RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110798 Entscheidungsdatum26.11.2024 Geschäftszahl14Os100/98; 11Os80/00; 12Os52/03; 14Os94/03; 13Os138/03; 11Os65/07d; 15Os29/06p; 14Os75/09z (14Os96/09p; 14Os97/09k; 14Os98/09g; 14Os99/09d; 14Os100/09a; 14Os101/09y); 15Os147/12z; 15Os123/12w; 14Os71/15w; 13Os120/17x; 11Os125/19w; 14Os118/21s; 11Os108/24b NormStPO §252 Abs1 Z2a RechtssatzNach § 252 Abs 1 Z 2a StPO erstrecken sich die mit Nichtigkeit bewehrten Verlesungsbeschränkungen nicht auf gerichtliche Vernehmungen, bei denen die Parteien Gelegenheit zur Beteiligung hatten (§§ 162a, 247 StPO). Dabei ist es - weil das Gesetz insoweit keine Einschränkungen vorsieht - gleichgültig, in welchem gegen den Angeklagten geführten gerichtlichen Verfahren, in welchem Verfahrensstadium und bei welcher Verdachtslage sie stattgefunden haben. Die in Rede stehende Verlesungsvorschrift setzt also nicht voraus, dass die gerichtliche Vernehmung im selben Verfahren erfolgt ist, und stellt weder auf einen identen Anklagesachverhalt noch auf eine sich aus den Akten ergebende spezielle Verdachtslage ab. Aus einer Verschiedenheit der Verfahren und damit einer Inkongruenz der Anklagesachverhalte oder aus einer im selben Verfahren inzwischen (regelmäßig) eingetretenen Verbreiterung der Ermittlungsergebnisse sich ergebende, mit einer faktischen Einschränkung der Möglichkeiten zur Fragestellung verbundene thematische Defizite der kontradiktorischen Vernehmung sind nur für die Begründungstauglichkeit des verlesenen Protokolls unter dem Gesichtspunkt einer Anfechtung (vgl §§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a; 464 Z 2, 489 Abs 1 StPO) von Bedeutung.Nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO erstrecken sich die mit Nichtigkeit bewehrten Verlesungsbeschränkungen nicht auf gerichtliche Vernehmungen, bei denen die Parteien Gelegenheit zur Beteiligung hatten (Paragraphen 162 a, 247, StPO). Dabei ist es - weil das Gesetz insoweit keine Einschränkungen vorsieht - gleichgültig, in welchem gegen den Angeklagten geführten gerichtlichen Verfahren, in welchem Verfahrensstadium und bei welcher Verdachtslage sie stattgefunden haben. Die in Rede stehende Verlesungsvorschrift setzt also nicht voraus, dass die gerichtliche Vernehmung im selben Verfahren erfolgt ist, und stellt weder auf einen identen Anklagesachverhalt noch auf eine sich aus den Akten ergebende spezielle Verdachtslage ab. Aus einer Verschiedenheit der Verfahren und damit einer Inkongruenz der Anklagesachverhalte oder aus einer im selben Verfahren inzwischen (regelmäßig) eingetretenen Verbreiterung der Ermittlungsergebnisse sich ergebende, mit einer faktischen Einschränkung der Möglichkeiten zur Fragestellung verbundene thematische Defizite der kontradiktorischen Vernehmung sind nur für die Begründungstauglichkeit des verlesenen Protokolls unter dem Gesichtspunkt einer Anfechtung vergleiche Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a; 464 Ziffer 2, 489, Absatz eins, StPO) von Bedeutung. EntscheidungstexteTE OGH 1998-09-15 14 Os 100/98 TE OGH 2000-09-12 11 Os 80/00 Auch; Beisatz: Im Vorverfahren besteht grundsätzlich unabhängig vom späteren Anklagevorwurf die Möglichkeit, bei jeder Verdachtslage (bei gegebenen Voraussetzungen des § 162a StPO) kontradiktorische Vernehmungen durchzuführen. (T1)Auch; Beisatz: Im Vorverfahren besteht grundsätzlich unabhängig vom späteren Anklagevorwurf die Möglichkeit, bei jeder Verdachtslage (bei gegebenen Voraussetzungen des Paragraph 162 