Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0110927 (6Ob193/98w)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110927 Entscheidungsdatum24.09.1998 Geschäftszahl6Ob193/98w; 8Ob269/99p (8Ob270/99k); 6Ob189/98g; 2Ob121/01k; 6Ob197/07z; 6Ob3/09y; 2Ob105/17f; 2Ob42/21x; 2Ob221/21w NormABGB §805 RechtssatzSowohl die positive als auch die negative Erbserklärung (Erbsentschlagung, Erbverzicht) sind unbedingt abzugeben. Eine beigesetzte Bedingung ist unzulässig und macht die Erbsentschlagung unwirksam.

EntscheidungstexteTE OGH 1998-09-24 6 Ob 193/98w Veröff: SZ 71/152 TE OGH 2000-05-11 8 Ob 269/99p Auch; Beisatz: Bedingungen - auch "außerprozessuale" Rechtsbedingungen dürfen einer Erbserklärung nicht beigesetzt werden. (T1) Beisatz: Die Erbserklärung "vorsichtshalber" ist Angabe eines unbeachtlichen Motivs und keine Bedingung. (T2) TE OGH 1998-10-15 6 Ob 189/98g Beisatz: Die Legatsausschlagung muss als Prozesserklärung ebenfalls unbedingt erklärt werden. (T3) Veröff: SZ 71/166 TE OGH 2001-05-16 2 Ob 121/01k Vgl auch; Beisatz: Auch die Zustimmung zur Aufhebung der fideikommissarischen Substitution ist unbedingt zu erklären. (T4) TE OGH 2007-09-13 6 Ob 197/07z Beisatz: Eine Erbsentschlagung, die an die Bedingung, nämlich die Hofübernahme durch den Bruder, geknüpft ist, ist unwirksam. Entschlagungen zugunsten Dritter entfalten nur insofern Wirkungen, als sie als Erbrechtsveräußerung anzusehen sind. (T5) TE OGH 2009-07-02 6 Ob 3/09y Beisatz: Die bedingte Ausschlagung in dem Sinn, sie werde nur erklärt, wenn (bzw damit) jemand Bestimmter dadurch die Erbschaft erlangt, ist hingegen unzulässig und wirkungslos. (T6) Beisatz: Bei unentgeltlicher Erbsausschlagung gilt gemäß § 901 ABGB für Motive dasselbe wie für Bedingungen, das heißt die Erbsausschlagung ist unwirksam. (T7)Beisatz: Bei unentgeltlicher Erbsausschlagung gilt gemäß Paragraph 901, ABGB für Motive dasselbe wie für Bedingungen, das heißt die Erbsausschlagung ist unwirksam. (T7) TE OGH 2018-05-16 2 Ob 105/17f TE OGH 2021-05-26 2 Ob 42/21x TE OGH 2022-02-22 2 Ob 221/21w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110927

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.