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{'item': '6Ob242/98a; 1Ob33/00k; 4Ob199/00v; 5Ob131/02d; 3Ob221/04b; 8Ob60/05i; 3Ob242/05t; 7Ob236/05i; 3Ob211/05h; 3Ob49/06m; 1Ob13/07d; 2Ob50/08d; 9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110743 Entscheidungsdatum07.04.2026 Geschäftszahl6Ob242/98a; 1Ob33/00k; 4Ob199/00v; 5Ob131/02d; 3Ob221/04b; 8Ob60/05i; 3Ob242/05t; 7Ob236/05i; 3Ob211/05h; 3Ob49/06m; 1Ob13/07d; 2Ob50/08d; 9Ob53/08x; 9Ob70/10z; 7Ob200/10b; 3Ob38/11a; 9Ob34/10f; 3Ob65/11x; 3Ob186/11s; 2Ob9/12f; 1Ob180/12w; 2Ob206/12a; 9Ob27/12d; 6Ob138/13g; 2Ob238/13h; 2Ob22/14w; 8Ob28/15y; 8Ob53/15z; 18OCg2/15s; 7Ob142/15f; 3Ob208/15g; 18OCg3/15p; 18OCg2/16t; 18OCg6/16f; 3Ob10/17t; 1Ob24/18p; 18OCg2/18w; 7Ob145/18a; 3Ob153/18y; 3Ob249/18s; 3Ob251/18k; 2Ob170/18s; 4Ob230/18d; 18OCg1/19z; 3Ob13/19m; 4Ob233/19x; 6Ob7/20b; 3Ob71/20t; 2Ob207/20k; 18OCg2/21z; 5Ob42/22w; 3Ob7/23k (3Ob8/23g); 18OCg1/24g; 8Ob32/25a; 8Ob129/24i; 5Ob45/25s; 18OCg1/26k; 18OCg2/26g NormEuGVVO 2012 Art 45 Abs 1 lit aEuGVVO 2012 Artikel 45, Absatz eins, Litera a Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art34 Nr1Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art34 Nr1 IPRG §6 Vollstreckungsvertrag Österreich - Jugoslawien betr Schiedssprüche und Schiedsvergleiche Art2 lite UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtV Abs2 litb ZPO §595 Abs1 Z6 idF vor SchiedsRÄG 2006ZPO §595 Abs1 Z6 in der Fassung vor SchiedsRÄG 2006 ZPO §611 Abs2 Z5 idF SchiedsRÄG 2006ZPO §611 Abs2 Z5 in der Fassung SchiedsRÄG 2006 ZPO §611 Abs2 Z8 idF SchiedsRÄG 2006ZPO §611 Abs2 Z8 in der Fassung SchiedsRÄG 2006 RechtssatzWeil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert, eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht. EntscheidungstexteTE OGH 1998-09-24 6 Ob 242/98a TE OGH 2000-03-28 1 Ob 33/00k Auch; Beisatz: Eine Bestimmung des fremden Rechts ist nur dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führte, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar wäre (§ 6 IPRG). Schutzobjekt sind primär die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern. (T1)Auch; Beisatz: Eine Bestimmung des fremden Rechts ist nur dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führte, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar wäre (Paragraph 6, IPRG). Schutzobjekt sind primär die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern. (T1) Beisatz: Hier: Heilung der (Formunwirksamkeit) Unwirksamkeit der Anerkenntniserklärung durch Zeitablauf nach deutschen BGB. (T2) TE OGH 2000-09-13 4 Ob 199/00v Auch; nur: Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht. (T3) Veröff: SZ 73/142 TE OGH 2002-06-25 5 Ob 131/02d Auch; nur: Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist. (T4) Veröff: SZ 2002/89 TE OGH 2005-01-26 3 Ob 221/04b Auch; nur: Weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert, eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. (T5) Beisatz: Als vom ordre public erfasste Grundwertungen werden vor allem die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, aber auch des Strafrechts, des Privatrechts und des Prozessrechts verstanden werden müssen, wobei für die Vereinbarkeit nicht der Weg oder die Begründung, sondern das Ergebnis des Schiedsspruchs maßgeblich ist. (T6) Beisatz: Nicht ausreichend ist es, dass das Recht oder Rechtsverhältnis selbst dem ordre public widerspricht, es muss