RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110701 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl2Ob185/98i; 3Ob314/97s; 2Ob17/00i; 10Ob98/02p; 8Ob236/02t; 7Ob260/04t; 9ObA23/05f; 4Ob46/06b; 7Ob286/06v; 7Ob255/07m; 5Ob84/08a; 2Ob120/08y; 2Ob39/09p; 2Ob27/09y; 7Ob224/09f; 8ObA53/10t; 2Ob100/10k; 2Ob141/10i; 4Ob146/10i; 2Ob97/11w; 3Ob90/11y; 4Ob145/11v; 7Ob183/11d; 4Ob67/12z; 1Ob172/12v; 10Ob13/13d; 4Ob190/13i; 3Ob233/13f; 3Ob191/13d; 2Ob17/13h; 7Ob221/13w; 9Ob26/14k; 1Ob39/15i; 4Ob208/15i; 10ObS29/17p; 2Ob78/17k; 8Ob18/18g; 7Ob210/17h; 2Ob25/19v; 10ObS127/20d; 7Ob140/21w; 8Ob9/23s; 8Ob29/24h; 7Ob56/24x; 1Ob39/24b; 4Ob233/23b; 4Ob56/24z; 17Ob17/24k; 8Ob129/25s NormZPO §272 A RechtssatzDas Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; eine solche ist nur in den Fällen eines erhöhten Regelbeweismaßes erforderlich. EntscheidungstexteTE OGH 1998-09-24 2 Ob 185/98i TE OGH 1999-03-30 3 Ob 314/97s Vgl auch; Beisatz: In den Tatsachenfeststellungen eines Urteils muss aber eindeutig zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter, für die Entscheidung wesentlicher Umstand festgestellt wird oder dass eine solche Feststellung nicht möglich ist, weil der Umstand nicht mit dieser hohen Wahrscheinlichkeit als erwiesen angenommen werden kann. (T1) TE OGH 2000-02-22 2 Ob 17/00i Auch TE OGH 2002-10-22 10 Ob 98/02p Vgl auch; Beisatz: Eine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" reicht für die Erbringung eines Beweises jedenfalls aus (SZ 23/26; SZ 21/25; Fasching, LB2 Rz 815). (T2) TE OGH 2003-04-24 8 Ob 236/02t TE OGH 2004-11-17 7 Ob 260/04t Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hohe Wahrscheinlichkeit stellt keine objektive Größe dar. Einem solchen Regelbeweismaß wohnt eine gewisse Bandbreite inne, sodass es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalles als auch von der subjektiven Einschätzung des Richters abhängt, wann er diese "hohe" Wahrscheinlichkeit als gegeben sieht. (T3) TE OGH 2005-12-16 9 ObA 23/05f Beis wie T2 TE OGH 2006-04-20 4 Ob 46/06b Beis wie T1 TE OGH 2006-12-20 7 Ob 286/06v Beis wie T3 TE OGH 2007-12-12 7 Ob 255/07m TE OGH 2008-04-15 5 Ob 84/08a Vgl auch; Beis: Hier: Nachweis der Tatsache der Zustellung eines Beschlusses. (T4) TE OGH 2008-06-26 2 Ob 120/08y Beis wie T1; Beisatz: Bei einem Unfall ist entscheidend, dass der Richter die Überzeugung gewinnt, es bestehe (jedenfalls) eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass dieser Unfall zu einem bestimmten Schaden geführt hat. (T5) TE OGH 2009-06-25 2 Ob 39/09p nur: Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit. (T6) TE OGH 2009-06-25 2 Ob 27/09y Vgl auch TE OGH 2009-12-16 7 Ob 224/09f Auch TE OGH 2010-08-18 8 ObA 53/10t Auch TE OGH 2010-07-08 2 Ob 100/10k nur T6; Beis wie T3 TE OGH 2010-08-24 2 Ob 141/10i Auch; nur T6 TE OGH 2010-11-09 4 Ob 146/10i Auch; Beis wie T3 TE OGH 2011-06-22 2 Ob 97/11w Auch; Beisatz: Das Regelbeweismaß der ZPO ist nicht die (bloß) überwiegende, sondern die hohe Wahrscheinlichkeit. (T7) TE OGH 2011-10-12 3 Ob 90/11y nur T6; Beisatz: Das gilt auch für den Nachweis des Anfechtungsgegners, dass eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners iSd § 28 KO (nunmehr IO) nicht vorlag. (T8)nur T6; Beisatz: Das gilt auch für den Nachweis des Anfechtungsgegners, dass eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners iSd Paragraph 28, KO (nunmehr IO) nicht vorlag. (T8) TE OGH 2012-02-28 4 Ob 145/11v Vgl auch TE OGH 2012-05-30 7 Ob 183/11d Vgl auch TE OGH 2012-08-02 4 Ob 67/12z Vgl auch TE OGH 2012-10-11 1 Ob 172/12v Auch; Beis wie T7 TE OGH 2013-04-16 10 Ob 13/13d Auch TE OGH 2013-12-17 4 Ob 190/13i nur T6 TE OGH 2013-12-19 3 Ob 233/13f Beisatz: Hier: Behauptete Verletzung im Zuge einer Fußpflege. (T9) TE OGH 2014-01-22 3 Ob 191/13d Auch TE OGH 2014-02-13 2 Ob 17/13h Vgl aber; Beisatz: Hier: Beweispflicht des geschädigten Anlegers für die im Falle richtiger Beratung gewählte Alternativveranlagung im „Verkaufsfall“, also bei Abraten vom Verkauf von Wertpapieren. (T10) Beisatz: Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. Dieses Kriterium liegt demnach unter jenem des Regelbeweismaßes der ZPO. Anleger haben daher nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (vgl auch 6 Ob 231/10d, 6 