RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110808 Entscheidungsdatum24.09.1998 Geschäftszahl2Ob232/98a; 9Ob68/00s; 9Ob70/00k; 1Ob104/00a; 9Ob6/03b; 7Ob273/03b; 6Ob191/05i; 7Ob287/05i; 9ObA18/07y; 2Ob212/08b; 1Ob143/10a; 9Ob75/10k; 1Ob40/12g; 1Ob88/12s; 1Ob166/12m; 1Ob60/15b; 7Ob171/15w; 1Ob39/17t; 4Ob13/18t; 4Ob207/19y NormABGB §879 BIIo RechtssatzAus den von der Rechtsprechung zum Kontrahierungszwang entwickelten Grundsätzen ist abzuleiten, dass es dem Monopolisten ganz allgemein verwehrt ist, seine faktische Übermacht in unsachlicher Weise auszuüben (hier: Verweigerung der Teilnahme als Eishockeyspieler an internationalen Bewerben der Eishockey-Nationalmannschaft durch die International Ide Hockey Federation (IIHF)). EntscheidungstexteTE OGH 1998-09-24 2 Ob 232/98a TE OGH 2000-04-05 9 Ob 68/00s nur: Aus den von der Rechtsprechung zum Kontrahierungszwang entwickelten Grundsätzen ist abzuleiten, dass es dem Monopolisten ganz allgemein verwehrt ist, seine faktische Übermacht in unsachlicher Weise auszuüben. (T1) TE OGH 2000-04-26 9 Ob 70/00k nur: Aus den von der Rechtsprechung zum Kontrahierungszwang entwickelten Grundsätzen ist abzuleiten, dass es dem Monopolisten ganz allgemein verwehrt ist, seine faktische Übermacht in unsachlicher Weise auszuüben. (T2) Bem: Der Teilsatz T2 ist ident mit T1 und wurde versehentlich neuerlich formuliert. (T2a) Beisatz: Hier: Betreiberin eines Flugplatzes hinsichtlich bescheidmäßig für Flugplatzbenützer unterschiedlich festgelegter Betriebszeiten. (T3) TE OGH 2000-12-19 1 Ob 104/00a nur T1 TE OGH 2003-05-07 9 Ob 6/03b Auch; nur T1 TE OGH 2003-11-19 7 Ob 273/03b Auch; nur T1 TE OGH 2005-10-06 6 Ob 191/05i Vgl auch; Beisatz: Der Monopolist muss, wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar ist, einen guten (sachlichen) Grund für die Verweigerung eines Vertragsabschlusses haben. (T4) Beisatz: Hier: Kontrahierungszwang besteht auch für einen Gestattungsvertrag über die Aufstellung eines Warenständers auf öffentlichem Gut. (T5) TE OGH 2005-12-14 7 Ob 287/05i Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T4 TE OGH 2007-08-08 9 ObA 18/07y nur T1; Beisatz: Hier: Ausübung des Fußballsports als Amateur bei jedem Verein eines bestimmten Landes-Fußballverbandes. (T6) TE OGH 2009-01-22 2 Ob 212/08b nur T1 TE OGH 2010-09-14 1 Ob 143/10a nur T1; Beisatz: Hier: Frage der Vereinbarung eines ordentlichen Kündigungsrechts. (T7) TE OGH 2011-02-28 9 Ob 75/10k Vgl auch; Veröff: SZ 2011/25 TE OGH 2012-03-23 1 Ob 40/12g nur T1 TE OGH 2012-06-22 1 Ob 88/12s Auch; nur T1 TE OGH 2012-10-11 1 Ob 166/12m Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2015-04-23 1 Ob 60/15b Auch; nur T1 TE OGH 2015-11-19 7 Ob 171/15w TE OGH 2017-04-26 1 Ob 39/17t nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch bei nicht lebensnotwendigen Gütern. (T8) Beisatz: Spiegelbildlich muss auch für die Kündigung eines schon bestehenden Vertrags ein guter (sachlicher) Grund vorliegen. Daran ändert auch eine formal im Vertrag enthaltene Vereinbarung über ein ordentliches Kündigungsrecht nichts. (T9) TE OGH 2018-02-20 4 Ob 13/18t TE OGH 2019-11-26 4 Ob 207/19y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110808
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