auch die Durchsetzung für die inländische Rechtsordnung untragbar sein. (T7) Veröff: SZ 2005/9 TE OGH 2005-05-30 8 Ob 60/05i TE OGH 2006-02-15 3 Ob 242/05t nur: Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist. (T8) TE OGH 2006-04-26 7 Ob 236/05i nur T5 TE OGH 2006-04-26 3 Ob 211/05h nur T5; Veröff: SZ 2006/65 TE OGH 2006-05-30 3 Ob 49/06m Auch; nur T5; Beis wie T1 nur: Eine Bestimmung des fremden Rechts ist nur dann nicht anzuwenden wäre, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führte, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar wäre. (T9) TE OGH 2007-02-27 1 Ob 13/07d Auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2008-04-10 2 Ob 50/08d Auch; nur: Weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert. (T10) TE OGH 2008-08-20 9 Ob 53/08x Auch; Beisatz: Die „Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" (ordre public) sind als Aufhebungsgrund äußerst sparsam einzusetzen: (T11) Beisatz: Hier: Aufhebung eines Schiedsspruchs nach § 595 Abs 1 Z 6 ZPO. (T12)Beisatz: Hier: Aufhebung eines Schiedsspruchs nach Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO. (T12) TE OGH 2010-10-22 9 Ob 70/10z Auch; nur: Weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert, eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist. (T13) Beisatz: Die Unmöglichkeit der Adoption eines ausländischen Erwachsenen verstößt nicht schon per se gegen den ordre public. (T14) TE OGH 2011-01-19 7 Ob 200/10b Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist von der Anwendung der ordre‑public‑Klausel sparsamster Gebrauch zu machen, weil sie eine systemwidrige Ausnahme darstellt. Eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebenso wenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. (T15) TE OGH 2011-03-22 3 Ob 38/11a TE OGH 2011-02-28 9 Ob 34/10f TE OGH 2011-08-24 3 Ob 65/11x Auch; Veröff: SZ 2011/106 TE OGH 2011-10-12 3 Ob 186/11s Auch; Beisatz: Worin diese ausreichende Inlandsbeziehung liegt, kann nur im Einzelfall bestimmt werden. Anhaltspunkte sind etwa gewöhnlicher Aufenthalt, Geburt oder Eheschließung im Inland, oder die österreichische Staatsangehörigkeit. Je stärker die Inlandsbeziehung, desto weniger werden befremdliche Ergebnisse der Anwendung ausländischen Rechts hingenommen, und umgekehrt. (T16) Veröff: SZ 2011/124 TE OGH 2012-03-28 2 Ob 9/12f Auch; nur T8 TE OGH 2012-10-11 1 Ob 180/12w Auch TE OGH 2013-01-24 2 Ob 206/12a Vgl auch; nur T5 TE OGH 2013-04-24 9 Ob 27/12d nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Überschreitung der Prüfkompetenz durch das Berufungsgericht. (T17) TE OGH 2013-08-28 6 Ob 138/13g TE OGH 2014-11-27 2 Ob 238/13h Auch; Beisatz: Hier: Anerkennung eines kenianischen Gerichtsbeschlusses betreffend Vaterschaftsanerkenntnis; kein Widerspruch zu ordre public (§ 6 IPRG). (T18)Auch; Beisatz: Hier: Anerkennung eines kenianischen Gerichtsbeschlusses betreffend Vaterschaftsanerkenntnis; kein Widerspruch zu ordre public (Paragraph 6, IPRG). (T18) Veröff: SZ 2014/122 TE OGH 2015-02-18 2 Ob 22/14w Vgl; Beisatz: Maßgebend ist das Ergebnis des Schiedsspruchs und nicht seine Begründung. (T19) TE OGH 2015-03-24 8 Ob 28/15y Auch; Beisatz: Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist eine besondere Ausprägung des verfahrensrechtlichen ordre public. (T20) TE OGH 2015-05-27 8 Ob 53/15z Auch; Beis wie T14 TE OGH 2015-08-19 18 OCg 2/15s Auch TE OGH 2015-10-16 7 