Abs2;
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Abs4;
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Ein Begünstigungsbescheid eines Sozialversicherungsträgers ist - und zwar aus dem zeitlichen wie auch sachlich-inhaltlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der begehrten Witwenpension einerseits und dem damit verbundenen, gleichzeitig gestellten Begünstigungsantrag andererseits - als ausschließlich im Zusammenhang mit diesem konkreten Leistungsanspruch/-antrag auf Witwenpension erlassen anzusehen und kann damit auch nur im Zusammenhang mit dem dem Sozialversicherungsträger damals bereits bekannten Stichtag (§ 223 Abs 2
) inhaltliche Aussagen treffen. Zwar ergehen Feststellungsbescheide dann, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten Leistung stehen, nicht zu einem bestimmten Stichtag, sodaß sich spätere Rechtsänderungen durchaus auf das Ergebnis späterer Leistungsverfahren auswirken können; hier stand jedoch der Begünstigungsantrag und der darüber absprechende Bescheid von Anfang an klar und eindeutig mit dem einzig möglichen anspruchsauslösenden Stichtag des Todes des Verstorbenen zur Entscheidung, sodaß hiedurch auch - konstitutiv bezogen auf dieses Datum - die Beitragszeiten (Ersatzzeiten) festgestellt worden sind.Ein Begünstigungsbescheid eines Sozialversicherungsträgers ist - und zwar aus dem zeitlichen wie auch sachlich-inhaltlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der begehrten Witwenpension einerseits und dem damit verbundenen, gleichzeitig gestellten Begünstigungsantrag andererseits - als ausschließlich im Zusammenhang mit diesem konkreten Leistungsanspruch/-antrag auf Witwenpension erlassen anzusehen und kann damit auch nur im Zusammenhang mit dem dem Sozialversicherungsträger damals bereits bekannten Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,
) inhaltliche Aussagen treffen. Zwar ergehen Feststellungsbescheide dann, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten Leistung stehen, nicht zu einem bestimmten Stichtag, sodaß sich spätere Rechtsänderungen durchaus auf das Ergebnis späterer Leistungsverfahren auswirken können; hier stand jedoch der Begünstigungsantrag und der darüber absprechende Bescheid von Anfang an klar und eindeutig mit dem einzig möglichen anspruchsauslösenden Stichtag des Todes des Verstorbenen zur Entscheidung, sodaß hiedurch auch - konstitutiv bezogen auf dieses Datum - die Beitragszeiten (Ersatzzeiten) festgestellt worden sind. EntscheidungstexteTE OGH 1998/09/15 10 ObS 438/97b TE OGH 2000/12/19 10 ObS 274/00t Vgl auch; nur: Hiedurch wurden konstitutiv die Beitragszeiten (Ersatzzeiten) festgestellt. (T1); Beisatz: Wurde vom Versicherungsträger bescheidmäßig die Begünstigung in bestimmtem Umfang festgestellt und eine weiterreichende Begünstigung rechtskräftig abgelehnt, wurde damit für das Leistungsstreitverfahren vor Gericht konstitutiv festgestellt, dass über das im Bescheid festgesetzte Ausmaß hinaus keine weitere Begünstigung gewährt wird. (T2); Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 10 ObS 438/97b. (T3) RechtssatznummerRS0111068
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.