a, StPO) kontradiktorische Vernehmungen durchzuführen. (T1) TE OGH 2003-09-11 12 Os 52/03 Auch; nur: Dabei ist es gleichgültig, in welchem Verfahrensstadium und bei welcher Verdachtslage sie stattgefunden haben. (T2) Beisatz: Hier: Die aus der im Verfahren inzwischen naturgemäß eingetretenen Verbreiterung der Ermittlungsergebnisse folgende, mit einer faktischen Einschränkung der Möglichkeiten zur Fragestellung verbundenen thematischen Defizite der kontradiktorischen Vernehmung vermögen hier die Begründungstauglichkeit der verlesenen Protokolle unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung nach § 281 Abs 1 Z 5, Z 5a StPO nicht zu schmälern, da die Aussagen der kontradiktorisch vernommenen Zeugen zwar wichtige, keineswegs aber die ausschließlichen Grundlagen für den Schuldspruch waren und dieser von den Tatrichtern darüber hinaus auf eine Vielzahl anderer Verfahrensergebnisse gestützt werden konnte. (T3)Auch; nur: Dabei ist es gleichgültig, in welchem Verfahrensstadium und bei welcher Verdachtslage sie stattgefunden haben. (T2) Beisatz: Hier: Die aus der im Verfahren inzwischen naturgemäß eingetretenen Verbreiterung der Ermittlungsergebnisse folgende, mit einer faktischen Einschränkung der Möglichkeiten zur Fragestellung verbundenen thematischen Defizite der kontradiktorischen Vernehmung vermögen hier die Begründungstauglichkeit der verlesenen Protokolle unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 5 a, StPO nicht zu schmälern, da die Aussagen der kontradiktorisch vernommenen Zeugen zwar wichtige, keineswegs aber die ausschließlichen Grundlagen für den Schuldspruch waren und dieser von den Tatrichtern darüber hinaus auf eine Vielzahl anderer Verfahrensergebnisse gestützt werden konnte. (T3) TE OGH 2003-09-30 14 Os 94/03 Vgl; Beisatz: Einen Entfall des Entschlagungsrechts bei Hervorkommen neuer Beweisergebnisse (nach Durchführung einer kontradiktorischen Vernehmung im Sinn des § 162a StPO) sieht das Gesetz nicht vor. (T4)Vgl; Beisatz: Einen Entfall des Entschlagungsrechts bei Hervorkommen neuer Beweisergebnisse (nach Durchführung einer kontradiktorischen Vernehmung im Sinn des Paragraph 162 a, StPO) sieht das Gesetz nicht vor. (T4) TE OGH 2003-11-26 13 Os 138/03 Vgl; Beisatz: Der Der Inhalt nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO vorgekommener Protokolle und technischer Aufnahmen von kontradiktorischen Vernehmungen kann angesichts nachträglicher Veränderungen von Verdachtslage oder Prozessgegenstand unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall) problematisch sein. (T5)Vgl; Beisatz: Der Der Inhalt nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO vorgekommener Protokolle und technischer Aufnahmen von kontradiktorischen Vernehmungen kann angesichts nachträglicher Veränderungen von Verdachtslage oder Prozessgegenstand unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall) problematisch sein. (T5) TE OGH 2007-10-04 11 Os 65/07d nur: Nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO erstrecken sich die mit Nichtigkeit bewehrten Verlesungsbeschränkungen nicht auf gerichtliche Vernehmungen, bei denen die Parteien Gelegenheit zur Beteiligung hatten (§§ 162a, 247 StPO). Dabei ist es - weil das Gesetz insoweit keine Einschränkungen vorsieht - gleichgültig, in welchem gegen den Angeklagten geführten gerichtlichen Verfahren, in welchem Verfahrensstadium und bei welcher Verdachtslage sie stattgefunden haben. Die in Rede stehende Verlesungsvorschrift setzt also nicht voraus, dass die