Ob 142/15f TE OGH 2016-02-17 3 Ob 208/15g Auch TE OGH 2016-02-23 18 OCg 3/15p Auch; Beisatz: Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 2 ZPO nur verwirklicht, wenn Gehörverletzung im staatlichen Verfahren mit Nichtigkeit zu ahnden wäre oder wenn der Gehörentzug einem Nichtigkeitsgrund wertungsmäßig zumindest nahekommt. (T21)Auch; Beisatz: Aufhebungsgrund des Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nur verwirklicht, wenn Gehörverletzung im staatlichen Verfahren mit Nichtigkeit zu ahnden wäre oder wenn der Gehörentzug einem Nichtigkeitsgrund wertungsmäßig zumindest nahekommt. (T21) TE OGH 2016-09-28 18 OCg 2/16t Auch TE OGH 2017-03-02 18 OCg 6/16f Auch TE OGH 2017-06-07 3 Ob 10/17t TE OGH 2018-03-21 1 Ob 24/18p TE OGH 2018-10-09 18 OCg 2/18w Auch TE OGH 2018-09-26 7 Ob 145/18a TE OGH 2018-12-19 3 Ob 153/18y Auch; Veröff: SZ 2018/105 TE OGH 2019-01-23 3 Ob 249/18s Beisatz: Hier: Unterschiedliche Publizitätsvorschriften bei Sicherungseigentum. (T22); Veröff: SZ 2019/4 TE OGH 2019-02-20 3 Ob 251/18k Auch; Beisatz: Es besteht auch keine Bindung, wenn ein Gericht eines anderen Mitgliedsstaats das Vorliegen eines ordre public-Verstoßes bejaht oder verneint hat. (T23) Beisatz: Zu bejahen wäre ein Verstoß gegen den ordre public also nur dann, wenn die Verfahrensrechte einer Partei in unerträglicher Weise beschnitten worden sind. Dafür ist stets das ausländische Verfahren als Ganzes und anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen. (T24) TE OGH 2019-01-29 2 Ob 170/18s nur T3; Veröff: SZ 2019/10 TE OGH 2019-04-25 4 Ob 230/18d Beisatz: Eine überlange Verfahrensdauer führt nicht dazu, dass die schlussendlich ergangene Entscheidung wegen Verstoßes gegen den ordre prublic unbeachtlich wäre. (T25) Beisatz: Eine Judikaturwende bewirkte keine ordre public-Widrigkeit. (T26) Veröff: SZ 2019/31 TE OGH 2019-05-15 18 OCg 1/19z Auch; nur T5; Beis wie T19 TE OGH 2019-11-19 3 Ob 13/19m Vgl; Beisatz: Beurteilungskriterium der ordre-public-Klausel sind die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung. (T27) TE OGH 2020-02-21 4 Ob 233/19x Vgl; Beisatz: Hier: Schuldenschnitt bei griechischen Staatsanleihen. (T28) TE OGH 2020-06-25 6 Ob 7/20b Vgl; Beisatz: Hier: Vaterschaftsanerkanntnis auch bei nicht biologischer Abstammung fällt nicht unter ordre public-Klausel. (T29) Beis wie T20 TE OGH 2020-09-02 3 Ob 71/20t Beis wie T14 TE OGH 2021-11-25 2 Ob 207/20k Beisatz wie T1 Anm: Veröff: SZ 2021/101Anmerkung, Veröff: SZ 2021/101 TE OGH 2021-09-22 18 OCg 2/21z Vgl; Beis wie T19; Beisatz: Hier: (keine) Aufhebung eines Schiedsspruchs. (T30) TE OGH 2022-12-01 5 Ob 42/22w Vgl; nur T3; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Verneint für Ferntrauung nach iranischem Recht ohne Zweifel an der freien Willensentscheidung. (T31) TE OGH 2023-03-15 3 Ob 7/23k Beisatz: Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung über Kindesunterhalt ohne Luxusgrenze (T32) TE OGH 2024-10-17 18 OCg 1/24g Beisatz wie T20 TE OGH 2025-04-25 8 Ob 32/25a TE OGH 2024-12-05 8 Ob 129/24i nur T5; Beisatz wie T11 TE OGH 2025-09-23 5 Ob 45/25s vgl TE OGH 2026-04-07 18 OCg 1/26k Beisatz wie T21 TE OGH 2026-04-07 18 OCg 2/26g Beisatz wie T24 Beisatz: Hier: Prüfung der Kosten im Schiedsverfahren; Verstoß gegen den ordre public verneint. (T33) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110743

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