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{'item': '14Os101/98; 15Os90/04; 11Os141/05b; 13Os93/06k; 15Os125/06f; 12Os129/06x; 12Os167/07m; 15Os187/08a; 12Os23/09p; 15Os4/11v; 15Os104/12a (15Os

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110681 Entscheidungsdatum29.04.2026 Geschäftszahl14Os101/98; 15Os90/04; 11Os141/05b; 13Os93/06k; 15Os125/06f; 12Os129/06x; 12Os167/07m; 15Os187/08a; 12Os23/09p; 15Os4/11v; 15Os104/12a (15Os105/12y; 15Os106/12w); 15Os123/14y; 11Os103/15d; 11Os13/17x; 14Os27/16a (14Os124/16s); 11Os9/18k (11Os11/18d); 15Os4/18d; 15Os107/18a; 15Os136/23y; 15Os78/25x; 23Ds6/25x NormStPO §252 Abs1 StPO §252 Abs2 StPO §271 Abs1 Z5 B RechtssatzDie Formulierung im Hauptverhandlungsprotokoll: "Verlesen wird der wesentliche Akteninhalt" ist undeutlich und wird der Vorschrift zur Beurkundung aller wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens (§ 271 Abs 1 StPO) nicht gerecht, weil daraus nicht zu ersehen ist, welche Aktenstücke verlesen worden sind und daher nicht beurteilt werden kann, inwieweit die Verlesungen zulässig (§ 252 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO) oder geboten (§ 252 Abs 2 StPO) waren.Die Formulierung im Hauptverhandlungsprotokoll: "Verlesen wird der wesentliche Akteninhalt" ist undeutlich und wird der Vorschrift zur Beurkundung aller wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens (Paragraph 271, Absatz eins, StPO) nicht gerecht, weil daraus nicht zu ersehen ist, welche Aktenstücke verlesen worden sind und daher nicht beurteilt werden kann, inwieweit die Verlesungen zulässig (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StPO) oder geboten (Paragraph 252, Absatz 2, StPO) waren. EntscheidungstexteTE OGH 1998-09-08 14 Os 101/98 TE OGH 2004-09-09 15 Os 90/04 Auch TE OGH 2006-01-31 11 Os 141/05b Auch; Beisatz: Die aus Z 5 vorgetragene Kritik, das Protokoll lasse nicht erkennen, welche Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen seien, scheitert allerdings am Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung nach § 285a Z 2 StPO, weil mit diesem Nichtigkeitsgrund nur gerügt werden kann, ein bestimmtes Beweismittel sei in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen. (T1)Auch; Beisatz: Die aus Ziffer 5, vorgetragene Kritik, das Protokoll lasse nicht erkennen, welche Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen seien, scheitert allerdings am Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung nach Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO, weil mit diesem Nichtigkeitsgrund nur gerügt werden kann, ein bestimmtes Beweismittel sei in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen. (T1) TE OGH 2006-12-20 13 Os 93/06k Beisatz: Protokollierungsmängel können aus § 345 Abs 1 Z 4 StPO nicht geltend gemacht werden. (T2)Beisatz: Protokollierungsmängel können aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht geltend gemacht werden. (T2) TE OGH 2007-04-23 15 Os 125/06f Vgl auch; Beisatz: Die Art des Vorkommens von Aktenstücken in der Hauptverhandlung, nämlich Verlesung, Vorführung (§ 252 Abs 1 und 2 StPO) oder zusammenfassender Vortrag des Vorsitzenden (§ 252 Abs 2a StPO), soll im Protokoll klar zum Ausdruck kommen. (WK-StPO § 252 Rz 143) (T3)Vgl auch; Beisatz: Die Art des Vorkommens von Aktenstücken in der Hauptverhandlung, nämlich Verlesung, Vorführung (Paragraph 252, Absatz eins und 2 StPO) oder zusammenfassender Vortrag des Vorsitzenden (Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO), soll im Protokoll klar zum Ausdruck kommen. (WK-StPO Paragraph 252, Rz 143) (T3) TE OGH 2007-06-28 12 Os 129/06x Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2008-02-21 12 Os 167/07m Auch; Beisatz: Eine Protokollierung von einvernehmlicher Verlesung, Vorführung oder Vortrag des „Aktes" wird der Vorschrift des § 271 Abs 1 Z 5 StPO nicht gerecht wird. (T4)Auch; Beisatz: Eine Protokollierung von einvernehmlicher Verlesung, Vorführung oder Vortrag des „Aktes" wird der Vorschrift des Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht gerecht wird. (T4) TE OGH 2009-01-21 15 Os 187/08a Beis wie T1; Beisatz: Die allgemeine Kritik hingegen, es sei nicht nachvollziehbar, welche der verwerteten Aussagen nun tatsächlich in der Hauptverhandlung vorgekommen seien, verfehlt die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht. (T5) TE OGH 2009-03-26 12 Os 23/09p Vgl; Beisatz: Nur die prozessordnungswidrige Verlesung der in § 252 Abs 1 StPO angeführten Aktenteile sowie die Verletzung des damit gekoppelten Umgehungsverbots (§ 252 Abs 4 StPO) sind mit Nichtigkeit bedroht, nicht hingegen die behauptete Missachtung des § 252 Abs 2 StPO (WK-StPO § 252 Rz 11). (T6)Vgl; Beisatz: Nur die prozessordnungswidrige Verlesung der in Paragraph 252, Absatz eins, StPO angeführten Aktenteile sowie die Verletzung des damit gekoppelten Umgehungsverbots (Paragraph 252, Absatz 4, StPO) sind mit Nichtigkeit bedroht, nicht hingegen die behauptete Missachtung des Paragraph 252, Absatz 2, StPO (WK-StPO Paragraph 252, Rz 11). (T6) TE OGH 2011-09-21 15 Os 4/11v Vgl auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2012-09-26 15 Os 104/12a TE OGH 2014-12-03 15 Os 123/14y Vgl TE OGH 2015-09-17 11 Os 103/15d Beisatz: Hier: „Einsehen von Unterlagen“ aus einem Vorakt. (T7) TE OGH 2017-03-21 11 Os 13/17x Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-05-23 14 Os 27/16a Auch TE OGH 2018-01-30 11 Os 9/18k Vgl TE OGH 2018-02-14 15 Os 4/18d Auch; Beisatz: Die bloße Äußerung des Vorsitzenden, „dass gemäß § 252 Abs 2a StPO das Wesentliche des Akteninhalts vorgetragen wird“, vermag einen tatsächlichen Vortrag nicht zu ersetzen. (T8)Auch; Beisatz: Die bloße Äußerung des Vorsitzenden, „dass gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO das Wesentliche des Akteninhalts vorgetragen wird“, vermag einen tatsächlichen Vortrag nicht zu ersetzen. (T8) TE OGH 2018-09-26 15 Os 107/18a Auch; Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2024-01-31 15 Os 136/23y vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T5 TE OGH 2025-09-10 15 Os 78/25x vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T5 TE OGH 2026-04-29 23 Ds 6/25x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110681

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.