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OGH Rechtssatz RS0110741 (6Ob113/98f u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110741 Entscheidungsdatum21.11.2024 Geschäftszahl6Ob113/98f; 7Ob139/00t; 6Ob76/06d; 7Ob252/09y; 8Ob8/16h; 9Ob86/24y NormZPO §366 ZPO §515 RechtssatzAuch nach der WGN 1997 ist daran festzuhalten, dass die bisherige Rechtsprechung, im Verfahren außer Streitsachen gelten die Regeln des § 366 ZPO über die Anfechtung der Ablehnung von Sachverständigen, weitergeführt wird.Auch nach der WGN 1997 ist daran festzuhalten, dass die bisherige Rechtsprechung, im Verfahren außer Streitsachen gelten die Regeln des Paragraph 366, ZPO über die Anfechtung der Ablehnung von Sachverständigen, weitergeführt wird.

EntscheidungstexteTE OGH 1998-09-24 6 Ob 113/98f TE OGH 2000-06-14 7 Ob 139/00t Vgl auch TE OGH 2006-04-06 6 Ob 76/06d Vgl auch; Beisatz: Nach § 35 AußStrG 2005 bleibt es bei der besonderen Rechtsmittelbeschränkung des § 366 Abs 1 ZPO im außerstreitigen Verfahren. (T1)Vgl auch; Beisatz: Nach Paragraph 35, AußStrG 2005 bleibt es bei der besonderen Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 366, Absatz eins, ZPO im außerstreitigen Verfahren. (T1) Beisatz: Daher ist die Bestimmung des §45 AußStrG 2005 über die Zulässigkeit des Rekurses heranzuziehen. (T2) Beisatz: Hier: Der die Ablehnung des Sachverständigen verwerfende Beschluss des Erstgerichts ist mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Das Rekursgericht hat den selbständig erhobenen Rekurs zutreffend zurückgewiesen. (T3) TE OGH 2010-03-17 7 Ob 252/09y Auch TE OGH 2016-02-19 8 Ob 8/16h Auch TE OGH 2024-11-21 9 Ob 86/24y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110741

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.