RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112360 Entscheidungsdatum10.09.1998 Geschäftszahl6Ob80/98b; 6Ob209/00d; 9Ob2/06v; 10Ob85/07h; 8Ob66/09b; 1Ob92/10a; 4Ob99/12f; 7Ob176/13b; 6Ob70/14h; 4Ob83/15g; 1Ob210/15m; 1Ob226/16s NormABGB §523 Cb; ZPO §228 B5 RechtssatzGegen den benachbarten Grundeigentümer kann mit der actio negatoria vorgegangen und die Feststellung begehrt werden, dass die behauptete Servitut nicht bestehe. Eine solche Feststellungsklage bedarf nicht der Behauptung eines Feststellungsinteresses. Die Feststellungsklage des Eigentumsfreiheitsklägers gegen den Grundeigentümer ist auch dann zulässig, wenn gegen diesen schon Leistungsansprüche auf Unterlassung möglich sind. Hingegen ist bei der Klage gegen den störenden Nichteigentümer nur eine negative Feststellungsklage unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO möglich.Gegen den benachbarten Grundeigentümer kann mit der actio negatoria vorgegangen und die Feststellung begehrt werden, dass die behauptete Servitut nicht bestehe. Eine solche Feststellungsklage bedarf nicht der Behauptung eines Feststellungsinteresses. Die Feststellungsklage des Eigentumsfreiheitsklägers gegen den Grundeigentümer ist auch dann zulässig, wenn gegen diesen schon Leistungsansprüche auf Unterlassung möglich sind. Hingegen ist bei der Klage gegen den störenden Nichteigentümer nur eine negative Feststellungsklage unter den Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO möglich. EntscheidungstexteTE OGH 1998-09-10 6 Ob 80/98b TE OGH 2001-03-15 6 Ob 209/00d Auch; Beisatz: Gegen den störenden Nichteigentümer ist im Regelfall eine Leistungsklage (Unterlassungsklage) möglich, bei der als Vorfrage zu klären ist, ob die Servitut, von welcher der Störer seine Berechtigung ableitet, zu Recht besteht. Diese Vorfrage kann nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonderer Umstände ein Feststellungsinteresse begründen. (T1) TE OGH 2006-01-25 9 Ob 2/06v Auch; Beisatz: Die Feststellungsklage des Eigentumsfreiheitsklägers gegen den störenden Grundeigentümer ist auch dann zulässig, wenn gegen diesen auch ein denselben Gegenstand betreffender Unterlassungsanspruch möglich und sogar geltend gemacht ist (6 Ob 80/98b; ausdrücklich aufrecht erhalten in 6 Ob 209/00d, wo eine Differenzierung nur hinsichtlich des störenden Nichteigentümers vorgenommen wurde). (T2) TE OGH 2007-12-18 10 Ob 85/07h Auch; Beisatz: Gegen den störenden Nichteigentümer ist im Regelfall eine Leistungsklage (Unterlassungsklage) möglich. Die im Verfahren über die Leistungsklage zu beurteilende Vorfrage des Bestehens einer Berechtigung zum Eingriff in das fremde Recht kann aber nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonderer Umstände ein Feststellungsinteresse begründen, etwa dann, wenn mit der Feststellung eine zwischen den Prozessparteien strittige Rechtslage über den Anlassfall hinaus abschließend geklärt werden müsste. (T3) TE OGH 2009-08-27 8 Ob 66/09b Vgl auch TE OGH 2010-07-06 1 Ob 92/10a TE OGH 2012-06-12 4 Ob 99/12f Vgl auch; Beisatz: Maßt sich der Störer keine Dienstbarkeit an, ist für einen gesonderten Feststellungsanspruch ein rechtliches Interesse erforderlich, das über jenes der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs hinausgeht. (T4) TE OGH 2013-12-11 7 Ob 176/13b Auch; Beisatz: Die Rechtsprechung lässt gegen den Eigentümer der (angeblich) herrschenden Liegenschaft eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer angemaßten Dienstbarkeit zu, ohne dass dafür ein (besonderes) rechtliches Interesse erforderlich wäre. Hingegen ist gegen einen anderen Störer eine negative Feststellungsklage nur unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO möglich. (T5)Auch; Beisatz: Die Rechtsprechung lässt gegen den Eigentümer der (angeblich) herrschenden Liegenschaft eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer angemaßten Dienstbarkeit zu, ohne dass dafür ein (besonderes) rechtliches Interesse erforderlich wäre. Hingegen ist gegen einen anderen Störer eine negative Feststellungsklage nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO möglich. (T5) TE OGH 2014-11-19 6 Ob 70/14h Auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-05-19 4 Ob 83/15g Auch TE OGH 2015-11-24 1 Ob 210/15m TE OGH 2016-12-20 1 Ob 226/16s Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0112360
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.