RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110739 Entscheidungsdatum10.09.1998 Geschäftszahl6Ob204/98p; 2Ob173/01g; 7Ob270/04p; 2Ob130/04p; 2Ob232/07t; 2Ob103/10a; 2Ob44/14f; 2Ob68/18s NormABGB §1325 E1; ABGB §1325 E3 RechtssatzAuch im Prozessrecht begründete "besondere Umstände" können die auf eine Teileinklagung von Schmerzengeld folgende "Nachklage" rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn verfahrensrechtliche Vorschriften eine Ausdehnung des zunächst eingeklagten, angesichts der erlittenen Schmerzen aber als zu gering zu beurteilenden Ersatzbetrages verwehren. EntscheidungstexteTE OGH 1998-09-10 6 Ob 204/98p TE OGH 2001-08-09 2 Ob 173/01g Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausdehnung des Klagebegehrens über die bezirksgerichtliche Streitwertgrenze war mangels Zustimmung des Beklagten nicht möglich. (T1); Veröff: SZ 74/135 TE OGH 2005-01-12 7 Ob 270/04p Vgl auch; Beisatz: Dies aber nur dann, wenn dem Geschädigten bei Klageeinbringung die ihm zustehende Betragshöhe mangels endgültiger Überblickbarkeit der Verletzungsfolgen noch nicht absehbar war. (T2) TE OGH 2005-10-20 2 Ob 130/04p Auch TE OGH 2007-11-29 2 Ob 232/07t Auch; Beisatz: Eine fehlende pflegschaftsgerichtliche Genehmigung zu einer unschwer möglich gewesenen Klageausdehnung ist im Hinblick auf die Sanierbarkeit dieses Mangels nach § 6 Abs 2 ZPO kein Hindernis für eine Globalbemessung des Schmerzengeldes. (T3)Auch; Beisatz: Eine fehlende pflegschaftsgerichtliche Genehmigung zu einer unschwer möglich gewesenen Klageausdehnung ist im Hinblick auf die Sanierbarkeit dieses Mangels nach Paragraph 6, Absatz 2, ZPO kein Hindernis für eine Globalbemessung des Schmerzengeldes. (T3) TE OGH 2011-02-17 2 Ob 103/10a Beisatz: Im Vorprozess wurde die Ausdehnung auf den angemessenen Betrag nach Vorliegen eines Fachgutachtens dadurch verhindert, dass die beklagten Parteien von der prozessualen Möglichkeit der Zurückziehung des gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Einspruchs (§ 249 Abs 3 iVm § 484 ZPO) Gebrauch gemacht haben. (T4)Beisatz: Im Vorprozess wurde die Ausdehnung auf den angemessenen Betrag nach Vorliegen eines Fachgutachtens dadurch verhindert, dass die beklagten Parteien von der prozessualen Möglichkeit der Zurückziehung des gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Einspruchs (Paragraph 249, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 484, ZPO) Gebrauch gemacht haben. (T4) TE OGH 2014-04-29 2 Ob 44/14f Beisatz: Der Kläger kann sich aber nicht darauf berufen, an der Ausdehnung des Klagebegehrens infolge verfahrensrechtlicher Vorschriften gehindert gewesen zu sein, wenn er im Vorprozess keine derartige Ausdehnung vorgenommen hat. (T5) Beisatz: Hat der Kläger eine entsprechende Klageausdehnung gar nicht erst „versucht“, trifft die Beklagten nicht die Behauptungs‑ und Beweislast dahingehend, dass sie im Vorprozess einer (hypothetischen) Ausdehnung der Klage über die bezirksgerichtliche Streitwertgrenze hinaus zugestimmt hätten. Vielmehr liegt es am Kläger, einen Sachverhalt zu behaupten und zu beweisen, dass besondere Umstände vorgelegen seien, die ihn an der Ausdehnung des zunächst eingeklagten Ersatzbetrags auf die von ihm letztlich als berechtigt erkannte Höhe gehindert hätten. (T6) TE OGH 2018-05-16 2 Ob 68/18s nur: Auch im Prozessrecht begründete "besondere Umstände" können die auf eine Teileinklagung von Schmerzengeld folgende "Nachklage" rechtfertigen. (T7) Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110739
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.