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{'item': ['1Ob55/98i', '8Ob8/01m', '8Ob194/01i', '8Ob73/02x', '8Ob92/06x', '4Ob9/07p', '1Ob4/07f', '13Bkd1/07', '12Bkd1/07', '7Ob21/09b', '11Bkd4/09',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110833 Entscheidungsdatum29.09.1998 Geschäftszahl1Ob55/98i; 8Ob8/01m; 8Ob194/01i; 8Ob73/02x; 8Ob92/06x; 4Ob9/07p; 1Ob4/07f; 13Bkd1/07; 12Bkd1/07; 7Ob21/09b; 11Bkd4/09; 1Ob231/13x; 21Os2/15z; 25Os3/15a; 1Ob139/16x; 9Ob2/17k; 7Ob124/19i NormABGB §1438 Af; ABGB §1439; ABGB §1440 Cb; RAO §19 Abs1 RechtssatzBeim Abzugsrecht nach § 19 Abs 1 RAO handelt es sich inhaltlich (jedenfalls auch) um ein Aufrechnungsrecht. Die allgemeinen Kompensationsregeln der §§ 1438 ff ABGB finden somit auch bei der Auslegung des § 19 Abs 1 RAO und damit auch der Beurteilung des vom Rechtsanwalt ausgeübten Aufrechnungsrechts Anwendung, soweit dem nicht die Besonderheiten des Bevollmächtigungsvertrags und Auftragsvertrags entgegenstehen. Die in § 1439 ABGB normierte Voraussetzung, dass nur richtige Forderungen Gegenstand der Aufrechnung sein könnten, ist einschränkend dahin zu verstehen, dass nur die Gegenforderung richtig sein muss; soweit eine unrichtige Hauptforderung zahlbar ist, kann gegen sie auch aufgerechnet werden. Das Verbot des § 1439 ABGB besteht somit nur zugunsten des Besitzers der richtigen Forderung, der bei Geltendmachung einer unrichtigen Forderung gegen ihn auf sein Recht, deren Richtigkeit zu bestreiten, verzichten und sich auf die Aufrechnung beschränken kann. In einem solchen Fall geht § 19 Abs 1 RAO als lex specialis dem § 1440 zweiter Satz ABGB vor.Beim Abzugsrecht nach Paragraph 19, Absatz eins, RAO handelt es sich inhaltlich (jedenfalls auch) um ein Aufrechnungsrecht. Die allgemeinen Kompensationsregeln der Paragraphen 1438, ff ABGB finden somit auch bei der Auslegung des Paragraph 19, Absatz eins, RAO und damit auch der Beurteilung des vom Rechtsanwalt ausgeübten Aufrechnungsrechts Anwendung, soweit dem nicht die Besonderheiten des Bevollmächtigungsvertrags und Auftragsvertrags entgegenstehen. Die in Paragraph 1439, ABGB normierte Voraussetzung, dass nur richtige Forderungen Gegenstand der Aufrechnung sein könnten, ist einschränkend dahin zu verstehen, dass nur die Gegenforderung richtig sein muss; soweit eine unrichtige Hauptforderung zahlbar ist, kann gegen sie auch aufgerechnet werden. Das Verbot des Paragraph 1439, ABGB besteht somit nur zugunsten des Besitzers der richtigen Forderung, der bei Geltendmachung einer unrichtigen Forderung gegen ihn auf sein Recht, deren Richtigkeit zu bestreiten, verzichten und sich auf die Aufrechnung beschränken kann. In einem solchen Fall geht Paragraph 19, Absatz eins, RAO als lex specialis dem Paragraph 1440, zweiter Satz ABGB vor. EntscheidungstexteTE OGH 1998-09-29 1 Ob 55/98i Veröff: SZ 71/155 TE OGH 2001-01-25 8 Ob 8/01m nur: Beim Abzugsrecht nach § 19 Abs 1 RAO handelt es sich inhaltlich um ein Aufrechnungsrecht. Die allgemeinen Kompensationsregeln der §§ 1438 ff ABGB finden somit auch bei der Auslegung des § 19 Abs 1 RAO und damit auch der Beurteilung des vom Rechtsanwalt ausgeübten Aufrechnungsrechts Anwendung, soweit dem nicht die