← Österreich

{'item': '6Ob80/98b; 3Ob295/98y; 6Ob209/00d; 4Ob261/02i; 9Ob78/07x; 8Ob62/14x; 4Ob162/19f; 1Ob6/24z'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112359 Entscheidungsdatum05.03.2024 Geschäftszahl6Ob80/98b; 3Ob295/98y; 6Ob209/00d; 4Ob261/02i; 9Ob78/07x; 8Ob62/14x; 4Ob162/19f; 1Ob6/24z NormABGB §523 Cc RechtssatzUnter Anmaßung im Sinne des § 523 ABGB ist die gegenüber einem Dritten aufgestellte Behauptung eines die Freiheit des Eigentums einschränkenden Rechts zu verstehen. Wenn vom Dritten (etwa dem Mieter des Anmaßenden) eine Eingriffshandlung droht, kann der Eigentümer vorbeugend auf Unterlassung der Anmaßung klagen.Unter Anmaßung im Sinne des Paragraph 523, ABGB ist die gegenüber einem Dritten aufgestellte Behauptung eines die Freiheit des Eigentums einschränkenden Rechts zu verstehen. Wenn vom Dritten (etwa dem Mieter des Anmaßenden) eine Eingriffshandlung droht, kann der Eigentümer vorbeugend auf Unterlassung der Anmaßung klagen. EntscheidungstexteTE OGH 1998-09-10 6 Ob 80/98b TE OGH 1999-09-15 3 Ob 295/98y Beisatz: Eine Anmaßung in diesem Sinn ist bereits eine objektiv rechtswidrige Servitutsausübung. Es kann somit keineswegs generell gesagt werden, daß eine Behauptung keine Anmaßung im Sinn eines Eigentumseingriffs nach § 523 ABGB sein kann. (T1) Beisatz: Hier: Anmaßender stellt gegenüber den Klägern, deren Pensionsgästen und dem Sohn der Kläger die Behauptung auf, ein über die Liegenschaft der Kläger führender Weg dürfe nur auf eine bestimmte Weise benützt werden. Damit bezweckt der Beklagte konkret, diese angesprochenen Personen daran zu hindern, die Benützung des Weges in der von ihm bestrittenen Weise fortzusetzen. Dieses Verhalten des Beklagten ist dem Aufstellen eines entsprechenden Verbotsschildes gleichzusetzen, das ebenfalls untersagt werden könnte. (T2)Beisatz: Eine Anmaßung in diesem Sinn ist bereits eine objektiv rechtswidrige Servitutsausübung. Es kann somit keineswegs generell gesagt werden, daß eine Behauptung keine Anmaßung im Sinn eines Eigentumseingriffs nach Paragraph 523, ABGB sein kann. (T1) Beisatz: Hier: Anmaßender stellt gegenüber den Klägern, deren Pensionsgästen und dem Sohn der Kläger die Behauptung auf, ein über die Liegenschaft der Kläger führender Weg dürfe nur auf eine bestimmte Weise benützt werden. Damit bezweckt der Beklagte konkret, diese angesprochenen Personen daran zu hindern, die Benützung des Weges in der von ihm bestrittenen Weise fortzusetzen. Dieses Verhalten des Beklagten ist dem Aufstellen eines entsprechenden Verbotsschildes gleichzusetzen, das ebenfalls untersagt werden könnte. (T2) TE OGH 2001-03-15 6 Ob 209/00d Vgl auch; Beisatz: Die bloße Behauptung eines die Freiheit des Eigentums beschränkenden Rechtes gegenüber Dritten kann dann eine Anmaßung im Sinn eines Eigentumseingriffes nach § 523 ABGB darstellen, wenn vom Dritten infolge dieser ihm gegenüber aufgestellten Behauptung eine faktische Störungshandlung zu erwarten ist. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die bloße Behauptung eines die Freiheit des Eigentums beschränkenden Rechtes gegenüber Dritten kann dann eine Anmaßung im Sinn eines Eigentumseingriffes nach Paragraph 523, ABGB darstellen, wenn vom Dritten infolge dieser ihm gegenüber aufgestellten Behauptung eine faktische Störungshandlung zu erwarten ist. (T3) TE OGH 2002-12-17 4 Ob 261/02i Auch; Beisatz: Die Klage dient dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung einer Servitut wie auch zur Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe. (T4) TE OGH 2008-02-08 9 Ob 78/07x Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-03-24 8 Ob 62/14x Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Eine solche Behauptung stellt aber dann keine Anmaßung dar, wenn keine faktische Störungshandlung zu erwarten ist. Sie kann aber eine negative Feststellungsklage nach allgemeinem Prozessrecht begründen oder unter Umständen eine vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen. (T5) TE OGH 2019-09-24 4 Ob 162/19f Beisatz: Das rein faktische Begehen oder Befahren eines Grundstücks reicht für die Anmaßung einer Grunddienstbarkeit nicht aus. (T6) TE OGH 2024-03-05 1 Ob 6/24z Beisatz: Hier: Kein Nachweis der Anmaßung einer Servitut. Beklagter behauptete, er sei Eigentümer der von ihm genutzten Flächen. (T7) Beisatz: Die Behauptung der Anmaßung des Eigentums wäre gegenüber der Behauptung, durch eine Servitut zur Nutzung berechtigt zu sein, ein Aliud. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0112359

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.