Ob 8/11m und 7 Ob 77/10i) den Eintritt des Schadens nur „plausibel“ zu machen. Dem Berater steht dagegen der Nachweis offen, dass ein anderer Verlauf wahrscheinlicher sei (vgl auch 10 Ob 61/11k). Gerade in „Verkaufsfällen“, in denen aufgrund des erfolgreichen Abratens vom Verkauf der nicht mehr gewollten Papiere eine Beratung über alternative Anlagemöglichkeiten nicht stattgefunden hat, wird es dem Anleger besonders schwer fallen, eine konkrete Alternativveranlagung nachzuweisen. Insbesondere in solchen Fällen ist daher mit den Erwägungen der Entscheidung 4 Ob 67/12z davon auszugehen, dass es ausreicht, festzustellen, welche Anlagegattung der Geschädigte bei ordnungsgemäßer Beratung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewählt hätte. Maßgebend können hier in weiterer Folge auch die typischen, etwa durch Indizes belegten Entwicklungen solcher Anlagen (der gewöhnliche Lauf der Dinge iSv § 1293 ABGB) sein. (T11)Beisatz: Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. Dieses Kriterium liegt demnach unter jenem des Regelbeweismaßes der ZPO. Anleger haben daher nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs vergleiche auch 6 Ob 231/10d, 6 Ob 8/11m und 7 Ob 77/10i) den Eintritt des Schadens nur „plausibel“ zu machen. Dem Berater steht dagegen der Nachweis offen, dass ein anderer Verlauf wahrscheinlicher sei vergleiche auch 10 Ob 61/11k). Gerade in „Verkaufsfällen“, in denen aufgrund des erfolgreichen Abratens vom Verkauf der nicht mehr gewollten Papiere eine Beratung über alternative Anlagemöglichkeiten nicht stattgefunden hat, wird es dem Anleger besonders schwer fallen, eine konkrete Alternativveranlagung nachzuweisen. Insbesondere in solchen Fällen ist daher mit den Erwägungen der Entscheidung 4 Ob 67/12z davon auszugehen, dass es ausreicht, festzustellen, welche Anlagegattung der Geschädigte bei ordnungsgemäßer Beratung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewählt hätte. Maßgebend können hier in weiterer Folge auch die typischen, etwa durch Indizes belegten Entwicklungen solcher Anlagen (der gewöhnliche Lauf der Dinge iSv Paragraph 1293, ABGB) sein. (T11) TE OGH 2014-01-29 7 Ob 221/13w Auch; Beisatz: Die „überwiegende“ Wahrscheinlichkeit liegt unter der „hohen“ Wahrscheinlichkeit. (T12) TE OGH 2015-03-20 9 Ob 26/14k Vgl auch; Beisatz: Es genügt daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. (T13) Beisatz: Es müsste daher nach dem Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen, dass dem Kläger der Inhalt der unterlassenen Ad-hoc-Meldung bei Publikation zur Kenntnis gelangt wäre. (T14) Beis wie T12 TE OGH 2015-10-22 1 Ob 39/15i Beis wie T13; Beis wie T14; Veröff: SZ 2015/115 TE OGH 2016-01-27 4 Ob 208/15i nur T6 TE OGH 2017-03-21 10 ObS 29/17p Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-09-28 2 Ob 78/17k Veröff: SZ 2017/109 TE OGH 2018-03-23 8 Ob 18/18g Auch TE OGH 2018-03-21 7 Ob 210/17h Auch; Beis wie T1 TE OGH 2019-03-28 2 Ob 25/19v nur T6; Beisatz: In Bezug auf einen Willensentschluss in der eigenen Sphäre kann sich eine Partei nicht auf ein herabgesetztes Beweismaß berufen. (T15) Bem.: So schon 9 Ob 26/14k, 6 Ob 98/15b, 10 Ob 57/16d und 6 Ob 59/17w. (T16) TE OGH 2020-11-24 10 ObS 127/20d Vgl; Beis wie T3; Beis wie T7 TE OGH 2021-11-24 7 Ob 140/21w Beis wie T13 TE OGH 2023-10-19 8 Ob 9/23s vgl; Beisatz wie T1: Die Feststellung, "dass 'mit hoher Wahrscheinlichkeit' davon auszugehen (ist)" ist nicht hinreichend deutlich, um eine um eine abschließende rechtliche Beurteilung darauf zu gründen. (T17) TE OGH 2024-03-22 8 Ob 29/24h vgl; Beisatz: Das Regelbeweismaß nicht nur der ZPO, sondern auch des AußStrG ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; eine solche ist nur in den Fällen eines erhöhten Regelbeweismaßes erforderlich. (T18) TE OGH 2024-04-17 7 Ob 56/24x vgl TE OGH 2024-05-27 1 Ob 39/24b vgl; Beisatz wie T11 TE OGH 2024-10-22 4 Ob 233/23b vgl TE OGH 2024-10-22 4 Ob 56/24z vgl TE OGH 2025-03-03 17 Ob 17/24k Beisatz wie T3 TE OGH 2026-01-28 8 Ob 129/25s Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen sei es "wahrscheinlich", dass Zaunelemente auf öffentlichem Grund stehen. (T19) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110701
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.