch die nationalen Behörden willkürlich war. (Rusu gegen Österreich) (T9) Veröff: NL 2008,276 TE AUSL EGMR 2009-07-09 Bsw 11364/03 Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Geschwindigkeit, mit denen die Gerichte einen zeitlich abgelaufenen oder rechtsfehlerhaften Haftbefehl ersetzen, ist ein weiterer relevanter Faktor bei der Beurteilung der Frage, ob die Anhaltung einer Person als willkürlich angesehen werden muss. (Mooren gegen Deutschland) (T10) Veröff: NL 2009,205 TE AUSL EGMR 2009-06-11 Bsw 53541/07 nur T1; Beis wie T3; Veröff: NL 2009,162 TE AUSL EGMR 2010-01-19 Bsw 41442/07 Auch; nur: Weiters müssen sowohl die Anordnung der Haft als auch ihre Durchführung dem Zweck der durch den einschlägigen Unterabsatz des Art 5 Abs 1 EMRK erlaubten Einschränkungen entsprechen. Zusätzlich muss eine gewisse Beziehung zwischen dem Haftgrund und dem Ort und den Bedingungen der Anhaltung bestehen. (Saadi gegen das Vereinigte Königreich) (T11)Auch; nur: Weiters müssen sowohl die Anordnung der Haft als auch ihre Durchführung dem Zweck der durch den einschlägigen Unterabsatz des Artikel 5, Absatz eins, EMRK erlaubten Einschränkungen entsprechen. Zusätzlich muss eine gewisse Beziehung zwischen dem Haftgrund und dem Ort und den Bedingungen der Anhaltung bestehen. (Saadi gegen das Vereinigte Königreich) (T11) Veröff: NL 2010,34 TE AUSL EGMR 2011-05-31 Bsw 5829/04 Vgl auch; nur T1 bzw T12 (doppelt erfasst als T12) Beisatz: Nicht jede Missachtung der nationalen Formalitäten bewirkt automatisch eine Verletzung von Art 5 Abs 1 MRK. Der EGMR soll sich nur dann mit der Sache befassen, wenn ein „schwerer und offensichtlicher Verstoß“ vorliegt. Der Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Haftverhandlung stellt ebenso wenig einen „schweren und offensichtlichen Verstoß“ dar wie die fehlende Nennung einer Haftdauer in einer Haftanordnung. (Khodorkovskiy gg. Russland) (T13)Beisatz: Nicht jede Missachtung der nationalen Formalitäten bewirkt automatisch eine Verletzung von Artikel 5, Absatz eins, MRK. Der EGMR soll sich nur dann mit der Sache befassen, wenn ein „schwerer und offensichtlicher Verstoß“ vorliegt. Der Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Haftverhandlung stellt ebenso wenig einen „schweren und offensichtlichen Verstoß“ dar wie die fehlende Nennung einer Haftdauer in einer Haftanordnung. (Khodorkovskiy gg. Russland) (T13) Veröff: NL 2011,154 TE AUSL EGMR 2014-06-26 Bsw 26587/07 nur T1; Beis wie T3; Veröff: NL 2014,227 TE AUSL EGMR 2015-03-24 Bsw 11620/07 nur T1; Beis wie T3; Veröff: NL 2015,110 TE AUSL EGMR 2015-11-03 Bsw 3427/13 nur T1; Beis wie T3; Veröff: NL 2015,493 TE AUSL EGMR 2017-09-07 Bsw 68250/11 Auch; nur T1; Nicht jeder Mangel eines Haftbefehls macht die darauf beruhende Haft als solche unrechtmäßig iSd Art 5 Abs 1 MRK. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn der Mangel auf eine „schwerwiegende und offensichtliche Unregelmäßigkeit“ in einem außergewöhnlichen Sinn hinausläuft. (Erol gg. Deutschland) (T14); Veröff: NL 2017,416Auch; nur T1; Nicht jeder Mangel eines Haftbefehls macht die darauf beruhende Haft als solche unrechtmäßig iSd Artikel 5, Absatz eins, MRK. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn der Mangel auf eine „schwerwiegende und offensichtliche Unregelmäßigkeit“ in einem außergewöhnlichen Sinn hinausläuft. (Erol gg. Deutschland) (T14); Veröff: NL 2017,416 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1998:RS0122276
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.