RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110991 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl2Ob9/97f; 5Ob227/98p; 8Ob17/00h; 7Ob80/00s; 8Ob55/02z; 5Ob266/02g; 4Ob221/06p; 5Ob247/07w; 10Ob70/07b; 6Ob212/09h; 2Ob1/09z; 2Ob198/10x; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 6Ob242/15d; 4Ob265/16y; 6Ob56/19g; 9Ob18/23x; 6Ob205/23z; 8Ob158/22a; 4Ob181/24g; 1Ob177/24x; 7Ob111/25m NormABGB §879 Abs3 E KSchG §6 Abs3 RechtssatzIm Lichte der Vertragsfreiheit erscheint es durchaus zulässig, wenn sich ein Vertragspartner für den Fall des Verzugs des anderen mit dessen Gegenleistung derart absichert, dass er die Kosten, die ihm dadurch entstehen, dass er den Vertragspartner zur Einhaltung seiner Leistungsverpflichtung bewegt, auf den im Leistungsverzug befindlichen Vertragspartner überwälzt. Eine derartige Vereinbarung ist aber dann gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, wenn sie undifferenziert "sämtliche" Kosten der allfälligen Betreibung und Eintreibung auf den säumigen Schuldner überwälzt. Damit wird dem Schuldner ein von vorneherein unabschätzbares Zahlungsrisiko aufgebürdet, beziehungsweise wird er dem Betreibungsverhalten des Unternehmers "ausgeliefert".Im Lichte der Vertragsfreiheit erscheint es durchaus zulässig, wenn sich ein Vertragspartner für den Fall des Verzugs des anderen mit dessen Gegenleistung derart absichert, dass er die Kosten, die ihm dadurch entstehen, dass er den Vertragspartner zur Einhaltung seiner Leistungsverpflichtung bewegt, auf den im Leistungsverzug befindlichen Vertragspartner überwälzt. Eine derartige Vereinbarung ist aber dann gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, wenn sie undifferenziert "sämtliche" Kosten der allfälligen Betreibung und Eintreibung auf den säumigen Schuldner überwälzt. Damit wird dem Schuldner ein von vorneherein unabschätzbares Zahlungsrisiko aufgebürdet, beziehungsweise wird er dem Betreibungsverhalten des Unternehmers "ausgeliefert". EntscheidungstexteTE OGH 1998-09-24 2 Ob 9/97f Veröff: SZ 71/150 TE OGH 1999-03-09 5 Ob 227/98p nur: Eine derartige Vereinbarung ist aber dann gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, wenn sie undifferenziert "sämtliche" Kosten der allfälligen Betreibung und Eintreibung auf den säumigen Schuldner überwälzt. Damit wird dem Schuldner ein von vorneherein unabschätzbares Zahlungsrisiko aufgebürdet, beziehungsweise wird er dem Betreibungsverhalten des Unternehmers "ausgeliefert". (T1)nur: Eine derartige Vereinbarung ist aber dann gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, wenn sie undifferenziert "sämtliche" Kosten der allfälligen Betreibung und Eintreibung auf den säumigen Schuldner überwälzt. Damit wird dem Schuldner ein von vorneherein unabschätzbares Zahlungsrisiko aufgebürdet, beziehungsweise wird er dem Betreibungsverhalten des Unternehmers "ausgeliefert". (T1) Beisatz: Eine Vereinbarung über künftig zu tragende Betreibungskosten, die weder Hinweise auf eine mögliche Höhe der Kosten enthält, noch festlegt, dass nur die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendigen Kosten zu ersetzen sind, ist, weil damit auch unzweckmäßige Kosten des Unternehmers zu vergüten wären, gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. (T2)Beisatz: Eine Vereinbarung über künftig zu tragende Betreibungskosten, die weder Hinweise auf eine mögliche Höhe der Kosten enthält, noch festlegt, dass nur die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendigen Kosten zu ersetzen sind, ist, weil damit auch unzweckmäßige Kosten des Unternehmers zu vergüten wären, gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T2) Veröff: SZ 72/42 TE OGH 2000-09-07 8 Ob 17/00h nur T1 TE OGH 2001-05-23 7 Ob 80/00s Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine gröbliche Benachteiligung eines Auftraggebers kann bei Beharrung auf Bezahlung der Kosten durch den Auftragnehmer (Inkassobüro) bei objektiv festgestellter Uneinbringlichkeit der Forderung vorliegen. (T3) TE OGH 2002-08-08 8 Ob 55/02z Auch; Beis wie T2; Beisatz: Sie muss geltungserhaltend im Sinne der Verpflichtung reduziert werden, (nur) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen. (T4) TE OGH 2002-11-20 5 Ob 266/02g Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Eine Vereinbarung über künftig zu tragende Betreibungskosten, die weder Hinweise auf eine mögliche Höhe der Kosten enthält, noch festlegt, dass nur die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendigen Kosten zu ersetzen sind, ist gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. (T5)Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Eine Vereinbarung über künftig zu tragende Betreibungskosten, die weder Hinweise auf eine mögliche Höhe der Kosten enthält, noch festlegt, dass nur die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendigen Kosten zu ersetzen sind, ist gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T5) Veröff: SZ 2002/154 TE OGH 2007-03-20 4 Ob 221/06p Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Diese Grundsätze sind wegen vergleichbarer Interessenlage auf die durch die Klausel vorgesehene Überwälzung von Kosten und Barauslagen der Kreditgeberin aus der Verfolgung ihres Eigentumsrechts auf den Kreditnehmer übertragbar. (Klauseln 3, 14, 15 und 22). (T6) TE OGH 2008-02-05 