RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110692 Entscheidungsdatum17.09.1998 Geschäftszahl8ObA121/98x; 9ObA141/09i; 9ObA19/10z NormABGB §1336 F; AngG §38 RechtssatzEin allfälliges schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers, auch wenn der Beklagte bei der Kündigung hierauf nicht hingewiesen hat, ist im Rahmen des in der Sache erhobenen Mitverschuldenseinwandes noch vor Einsatz des richterlichen Mäßigungsrechts nach § 38 AngG zu berücksichtigen. Bei richtiger Wertung der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadenersatz ist nämlich der Aspekt des Mitverschuldens des Gläubigers im Sinn des § 1304 ABGB zu prüfen. Liegt die Vertragsstrafe infolge der Anwendung der Mitverschuldensregel unter dem tatsächlichen Schaden, ist eine (weitere) Mäßigung nicht unstatthaft. Nur durch dieses zweistufige Verfahren, welches im übrigen im Schadenersatzrecht allgemein gebräuchlich ist, kann das Mitverschulden seiner Wertigkeit entsprechend berücksichtigt werden. Würde man es nur als Mäßigungskriterium iSd § 1336 Abs 2 ABGB ansehen, wäre der konkrete Schaden als Untergrenze bindend.Ein allfälliges schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers, auch wenn der Beklagte bei der Kündigung hierauf nicht hingewiesen hat, ist im Rahmen des in der Sache erhobenen Mitverschuldenseinwandes noch vor Einsatz des richterlichen Mäßigungsrechts nach Paragraph 38, AngG zu berücksichtigen. Bei richtiger Wertung der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadenersatz ist nämlich der Aspekt des Mitverschuldens des Gläubigers im Sinn des Paragraph 1304, ABGB zu prüfen. Liegt die Vertragsstrafe infolge der Anwendung der Mitverschuldensregel unter dem tatsächlichen Schaden, ist eine (weitere) Mäßigung nicht unstatthaft. Nur durch dieses zweistufige Verfahren, welches im übrigen im Schadenersatzrecht allgemein gebräuchlich ist, kann das Mitverschulden seiner Wertigkeit entsprechend berücksichtigt werden. Würde man es nur als Mäßigungskriterium iSd Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB ansehen, wäre der konkrete Schaden als Untergrenze bindend. EntscheidungstexteTE OGH 1998-09-17 8 ObA 121/98x Veröff: SZ 71/149 TE OGH 2010-09-03 9 ObA 141/09i nur: Ein allfälliges schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers, auch wenn der Beklagte bei der Kündigung hierauf nicht hingewiesen hat, ist im Rahmen des in der Sache erhobenen Mitverschuldenseinwandes noch vor Einsatz des richterlichen Mäßigungsrechts nach § 38 AngG zu berücksichtigen. Bei richtiger Wertung der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadenersatz ist nämlich der Aspekt des Mitverschuldens des Gläubigers im Sinn des § 1304 ABGB zu prüfen. (T1); Beisatz: Ein solcher Mitverschuldenseinwand hinsichtlich einer Konventionalstrafe ist auch bei einvernehmlicher Auflösung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Wesentlich ist aber jedenfalls, dass ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers vorliegt. (T2)nur: Ein allfälliges schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers, auch wenn der Beklagte bei der Kündigung hierauf nicht hingewiesen hat, ist im Rahmen des in der Sache erhobenen Mitverschuldenseinwandes noch vor Einsatz des richterlichen Mäßigungsrechts nach Paragraph 38, AngG zu berücksichtigen. Bei richtiger Wertung der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadenersatz ist nämlich der Aspekt des Mitverschuldens des Gläubigers im Sinn des Paragraph 1304, ABGB zu prüfen. (T1); Beisatz: Ein solcher Mitverschuldenseinwand hinsichtlich einer Konventionalstrafe ist auch bei einvernehmlicher Auflösung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Wesentlich ist aber jedenfalls, dass ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers vorliegt. (T2) TE OGH 2010-11-24 9 ObA 19/10z nur T1
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