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{'item': '6Ob349/97k; 7Ob160/00f; 10Ob50/04g; 1Ob8/06t; 10Ob47/06v; 4Ob180/07k; 7Ob46/14m; 4Ob208/17t; 2Ob77/19s; 2Ob180/20i; 7Ob150/21s; 7Ob115/22w;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110748 Entscheidungsdatum14.05.2024 Geschäftszahl6Ob349/97k; 7Ob160/00f; 10Ob50/04g; 1Ob8/06t; 10Ob47/06v; 4Ob180/07k; 7Ob46/14m; 4Ob208/17t; 2Ob77/19s; 2Ob180/20i; 7Ob150/21s; 7Ob115/22w; 9ObA102/22y; 9ObA3/24t; 10Ob21/24x NormABGB §1295 Ia4 CMR Art23 CMR Art29 HGB §390 HGB §407 RechtssatzGrob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss also in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. Voraussetzung dafür ist in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens. Es geht daher nicht an, jeden Organisationsfehler als typischerweise grob fahrlässig zu qualifizieren. EntscheidungstexteTE OGH 1998-09-10 6 Ob 349/97k TE OGH 2000-09-27 7 Ob 160/00f TE OGH 2004-10-12 10 Ob 50/04g Auch; Beisatz: Der Umstand, dass eine erst potentielle Gefahrensituation nicht sofort beseitigt wird, kann keine grobe Fahrlässigkeit begründen. (T1) Beisatz: Hier: § 1319a ABGB. (T2)Beisatz: Hier: Paragraph 1319 a, ABGB. (T2) TE OGH 2006-03-07 1 Ob 8/06t nur: Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. (T3) TE OGH 2006-06-27 10 Ob 47/06v Auch; nur: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss also in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. (T4) TE OGH 2007-12-11 4 Ob 180/07k nur: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. (T5) TE OGH 2014-04-22 7 Ob 46/14m Auch; nur: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt sein. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. Voraussetzung dafür ist dabei typischerweise das Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens. (T6) Veröff: SZ 2014/38 TE OGH 2018-03-22 4 Ob 208/17t Auch; Veröff: SZ 2018/24 TE OGH 2019-10-22 2 Ob 77/19s nur: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss also in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Voraussetzung dafür ist in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens. (T7) Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2021-02-25 2 Ob 180/20i Vgl TE OGH 2022-01-26 7 Ob 150/21s Beisatz: Hier: Keine Maßnahmen gegen Diebstahl wertvollen Guts. (T8) TE OGH 2022-11-09 7 Ob 115/22w Vgl; Beisatz: Hier: Weitergabe des Transportauftrags in einer von der ursprünglichen Frachtführerin nicht kontrollierten Auftragskette. (T9) TE OGH 2022-12-19 9 ObA 102/22y Beisatz: Hier: Mehrfache gravierende Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften durch Arbeitgeber. (T10) TE OGH 2024-01-24 9 ObA 3/24t TE OGH 2024-05-14 10 Ob 21/24x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110748

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.