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{'item': ['14Os110/98 (14Os111/98)', '13Os88/03', '13Os90/03']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.09.1998 Geschäftszahl14Os110/98 (14Os111/98); 13Os88/03; 13Os90/03 NormStPO §41 Abs2;

§41

Abs3;

§41

Abs4;

§41Abs7; Rechtssatz

Eine rückwirkende Gewährung von Verfahrenshilfe (§ 41 Abs 2

) nach Beigebung eines Amtsverteidigers gemäß § 41 Abs 3

ist unzulässig. Liegen nämlich die Voraussetzungen des § 41 Abs 2

schon zum Zeitpunkt der Beschlußfassung vor, ist ohnedies von Amts wegen ein (kostenloser) Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen (§ 41 Abs 4

). Wird dennoch ein Amtsverteidiger bestellt (§ 41 Abs 3

), kann dagegen Beschwerde erhoben werden (§ 41 Abs 7

). Macht der Beschuldigte erst später (nach rechtskräftiger Beigebung eines Amtsverteidigers) mit Recht geltend, den Verfahrenshilfekriterien zu entsprechen, so ist der Amtsverteidiger ohne Einfluß auf den entstandenen Honoraranspruch zu entheben und dem Beschuldigten für das weitere Verfahren ein Verteidiger gemäß § 41 Abs 2

beizugeben.Eine rückwirkende Gewährung von Verfahrenshilfe (Paragraph 41, Absatz 2,

) nach Beigebung eines Amtsverteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 3,

ist unzulässig. Liegen nämlich die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2,

schon zum Zeitpunkt der Beschlußfassung vor, ist ohnedies von Amts wegen ein (kostenloser) Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen (Paragraph 41, Absatz 4,

). Wird dennoch ein Amtsverteidiger bestellt (Paragraph 41, Absatz 3,

), kann dagegen Beschwerde erhoben werden (Paragraph 41, Absatz 7,

). Macht der Beschuldigte erst später (nach rechtskräftiger Beigebung eines Amtsverteidigers) mit Recht geltend, den Verfahrenshilfekriterien zu entsprechen, so ist der Amtsverteidiger ohne Einfluß auf den entstandenen Honoraranspruch zu entheben und dem Beschuldigten für das weitere Verfahren ein Verteidiger gemäß Paragraph 41, Absatz 2,

beizugeben. EntscheidungstexteTE OGH 1998/09/15 14 Os 110/98 TE OGH 2003/10/24 13 Os 88/03 Auch; nur: Eine rückwirkende Gewährung von Verfahrenshilfe (§ 41 Abs 2

) ist unzulässig. (T1); Beisatz: Ein gemäß § 41 Abs 3

bestellter Verteidiger hat für die Dauer seiner Bestellung einen von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten unabhängigen Honoraranspruch. (T2); Beisatz: Ein Angeklagter hat nach Maßgabe des Art 6 Abs3 lit c EMRK das Recht auf unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers. Dieses Recht gilt lege non distinguente auch für Angeklagte, welche bereits durch einen Verteidiger vertreten sind, sei es durch einen frei gewählten, sei es durch einen, dessen Kosten sie nach § 41 Abs 3

zu tragen haben. Der Ausdruck "rückwirkend" bezieht sich auf den Zeitpunkt des Antrages, nicht aber der Entscheidung über die Beigebung. Stellt ein nach § 41 Abs 3

beigegebener Verteidiger namens des Beschuldigten (§ 38 Abs 3

) den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, hat er demnach bei Stattgebung ab diesem Zeitpunkt keinen Honoraranspruch mehr gegen diesen (§ 395 Abs 5

). Diese Überlegungen gelten gleichermaßen für einen Wiedereinsetzungsantrag. (T3) Auch; nur: Eine rückwirkende Gewährung von Verfahrenshilfe (Paragraph 41, Absatz 2,

) ist unzulässig. (T1); Beisatz: Ein gemäß Paragraph 41, Absatz 3,

bestellter Verteidiger hat für die Dauer seiner Bestellung einen von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten unabhängigen Honoraranspruch. (T2); Beisatz: Ein Angeklagter hat nach Maßgabe des Artikel 6, Abs3 Litera c, EMRK das Recht auf unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers. Dieses Recht gilt lege non distinguente auch für Angeklagte, welche bereits durch einen Verteidiger vertreten sind, sei es durch einen frei gewählten, sei es durch einen, dessen Kosten sie nach Paragraph 41, Absatz 3,

zu tragen haben. Der Ausdruck "rückwirkend" bezieht sich auf den Zeitpunkt des Antrages, nicht aber der Entscheidung über die Beigebung. Stellt ein nach Paragraph 41, Absatz 3,

beigegebener Verteidiger namens des Beschuldigten (Paragraph 38, Absatz 3,

) den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, hat er demnach bei Stattgebung ab diesem Zeitpunkt keinen Honoraranspruch mehr gegen diesen (Paragraph 395, Absatz 5,

). Diese Überlegungen gelten gleichermaßen für einen Wiedereinsetzungsantrag. (T3) TE OGH 2003/10/22 13 Os 90/03 Auch; nur: Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs 2

schon zum Zeitpunkt der Beschlußfassung vor, ist von Amts wegen ein (kostenloser) Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen (§ 41 Abs 4

). Wird dennoch ein Amtsverteidiger bestellt (§ 41 Abs 3

), kann dagegen Beschwerde erhoben werden (§ 41 Abs 7

). (T4) Auch; nur: Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2,

schon zum Zeitpunkt der Beschlußfassung vor, ist von Amts wegen ein (kostenloser) Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen (Paragraph 41, Absatz 4,

). Wird dennoch ein Amtsverteidiger bestellt (Paragraph 41, Absatz 3,

), kann dagegen Beschwerde erhoben werden (Paragraph 41, Absatz 7,

). (T4) RechtssatznummerRS0110759

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.