gerichtliche Vernehmung im selben Verfahren erfolgt ist, und stellt weder auf einen identen Anklagesachverhalt noch auf eine sich aus den Akten ergebende spezielle Verdachtslage ab. (T6)nur: Nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO erstrecken sich die mit Nichtigkeit bewehrten Verlesungsbeschränkungen nicht auf gerichtliche Vernehmungen, bei denen die Parteien Gelegenheit zur Beteiligung hatten (Paragraphen 162 a, 247, StPO). Dabei ist es - weil das Gesetz insoweit keine Einschränkungen vorsieht - gleichgültig, in welchem gegen den Angeklagten geführten gerichtlichen Verfahren, in welchem Verfahrensstadium und bei welcher Verdachtslage sie stattgefunden haben. Die in Rede stehende Verlesungsvorschrift setzt also nicht voraus, dass die gerichtliche Vernehmung im selben Verfahren erfolgt ist, und stellt weder auf einen identen Anklagesachverhalt noch auf eine sich aus den Akten ergebende spezielle Verdachtslage ab. (T6) Beisatz: WK-StPO § 252 Rz 94. (T7)Beisatz: WK-StPO Paragraph 252, Rz 94. (T7) TE OGH 2006-04-19 15 Os 29/06p Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2009-10-06 14 Os 75/09z Vgl auch; Beisatz: Hier: Einem 14 Tage vor der kontradiktorischen Vernehmung einer Zeugin gestellten Antrag auf Ausfolgung einer Kopie des Akteninhalts wurde erst am Vortag der Vernehmung entsprochen. Aus der durchgeführten kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin resultiert keine Aussagebefreiung nach § 156 Abs 1 Z 2 StPO, womit eine auf § 252 Abs 1 Z 2a StPO gestützte Verlesung dieser Aussage nicht in Betracht kommt. (T8)Vgl auch; Beisatz: Hier: Einem 14 Tage vor der kontradiktorischen Vernehmung einer Zeugin gestellten Antrag auf Ausfolgung einer Kopie des Akteninhalts wurde erst am Vortag der Vernehmung entsprochen. Aus der durchgeführten kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin resultiert keine Aussagebefreiung nach Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, womit eine auf Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO gestützte Verlesung dieser Aussage nicht in Betracht kommt. (T8) TE OGH 2012-12-12 15 Os 147/12z Auch TE OGH 2012-12-12 15 Os 123/12w Vgl; Beisatz: Das Protokoll über eine kontradiktorische Vernehmung sowie Ton- und Bildaufnahmen davon dürfen gemäß § 252 Abs 1 Z 2a StPO in der Hauptverhandlung verlesen oder vorgeführt werden. Dabei ist es - weil das Gesetz insoweit keine Einschränkungen vorsieht - gleichgültig, in welchem gegen den Angeklagten geführten gerichtlichen Verfahren, in welchem Verfahrensstadium und bei welcher (im Ermittlungsverfahren regelmäßig schmäleren) Verdachtslage diese Vernehmung stattgefunden hat. (T9)Vgl; Beisatz: Das Protokoll über eine kontradiktorische Vernehmung sowie Ton- und Bildaufnahmen davon dürfen gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO in der Hauptverhandlung verlesen oder vorgeführt werden. Dabei ist es - weil das Gesetz insoweit keine Einschränkungen vorsieht - gleichgültig, in welchem gegen den Angeklagten geführten gerichtlichen Verfahren, in welchem Verfahrensstadium und bei welcher (im Ermittlungsverfahren regelmäßig schmäleren) Verdachtslage diese Vernehmung stattgefunden hat. (T9) TE OGH 2015-08-04 14 Os 71/15w Vgl TE OGH 2017-12-06 13 Os 120/17x Auch; Beis wie T4 TE OGH 2020-02-18 11 Os 125/19w Vgl; Beis wie T4; Beis wie T9 TE OGH 2022-01-18 14 Os 118/21s Vgl TE OGH 2024-11-26 11 Os 108/24b vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110798
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