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{'item': ['9ObA189/98d', '9ObA252/98v', '9ObA74/00y', '9ObA105/07t']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum02.09.1998 Geschäftszahl9ObA189/98d; 9ObA252/98v; 9ObA74/00y; 9ObA105/07t NormIPRG §44 Abs1; RechtssatzDa vom Arbeitsstatut des § 44 Abs 1 IPRG auch Kollektivverträge als generelle Sachnormen erfaßt werden, gehören sie zu der von dieser Gesetzesbestimmung berufenen anzuwendenden Rechtsordnung. Es ist daher nicht entscheidend, daß sich der räumliche Geltungsbereich des Kollektivvertrages wie auch der sonstigen Sachnormen grundsätzlich nur auf das Gebiet der Republik Österreich erstreckt, wenn die Kollektivvertragsangehörigkeit selbst nicht bestritten ist. Der Sinn der kollisionsrechtlichen Regelung ist es, hier zur Anwendung von österreichischen Sachnormen zu gelangen, die aufgrund der Außenseiterwirkung des Kollektivvertrages für alle Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers gelten. Durch die Anwendbarkeit der Sachnorm infolge der Kollektivvertragsangehörigkeit fällt auch das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des Kollektivvertrages.Da vom Arbeitsstatut des Paragraph 44, Absatz eins, IPRG auch Kollektivverträge als generelle Sachnormen erfaßt werden, gehören sie zu der von dieser Gesetzesbestimmung berufenen anzuwendenden Rechtsordnung. Es ist daher nicht entscheidend, daß sich der räumliche Geltungsbereich des Kollektivvertrages wie auch der sonstigen Sachnormen grundsätzlich nur auf das Gebiet der Republik Österreich erstreckt, wenn die Kollektivvertragsangehörigkeit selbst nicht bestritten ist. Der Sinn der kollisionsrechtlichen Regelung ist es, hier zur Anwendung von österreichischen Sachnormen zu gelangen, die aufgrund der Außenseiterwirkung des Kollektivvertrages für alle Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers gelten. Durch die Anwendbarkeit der Sachnorm infolge der Kollektivvertragsangehörigkeit fällt auch das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des Kollektivvertrages. EntscheidungstexteTE OGH 1998/09/02 9 ObA 189/98d TE OGH 1998/12/23 9 ObA 252/98v nur: Da vom Arbeitsstatut des § 44 Abs 1 IPRG auch Kollektivverträge als generelle Sachnormen erfaßt werden, gehören sie zu der von dieser Gesetzesbestimmung berufenen anzuwendenden Rechtsordnung. Es ist daher nicht entscheidend, daß sich der räumliche Geltungsbereich des Kollektivvertrages wie auch der sonstigen Sachnormen grundsätzlich nur auf das Gebiet der Republik Österreich erstreckt, wenn die Kollektivvertragsangehörigkeit selbst nicht bestritten ist. Der Sinn der kollisionsrechtlichen Regelung ist es, hier zur Anwendung von österreichischen Sachnormen zu gelangen, die aufgrund der Außenseiterwirkung des Kollektivvertrages für alle Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers gelten. (T1) nur: Da vom Arbeitsstatut des Paragraph 44, Absatz eins, IPRG auch Kollektivverträge als generelle Sachnormen erfaßt werden, gehören sie zu der von dieser Gesetzesbestimmung berufenen anzuwendenden Rechtsordnung. Es ist daher nicht entscheidend, daß sich der räumliche Geltungsbereich des Kollektivvertrages wie auch der sonstigen Sachnormen grundsätzlich nur auf das Gebiet der Republik Österreich erstreckt, wenn die Kollektivvertragsangehörigkeit selbst nicht bestritten ist. Der Sinn der kollisionsrechtlichen Regelung ist es, hier zur Anwendung von österreichischen Sachnormen zu gelangen, die aufgrund der Außenseiterwirkung des Kollektivvertrages für alle Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers gelten. (T1) TE OGH 2000/03/15 9 ObA 74/00y Auch; nur: Da vom Arbeitsstatut des § 44 Abs 1 IPRG auch Kollektivverträge als generelle Sachnormen erfaßt werden, gehören sie zu der von dieser Gesetzesbestimmung berufenen anzuwendenden Rechtsordnung. (T2) Auch; nur: Da vom Arbeitsstatut des Paragraph 44, Absatz eins, IPRG auch Kollektivverträge als generelle Sachnormen erfaßt werden, gehören sie zu der von dieser Gesetzesbestimmung berufenen anzuwendenden Rechtsordnung. (T2) TE OGH 2007/08/08 9 ObA 105/07t Vgl auch; nur T2 RechtssatznummerRS0110654

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.