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{'item': ['5Ob180/98a', '5Ob54/99y', '1Ob201/00s', '5Ob257/01g', '5Ob271/08a', '9Ob13/12w', '5Ob173/15z', '4Ob43/16a', '5Ob21/19b', '5Ob210/21z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110784 Entscheidungsdatum15.09.1998 Geschäftszahl5Ob180/98a; 5Ob54/99y; 1Ob201/00s; 5Ob257/01g; 5Ob271/08a; 9Ob13/12w; 5Ob173/15z; 4Ob43/16a; 5Ob21/19b; 5Ob210/21z NormABGB §364 Abs2 A; ABGB §364 Abs2 B2; WEG 1975 §1 Abs1 RechtssatzDer gesetzliche Abwehranspruch nach § 364 Abs 2 ABGB steht dem Wohnungseigentümer (unter den dort genannten Voraussetzungen) nur bei Immissionen zu, die durch eine nicht verkehrsübliche oder nicht der vertraglichen Sonderbeziehung entsprechende Nutzung des Nachbarobjektes hervorgerufen werden (zB wiederholtes Musizieren zur Nachtzeit oder mit großer Lärmentwicklung verbundenes nächtliches Baden und Duschen). Die mit dem bestimmungsgemäßen (vertragsgemäßen) Gebrauch einer Wohnung verbundenen üblichen Geräusche rechtfertigen eine Unterlassungsklage selbst dann nicht, wenn sie durch die mangelhafte Isolierung der Trennwände in der Wohnungseigentumsanlage stärker hörbar sind.Der gesetzliche Abwehranspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB steht dem Wohnungseigentümer (unter den dort genannten Voraussetzungen) nur bei Immissionen zu, die durch eine nicht verkehrsübliche oder nicht der vertraglichen Sonderbeziehung entsprechende Nutzung des Nachbarobjektes hervorgerufen werden (zB wiederholtes Musizieren zur Nachtzeit oder mit großer Lärmentwicklung verbundenes nächtliches Baden und Duschen). Die mit dem bestimmungsgemäßen (vertragsgemäßen) Gebrauch einer Wohnung verbundenen üblichen Geräusche rechtfertigen eine Unterlassungsklage selbst dann nicht, wenn sie durch die mangelhafte Isolierung der Trennwände in der Wohnungseigentumsanlage stärker hörbar sind. EntscheidungstexteTE OGH 1998-09-15 5 Ob 180/98a Veröff: SZ 71/147 TE OGH 1999-04-13 5 Ob 54/99y Vgl auch; nur: Der gesetzliche Abwehranspruch nach § 364 Abs 2 ABGB steht dem Wohnungseigentümer nur bei Immissionen zu, die durch eine nicht verkehrsübliche oder nicht der vertraglichen Sonderbeziehung entsprechende Nutzung des Nachbarobjektes hervorgerufen werden. (T1)Vgl auch; nur: Der gesetzliche Abwehranspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB steht dem Wohnungseigentümer nur bei Immissionen zu, die durch eine nicht verkehrsübliche oder nicht der vertraglichen Sonderbeziehung entsprechende Nutzung des Nachbarobjektes hervorgerufen werden. (T1) Beisatz: Unterlassungsanspruch bei unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen, die nicht mehr mit der widmungsgemäßen Benützung von Wohnungseigentumsobjekten in Einklang stehen. (T2) TE OGH 2000-11-28 1 Ob 201/00s nur: Die mit dem bestimmungsgemäßen (vertragsgemäßen) Gebrauch einer Wohnung verbundenen üblichen Geräusche rechtfertigen eine Unterlassungsklage selbst dann nicht, wenn sie durch die mangelhafte Isolierung der Trennwände in der Wohnungseigentumsanlage stärker hörbar sind. (T3) TE OGH 2001-10-23 5 Ob 257/01g nur: Der gesetzliche Abwehranspruch nach § 364 Abs 2 ABGB steht dem Wohnungseigentümer (unter den dort genannten Voraussetzungen) nur bei Immissionen zu, die durch eine nicht verkehrsübliche oder nicht der vertraglichen Sonderbeziehung entsprechende Nutzung des Nachbarobjektes hervorgerufen werden (zB wiederholtes Musizieren zur Nachzeit oder mit großer Lärmentwicklung verbundenes nächtliches Baden und Duschen). (T4)nur: Der gesetzliche Abwehranspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB steht dem Wohnungseigentümer (unter den dort genannten Voraussetzungen) nur bei Immissionen zu, die durch eine nicht verkehrsübliche oder nicht der vertraglichen Sonderbeziehung entsprechende Nutzung des Nachbarobjektes hervorgerufen werden (zB wiederholtes Musizieren zur Nachzeit oder mit großer Lärmentwicklung verbundenes nächtliches Baden und Duschen). (T4) Beisatz: Jedem Miteigentümer und Wohnungseigentümer soll die verkehrsübliche Nutzung seines Objektes gewährleistet sein, sofern der Wohnungseigentumsvertrag oder die Hausordnung keine abweichende Regelung enthalten. Grundsätzlich hat jeder Miteigentümer und Wohnungseigentümer die von einer verkehrsüblichen Nutzung des Nachbarobjektes ausgehenden Immissionen zu dulden. (T5) TE OGH 2009-04-28 5 Ob 271/08a Vgl; nur T1; Beis wie T2; nur T3 TE OGH 2012-05-29 9 Ob 13/12w Vgl aber; Beis wie T5; Beisatz: Hat aber der störende Wohnungseigentümer jene Umstände geschaffen, durch die die Lärmimmissionen eine wesentliche Beeinträchtigung verursachen (hier: fehlender Deckentrittschallschutz), so ist er selbst bei einer verkehrsüblichen oder bestimmungsgemäßen Nutzung seines Wohnungseigentumsobjekts nicht in gleichem Maße schutzwürdig. In diesem Fall ist vom Störer eine besondere Rücksichtnahme auf die Interessen des beeinträchtigten Wohnungseigentümers zu verlangen, solange er die Störquelle nicht beseitigt hat. (T6) TE OGH 2015-09-25 5 Ob 173/15z Vgl aber; Beis wie T6; Veröff: SZ 2015/103 TE OGH 2016-03-30 4 Ob 43/16a Auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2019-06-13 5 Ob 21/19b Vgl TE OGH 2021-12-16 5 Ob 210/21z nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110784

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.