2R266/98b
RIS Dokument GerichtLG Feldkirch Entscheidungsdatum08.09.1998 Geschäftszahl2R266/98b NormEO §39 Abs1 Z1;
EO §75;
ZPO §154;
Rechtssatz§ 75 EO ist bei einer Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 1 EO aufgrund einer bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht anwendbar. § 154 ZPO ist gegenüber § 75 EO eine lex specialis. Der Wiedereinsetzungswerber hat dem Gegener auch die frustrierten Kosten des Exekutionsverfahrens zu ersetzen.Paragraph 75, EO ist bei einer Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO aufgrund einer bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht anwendbar. Paragraph 154, ZPO ist gegenüber Paragraph 75, EO eine lex specialis. Der Wiedereinsetzungswerber hat dem Gegener auch die frustrierten Kosten des Exekutionsverfahrens zu ersetzen.
EntscheidungstexteTE LG Feldkirch 1998/09/08 2 R 266/98b RechtssatznummerRFE0000040