Besonderheiten des Bevollmächtigungsvertrags und Auftragsvertrags entgegenstehen. (T1)nur: Beim Abzugsrecht nach Paragraph 19, Absatz eins, RAO handelt es sich inhaltlich um ein Aufrechnungsrecht. Die allgemeinen Kompensationsregeln der Paragraphen 1438, ff ABGB finden somit auch bei der Auslegung des Paragraph 19, Absatz eins, RAO und damit auch der Beurteilung des vom Rechtsanwalt ausgeübten Aufrechnungsrechts Anwendung, soweit dem nicht die Besonderheiten des Bevollmächtigungsvertrags und Auftragsvertrags entgegenstehen. (T1) TE OGH 2002-02-21 8 Ob 194/01i Auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt ist - bei aufrechtem Vollmachtsverhältnis und unabhängig davon, ob die eingegangene Barschaft ihm gerade in der Rechtssache zugekommen ist, auf die sich die Kostenforderung bezieht (EvBl 1969/430; SZ 71/155) - berechtigt, von den für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen, ist jedoch schuldig, sich hierüber sogleich "mit seiner Partei zu verrechnen". (T2) Veröff: SZ 2002/25 TE OGH 2002-08-08 8 Ob 73/02x Vgl; Beisatz: Es muss sich um Geldbeträge handeln, die von einem Dritten, also nicht vom Mandanten (und Machtgeber) dem Rechtsanwalt übergeben werden und seinem Mandanten zugedacht sind. (T3) Beisatz: Hier: Kein Zurückbehaltungsrecht des Testamentsvollstreckers bezüglich der ihm vom Erblasser und Machtgeber anvertrauten zum Nachlass gehörigen Gegenstände. (T4) TE OGH 2007-02-22 8 Ob 92/06x Auch; nur T1; Beisatz: § 19 Abs 1 RAO ist dahin zu interpretieren, dass nach Bevollmächtigung das Aufrechnungsrecht des Rechtsanwaltes trotz der davor erfolgten Verständigung von der Abtretung des Abrechnungsanspruches zu bejahen ist. (T5)Auch; nur T1; Beisatz: Paragraph 19, Absatz eins, RAO ist dahin zu interpretieren, dass nach Bevollmächtigung das Aufrechnungsrecht des Rechtsanwaltes trotz der davor erfolgten Verständigung von der Abtretung des Abrechnungsanspruches zu bejahen ist. (T5) TE OGH 2007-03-20 4 Ob 9/07p Auch; nur T1; Beisatz: § 19 Abs 1 RAO verbindet das Kompensationsrecht des Rechtsanwalts mit der schon nach § 1012 ABGB ganz allgemein für den Auftragnehmer bestehenden Rechnungslegungspflicht. (T6)Auch; nur T1; Beisatz: Paragraph 19, Absatz eins, RAO verbindet das Kompensationsrecht des Rechtsanwalts mit der schon nach Paragraph 1012, ABGB ganz allgemein für den Auftragnehmer bestehenden Rechnungslegungspflicht. (T6) Veröff: SZ 2007/39 TE OGH 2007-05-03 1 Ob 4/07f nur T1; Beisatz: Der Verbotszweck des § 19 RAO erfordert keine Nichtigkeit hievon abweichender Vereinbarungen. (T7)nur T1; Beisatz: Der Verbotszweck des Paragraph 19, RAO erfordert keine Nichtigkeit hievon abweichender Vereinbarungen. (T7) TE OGH 2007-11-26 13 Bkd 1/07 Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt ist nur bei aufrechtem Vollmachtsverhältnis berechtigt, von den für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen, ist jedoch schuldig, sich hierüber sogleich „mit seiner Partei zu verrechnen". (T8) Beis wie T3 TE OGH 2007-11-26 12 Bkd 1/07 Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt ist nur bei aufrechtem Vollmachtsverhältnis berechtigt, von den für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen, ist jedoch