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{'item': ['8ObA12/98t', '9ObA270/01y', '9ObA79/11z', '9ObA26/15m', '8ObA55/18y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110693 Entscheidungsdatum17.09.1998 Geschäftszahl8ObA12/98t; 9ObA270/01y; 9ObA79/11z; 9ObA26/15m; 8ObA55/18y NormnöKAG §45; nöKAG §49; nö SpitalsärzteG §19 Abs1 Z6 RechtssatzAuch die §§ 45 und 49 nöKAG sind verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass auch diese Bestimmungen keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen dem forderungsberechtigten Arzt und dem Sonderklassepatienten schaffen, sondern eine Regelung des vom Sonderklassepatienten für die ärztliche Behandlung dem Rechtsträger der Krankenanstalt geschuldeten Entgelts darstellen. Der Anspruch einer nachgeordneten Ärztin auf Anteile am ärztlichen Honorar besteht gegenüber dem beklagten Rechtsträger der Krankenanstalt. Dies deckt sich mit der ausdrücklichen Regelung des § 19 Abs 1 Z 6 nö SÄG (SpitalsärzteG), wonach zum Entgelt des Oberarztes der "vom Leiter der Abteilung bestimmte angemessene Anteil der ärztlichen Honorare (§ 45 nöKAG 1974, LGBl 9.940)" gehört. Der beklagte Rechtsträger und nicht der Abteilungsleiter (Institutsvorstand) schuldet daher dem nachgeordneten Arzt den angemessenen Anteil des ärztlichen Honorars iSd § 45 nöKAG.Auch die Paragraphen 45 und 49 nöKAG sind verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass auch diese Bestimmungen keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen dem forderungsberechtigten Arzt und dem Sonderklassepatienten schaffen, sondern eine Regelung des vom Sonderklassepatienten für die ärztliche Behandlung dem Rechtsträger der Krankenanstalt geschuldeten Entgelts darstellen. Der Anspruch einer nachgeordneten Ärztin auf Anteile am ärztlichen Honorar besteht gegenüber dem beklagten Rechtsträger der Krankenanstalt. Dies deckt sich mit der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, nö SÄG (SpitalsärzteG), wonach zum Entgelt des Oberarztes der "vom Leiter der Abteilung bestimmte angemessene Anteil der ärztlichen Honorare (Paragraph 45, nöKAG 1974, Landesgesetzblatt 9.940)" gehört. Der beklagte Rechtsträger und nicht der Abteilungsleiter (Institutsvorstand) schuldet daher dem nachgeordneten Arzt den angemessenen Anteil des ärztlichen Honorars iSd Paragraph 45, nöKAG. EntscheidungstexteTE OGH 1998-09-17 8 ObA 12/98t TE OGH 2002-02-20 9 ObA 270/01y Vgl auch; nur: Auch die §§ 45 und 49 nöKAG sind verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass auch diese Bestimmungen keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen dem forderungsberechtigten Arzt und dem Sonderklassepatienten schaffen. (T1)Vgl auch; nur: Auch die Paragraphen 45 und 49 nöKAG sind verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass auch diese Bestimmungen keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen dem forderungsberechtigten Arzt und dem Sonderklassepatienten schaffen. (T1) TE OGH 2012-07-25 9 ObA 79/11z Vgl auch TE OGH 2015-06-24 9 ObA 26/15m Vgl auch; Beisatz: Ein unmittelbarer Anspruch gegen den Abteilungsleiter (bzw Institutsvorstand) ist aus den §§ 45, 49 NÖ KAG 1974 nicht abzuleiten. (T2)Vgl auch; Beisatz: Ein unmittelbarer Anspruch gegen den Abteilungsleiter (bzw Institutsvorstand) ist aus den Paragraphen 45, 49, NÖ KAG 1974 nicht abzuleiten. (T2) TE OGH 2018-10-24 8 ObA 55/18y Auch; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110693

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.