RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0122278 Entscheidungsdatum03.12.2019 GeschäftszahlBsw24838/94; Bsw48038/06; Bsw72939/16 NormMRK Art5 Abs1 litc III1 MRK Art5 Abs1 litc III4d RechtssatzEine rechtmäßige Anhaltung iSv ARt 5 Abs 1 lit c MRK verlangt nicht nur die Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht, sondern auch, dass dieses ausreichend klar formuliert ist, sodass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach richten kann. Er muss - gegebenenfalls nach entsprechender rechtlicher Beratung - in der Lage sein, die folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit zuerkennen. Der Tatbestand der „Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" nach britischem Recht ist ausreichend präzisiert.Eine rechtmäßige Anhaltung iSv ARt 5 Absatz eins, Litera c, MRK verlangt nicht nur die Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht, sondern auch, dass dieses ausreichend klar formuliert ist, sodass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach richten kann. Er muss - gegebenenfalls nach entsprechender rechtlicher Beratung - in der Lage sein, die folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit zuerkennen. Der Tatbestand der „Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" nach britischem Recht ist ausreichend präzisiert. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1998-09-23 Bsw 24838/94 Bemerkung: Steel ua gegen das Vereinigte Königreich (T1a); Veröff: NL 1998,201 TE AUSL EGMR 2011-11-24 Bsw 48038/06 Vgl auch; nur: Eine rechtmäßige Anhaltung iSv Art 5 Abs 1 lit c MRK verlangt nicht nur die Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht, sondern auch, dass dieses ausreichend klar formuliert ist, sodass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach richten kann. (T1)Vgl auch; nur: Eine rechtmäßige Anhaltung iSv Artikel 5, Absatz eins, Litera c, MRK verlangt nicht nur die Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht, sondern auch, dass dieses ausreichend klar formuliert ist, sodass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach richten kann. (T1) Veröff: NL 2011,363 TE AUSL 2019-12-03 Bsw 72939/16 vgl; nur T1 Beisatz: Was das Kriterium der von der Konvention festgelegten „Rechtmäßigkeit“ angeht, ist es entscheidend, dass das innerstaatliche Recht die Voraussetzungen einer Anhaltung klar definiert und seine Anwendung für den Rechtsunterworfenen vorhersehbar ist. In dieser Hinsicht ist die Praxis, eine Person ohne Vorhandensein einer spezifischen Rechtsgrundlage anzuhalten, unvereinbar mit den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Schutzes vor Willkür, welche grundlegende Elemente sowohl der Konvention als auch eines Rechtsstaats darstellen. (I. L. gg die Schweiz) (T2)Beisatz: Was das Kriterium der von der Konvention festgelegten „Rechtmäßigkeit“ angeht, ist es entscheidend, dass das innerstaatliche Recht die Voraussetzungen einer Anhaltung klar definiert und seine Anwendung für den Rechtsunterworfenen vorhersehbar ist. In dieser Hinsicht ist die Praxis, eine Person ohne Vorhandensein einer spezifischen Rechtsgrundlage anzuhalten, unvereinbar mit den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Schutzes vor Willkür, welche grundlegende Elemente sowohl der Konvention als auch eines Rechtsstaats darstellen. (römisch eins. L. gg die Schweiz) (T2) Anm: Veröff NL2019,488Anmerkung, Veröff NL2019,488 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1998:RS0122278
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.