schuldig, sich hierüber sogleich „mit seiner Partei zu verrechnen". (T9) TE OGH 2009-07-01 7 Ob 21/09b Vgl auch; Beisatz: Dabei handelt es sich um ein Aufrechnungsrecht, bei dem die unbestrittene Kostenforderung des Rechtsanwalts gegen den Anspruch des Mandanten auf Ausfolgung der aus Leistungen Dritter vereinnahmten Beträge zur Aufrechnung gelangt. (T10) Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2010-04-19 11 Bkd 4/09 Auch; nur T1; Beisatz: Das Rechtsverhältnis zwischen der Verfahrenshilfe genießenden Partei und ihrem Rechtsanwalt gründet sich auf den Bestellungsakt gemäß § 64

(1)ZPO und ist grundsätzlich unentgeltlich. Das Wort „vorläufig“ im § 64
(1)Z 3 ZPO meint nur, dass dem Verfahrenshelfer bei Wegfall der Voraussetzungen der Verfahrenshilfe gemäß § 71 ZPO ein Entgeltanspruch gegen die Partei zugesprochen werden kann. Ein solcher Anspruch entsteht mit rechtskräftiger verpflichtender Beschlussfassung gemäß § 71
(1)ZPO. Vor Rechtskraft eines solchen Beschlusses besteht der Anspruch nicht, sondern die Vertretungstätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe ist gemäß § 64
(1)Z 3 ZPO unentgeltlich. Wenn aber das Rechtsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Verfahrenshilfe genießender Partei keinen Entgeltanspruch vorsieht, ist auch für die Anwendung des § 19 RAO kein Raum, und zwar auch nicht bei Anwendung der allgemeinen Regeln des Kompensationsrechts. (T11)Auch; nur T1; Beisatz: Das Rechtsverhältnis zwischen der Verfahrenshilfe genießenden Partei und ihrem Rechtsanwalt gründet sich auf den Bestellungsakt gemäß Paragraph 64,
(1)ZPO und ist grundsätzlich unentgeltlich. Das Wort „vorläufig“ im Paragraph 64,
(1)Ziffer 3, ZPO meint nur, dass dem Verfahrenshelfer bei Wegfall der Voraussetzungen der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 71, ZPO ein Entgeltanspruch gegen die Partei zugesprochen werden kann. Ein solcher Anspruch entsteht mit rechtskräftiger verpflichtender Beschlussfassung gemäß Paragraph 71,
(1)ZPO. Vor Rechtskraft eines solchen Beschlusses besteht der Anspruch nicht, sondern die Vertretungstätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 64,
(1)Ziffer 3, ZPO unentgeltlich. Wenn aber das Rechtsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Verfahrenshilfe genießender Partei keinen Entgeltanspruch vorsieht, ist auch für die Anwendung des Paragraph 19, RAO kein Raum, und zwar auch nicht bei Anwendung der allgemeinen Regeln des Kompensationsrechts. (T11) TE OGH 2014-01-23 1 Ob 231/13x Auch; Beis wie T6 TE OGH 2015-11-09 21 Os 2/15z Auch; nur T1 TE OGH 2015-12-01 25 Os 3/15a Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2016-08-30 1 Ob 139/16x Vgl auch; Beisatz: Hier: Auskunftsanspruch nach Art XLII EGZPO. (T12) TE OGH 2017-02-28 9 Ob 2/17k Auch; nur: Beim Abzugsrecht nach § 19 Abs 1 RAO handelt es sich (jedenfalls auch) um ein Aufrechnungsrecht. (T13); Auch; nur: Beim Abzugsrecht nach Paragraph 19, Absatz eins, RAO handelt es sich (jedenfalls auch) um ein Aufrechnungsrecht. (T13); Beis wie T6; Veröff: SZ 2017/28 TE OGH 2019-08-28 7 Ob 124/19i Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110833

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.