RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110714 Entscheidungsdatum12.03.2026 Geschäftszahl10ObS239/98i; 3Ob224/97f; 9ObA326/98a; 4Ob129/99w; 9Ob174/99z; 9ObA89/00d; 6Ob36/00p; 4Ob153/03h; 9Ob143/03z; 9ObA93/04x; 10ObS277/03p; 6Ob147/05v; 9ObA119/06z; 3Ob115/08w; 5Ob168/08d; 3Ob28/09b; 5Ob6/10h; 1Ob210/10d; 4Ob189/14v; 6Ob38/17g; 8Ob48/17t; 3Ob205/17v; 10Ob39/21i; 10Ob42/24k; 5Ob48/25g NormZPO §269 RechtssatzAllgemeinkundig sind nur jene Tatsachen, die einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar sind. Gemeint sind zum Beispiel Erfahrungssätze der allgemeinen Lebenserfahrung, geographische Tatsachen oder Ereignisse des Zeitgeschehens; ebenso wird man etwa die Tatsachen einer Eintragung im Firmenbuch oder Grundbuch als notorisch ansehen können. EntscheidungstexteTE OGH 1998-09-15 10 ObS 239/98i TE OGH 1998-11-11 3 Ob 224/97f Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. Die Gerichtskundigkeit erfordert, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen; andernfalls kann er nämlich nicht als "kundig" angesehen werden. Es reicht auch nicht aus, wenn Tatsachen ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichtes zu ersehen sind (so schon 3 Ob 2122/96x). (T1) TE OGH 1998-12-23 9 ObA 326/98a Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Nur dieses Verständnis des § 269 ZPO entspricht auch der Bestimmung des § 133 Abs 2 EO, die darin vorgesehene Verpflichtung zur Vorlage einer Grundbuchsabschrift wäre überflüssig, wenn der Inhalt des Grundbuchs eine offenkundige Tatsache im Sinn des § 269 ZPO wäre. (T2)Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Nur dieses Verständnis des Paragraph 269, ZPO entspricht auch der Bestimmung des Paragraph 133, Absatz 2, EO, die darin vorgesehene Verpflichtung zur Vorlage einer Grundbuchsabschrift wäre überflüssig, wenn der Inhalt des Grundbuchs eine offenkundige Tatsache im Sinn des Paragraph 269, ZPO wäre. (T2) TE OGH 1999-06-22 4 Ob 129/99w Auch; Beis wie T1 nur: Die Gerichtskundigkeit erfordert, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen. (T3) Beisatz: Dies gilt genauso für Tatsachen, die in Amtsblättern bekanntzumachen sind. (T4) TE OGH 1999-07-09 9 Ob 174/99z Vgl aber; Beis wie T1 nur: Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. (T5) Beisatz: Dass jemand Kaufmann kraft Eintragung im Firmenbuch ist, ist mangels Offenkundigkeit zu behaupten. (T6) TE OGH 2000-07-12 9 ObA 89/00d Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 2000-10-05 6 Ob 36/00p Auch; Beis wie T5; Beisatz: Dass sich die wahren Miteigentumsverhältnisse am dienenden Gut aus dem Grundbuchstand ergeben, besagt daher noch nicht, dass damit dem Gericht und den Gegnern klar sein musste, der Kläger habe schon mit seiner Klage auch die nun als Dritt- und Viertbeklagte bezeichneten Personen in Anspruch nehmen wollen. (T7) TE OGH 2003-07-08 4 Ob 153/03h Auch; Beis wie T3 TE OGH 2003-12-03 9 Ob 143/03z Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2004-02-11 9 ObA 93/04x Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2004-02-10 10 ObS 277/03p Auch; Beisatz: Bei zweifelbarer Offenkundigkeit muss den Parteien Gelegenheit geboten werden, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten. (T8) TE OGH 2005-12-01 6 Ob 147/05v Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Unklar blieb, ob damit gemeint ist, dass dieser Umstand dem erkennenden Richter aus seiner amtlichen Wahrnehmung bekannt ist oder ob er sein Privatwissen verwertete. (T9) TE OGH 2007-12-19 9 ObA 119/06z Vgl auch; Beisatz: Offenkundigkeit einer Tatsache im Sinn des § 269 ZPO setzt voraus, dass sie ohne besonderes Fachwissen einem großen Personenkreis bekannt ist. (T10)Vgl auch; Beisatz: Offenkundigkeit einer Tatsache im Sinn des Paragraph 269, ZPO setzt voraus, dass sie ohne besonderes Fachwissen einem großen Personenkreis bekannt ist. (T10) TE OGH 2008-06-11 3 Ob 115/08w Vgl aber; Beis wie T5 TE OGH 2008-12-09 5 Ob 168/08d Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2009-04-22 3 Ob 28/09b Beisatz: Hier: § 33 Abs 1 AußStrG. (T11)Beisatz: Hier: Paragraph 33, Absatz eins, AußStrG. (T11) Beisatz: Die auf keiner Sachverhaltsgrundlage und auf keiner allgemeinkundigen Tatsache basierende Annahme höherer Wohnungskosten in Deutschland rechtfertigt den Abzug sämtlicher Wohnungskosten des Vaters von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht. (T12) TE OGH 2010-06-22 5 Ob 6/10h Vgl; Beisatz: Allgemeinkundigkeit einer Tatsache setzt voraus, dass sie ohne besondere Fachkenntnisse einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar ist. (T13) TE OGH 2011-02-23 1 Ob 210/10d Auch; Beis wie T10 TE OGH 2014-12-16 4 Ob 189/14v Beisatz: Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die für das Patent‑ und Markenrecht zuständigen Behörden ihre Entscheidungen nicht auch auf offenkundige („notorische“) Tatsachen stützen dürften. (T14) TE OGH 2017-03-29 6 Ob 38/17g Auch; nur: Allgemeinkundig sind nur jene Tatsachen, die einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar sind. Gemeint sind zum Beispiel Erfahrungssätze der allgemeinen Lebenserfahrung, geographische Tatsachen oder Ereignisse des Zeitgeschehens. (T15) TE OGH 2017-08-24 8 Ob 48/17t Auch; Beis wie T3; nur: Allgemeinkundig sind Tatsachen, die einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar sind. (T16) Beisatz: Demgegenüber sind gerichtskundige Tatsachen dem Gericht aus eigener amtlicher Wahrnehmung bekannt, ohne dass erst in bestimmte Unterlagen Einsicht genommen werden müsste. (T17) Veröff: SZ 2017/85 TE OGH 2018-03-21 3 Ob 205/17v Auch; Beis wie T1 TE OGH 2022-01-25 10 Ob 39/21i Beis wie T13; Beisatz: Negative Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität, Hervorrufen von Ärger, Verdruss und möglicherweise sogar Angstgefühlen durch im Zuge von Bauführung bereits eingetretenen Schäden: nicht offenkundig. (T18) TE OGH 2025-01-14 10 Ob 42/24k vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T13 TE OGH 2026-03-12 5 Ob 48/25g vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110714
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