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{'item': ['2Ob221/98h', '9ObA247/98h', '2Ob251/98w', '5Nd523/99', '2Ob220/00t', '7Ob117/00g', '7Ob76/01d', '6Ob27/01s', '3Nd509/02', '7Ob189/03z', '4O

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.09.1998 Geschäftszahl2Ob221/98h; 9ObA247/98h; 2Ob251/98w; 5Nd523/99; 2Ob220/00t; 7Ob117/00g; 7Ob76/01d; 6Ob27/01s; 3Nd509/02; 7Ob189/03z; 4Ob191/03x; 5Ob313/03w NormLGVÜ Art5 Z1; EuGVÜ Art5 Abs1; RechtssatzHaben die Parteien keinen Erfüllungsort vereinbart, so bestimmt diejenige Rechtsordnung den Erfüllungsort, die auf den zugrundeliegenden Vertrag anwendbar ist. Maßgebend ist somit das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht einschließlich des Kollisionsrechtes des befaßten Gerichts. Auf das IPR des Forums kommt es aber dann nicht an, wenn materielles Einheitsrecht eingreift und dieses seinen Anwendungsbereich unabhängig vom Kollisionsrecht bestimmt, wie zB Art 1 Abs 1 lit a des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom

  1. 1980 (UN-Kaufrecht).Haben die Parteien keinen Erfüllungsort vereinbart, so bestimmt diejenige Rechtsordnung den Erfüllungsort, die auf den zugrundeliegenden Vertrag anwendbar ist. Maßgebend ist somit das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht einschließlich des Kollisionsrechtes des befaßten Gerichts. Auf das IPR des Forums kommt es aber dann nicht an, wenn materielles Einheitsrecht eingreift und dieses seinen Anwendungsbereich unabhängig vom Kollisionsrecht bestimmt, wie zB Artikel eins, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom
  2. 1980 (UN-Kaufrecht). EntscheidungstexteTE OGH 1998/09/10 2 Ob 221/98h Veröff: SZ 71/143 TE OGH 1999/01/20 9 ObA 247/98h nur: Haben die Parteien keinen Erfüllungsort vereinbart, so bestimmt diejenige Rechtsordnung den Erfüllungsort, die auf den zugrundeliegenden Vertrag anwendbar ist. Maßgebend ist somit das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht einschließlich des Kollisionsrechtes des befaßten Gerichts. (T1) TE OGH 2000/02/03 2 Ob 251/98w Auch; nur T1 TE OGH 2000/05/08 5 Nd 523/99 Vgl auch; nur T1 TE OGH 2000/09/14 2 Ob 220/00t nur T1 TE OGH 2000/12/14 7 Ob 117/00g Vgl auch; nur T1 TE OGH 2001/04/18 7 Ob 76/01d Vgl auch TE OGH 2001/05/16 6 Ob 27/01s Auch; Beisatz: Die ständige Rechtsprechung des EuGH zwingt das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht ("Forumgericht") dazu, zur Ermittlung seiner Zuständigkeit nacheinander drei rechtliche Aufgaben zu erfüllen: Erstens muss es unter Berücksichtigung aller verfügbaren Anhaltspunkte die vertragliche Verpflichtung einordnen oder charakterisieren, die der Klage zugrunde liegt. Zweitens muss es feststellen, ob der Typ der Rechtsbeziehung, über die es befindet, einer einheitlichen internationalen Regelung unterliegt. Ist dies nicht der Fall, muss es auf seine eigenen Normen des internationalen Privatrechts (Kollisionsnormen) oder auf das EVÜ zurückgreifen, um herauszufinden, welches Recht anwendbar ist. Zuletzt hat das Gericht den Erfüllungsort nach diesem Recht zu bestimmen. (T2) TE OGH 2002/12/18 3 Nd 509/02 Auch TE OGH 2003/09/10 7 Ob 189/03z Auch; Beis wie T2 TE OGH 2003/11/18 4 Ob 191/03x TE OGH 2004/03/29 5 Ob 313/03w Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 RechtssatznummerRS0110700

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.