5 Ob 247/07w Vgl auch; Beisatz: Eine Klausel, wonach sich der Schuldner zur Bezahlung der aushaftenden Forderung „zuzüglich Zinsen und Inkassokosten" verpflichtet, ist hinsichtlich der Betreibungskosten gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. (T7)Vgl auch; Beisatz: Eine Klausel, wonach sich der Schuldner zur Bezahlung der aushaftenden Forderung „zuzüglich Zinsen und Inkassokosten" verpflichtet, ist hinsichtlich der Betreibungskosten gröblich benachteiligend im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T7) Beisatz: Unbeschadet der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG verlangt schon das Transparenzgebot für eine Klausel über die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten, dass in ihr der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht wird. Dem Verbraucher darf kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden. (T8)Beisatz: Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 15, KSchG verlangt schon das Transparenzgebot für eine Klausel über die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten, dass in ihr der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht wird. Dem Verbraucher darf kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden. (T8) TE OGH 2009-01-28 10 Ob 70/07b Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Barbehebungs-/Bearbeitungsentgelte, Spesen, Kosten und Gebühren aus Mahnungen, Adressnachforschungen, Kartensperre (einschließlich Neuausstellung der Karte bei Abhandenkommen), Zahlungsverzug (Verzugszinsen pro Monat vom jeweils aushaftenden Betrag, Rücklastschriftspesen, etc) und dergleichen werden dem Karteninhaber zusätzlich angelastet." (Klausel 19) verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG und ist unzulässig. (T9)Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Barbehebungs-/Bearbeitungsentgelte, Spesen, Kosten und Gebühren aus Mahnungen, Adressnachforschungen, Kartensperre (einschließlich Neuausstellung der Karte bei Abhandenkommen), Zahlungsverzug (Verzugszinsen pro Monat vom jeweils aushaftenden Betrag, Rücklastschriftspesen, etc) und dergleichen werden dem Karteninhaber zusätzlich angelastet." (Klausel 19) verstößt gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und ist unzulässig. (T9) TE OGH 2009-12-17 6 Ob 212/09h Auch; Beis wie T2; Bem: Hier: Erstreckungsklausel in den Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T10) TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/09z Vgl; nur T1; Beisatz: Intransparenz der Klausel, wonach bei Nichteinhaltung von vereinbarten Zahlungsterminen der Leasingnehmer für die Zahlungsrückstände Verzugszinsen in Höhe des Vertragszinssatzes zuzüglich 5 % Punkte p.a., zuzüglich gerichtlicher und außergerichtlicher Betreibungs- oder Eintreibungskosten, die zur zweckentsprechenden Betreibung und Einbringung der Forderung notwendig sind, wozu auch vorprozessuale Kosten eines Rechtsanwalts und/oder Inkassobüros gehören, zu entrichten hat (Klausel 31). (T11) Beisatz: Wäre der Leasinggeber aufgrund der Klausel nach seinem Belieben zur Verrechnung unverhältnismäßig hoher Betreibungskosten berechtigt, so liegt darin eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB (Klausel 31). (T12)Beisatz: Wäre der Leasinggeber aufgrund der Klausel nach seinem Belieben zur Verrechnung unverhältnismäßig hoher Betreibungskosten berechtigt, so liegt darin eine gröbliche Benachteiligung iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB (Klausel 31). (T12) Veröff: SZ 2010/41 TE OGH 2011-06-22 2 Ob 198/10x Vgl; nur T1; Ähnlich Beis wie T11; Vgl Beis wie T12; Bem: Klausel 18. (T13) TE OGH 2014-07-15 10 Ob 28/14m Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2014-07-24 1 Ob 105/14v Vgl auch; Beis wie T11; Veröff: SZ 2014/71 TE OGH 2016-12-22 6 Ob 242/15d Beis wie T8 TE OGH 2017-02-21 4 Ob 265/16y Auch; Beis wie T5 TE OGH 2019-10-24 6 Ob 56/19g Beis wie T8; Beisatz: Hier: Außergerichtliche Betreibungskosten. (T14) TE OGH 2023-09-27 9 Ob 18/23x vgl; Beisatz wie T5: Hier: Die Klausel ist als gröblich benachteiligend anzusehen, weil sie – bei kundenfeindlichster Auslegung und entgegen § 7 Abs 2 PRG – keine Einschränkung auf angemessene bzw tatsächliche Kosten vorsieht. (T15)vgl; Beisatz wie T5: Hier: Die Klausel ist als gröblich benachteiligend anzusehen, weil sie – bei kundenfeindlichster Auslegung und entgegen Paragraph 7, Absatz 2, PRG – keine Einschränkung auf angemessene bzw tatsächliche Kosten vorsieht. (T15) TE OGH 2023-12-20 6 Ob 205/23z vgl; Beisatz wie T15 TE OGH 2024-02-15 8 Ob 158/22a vgl; Beisatz wie T15: Hier: Verbandsverfahren. Klausel zu Mahnkosten im Bestandverhältnis. (T16) TE OGH 2025-01-23 4 Ob 181/24g Beisatz wie T2; Beisatz wie T5 Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, die fixe Mahnkosten iHv EUR 20,-- mit der Einschränkung vorsah, dass nur solche Mahnkosten anfallen, die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendig und im Verhältnis zur betriebenen Forderung angemessen sind. (T17) TE OGH 2025-11-11 1 Ob 177/24x Beisatz wie T5 TE OGH 2026-02-25 7 Ob 111/25m vgl; Beisatz nur wie T5 Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Mahnspesen in einem Kreditvertrag. (T18) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110991
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.