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OGH Rechtssatz RS0110774 (1Ob160/98f)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110774 Entscheidungsdatum29.09.1998 Geschäftszahl1Ob160/98f; 6Ob177/19a; 6Ob66/22g NormABGB §1331; ABGB §1332a RechtssatzWurde ein Tier ohne Aussicht auf Heilung verletzt und hat es daher den Nutzen, dessentwegen es vom Tierhalter angeschafft wurde, nicht mehr, so hindert den Tierhalter nichts daran, das invalide Tier angesichts seiner oder der emotionalen Bindung eines Dritten am Leben zu lassen, doch sind daraus resultierende, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 1331 ABGB nicht ersatzfähige Kosten (hier: Einstellkosten) keine tatsächlich aufgewendeten Kosten einer auch nur versuchten Heilung nach § 1332a ABGB.Wurde ein Tier ohne Aussicht auf Heilung verletzt und hat es daher den Nutzen, dessentwegen es vom Tierhalter angeschafft wurde, nicht mehr, so hindert den Tierhalter nichts daran, das invalide Tier angesichts seiner oder der emotionalen Bindung eines Dritten am Leben zu lassen, doch sind daraus resultierende, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 1331, ABGB nicht ersatzfähige Kosten (hier: Einstellkosten) keine tatsächlich aufgewendeten Kosten einer auch nur versuchten Heilung nach Paragraph 1332 a, ABGB.

EntscheidungstexteTE OGH 1998-09-29 1 Ob 160/98f Veröff: SZ 71/156 TE OGH 2020-03-25 6 Ob 177/19a nur: Wurde ein Tier ohne Aussicht auf Heilung verletzt und hat es daher den Nutzen, dessentwegen es vom Tierhalter angeschafft wurde, nicht mehr, so hindert den Tierhalter nichts daran, das invalide Tier angesichts seiner oder der emotionalen Bindung eines Dritten am Leben zu lassen. (T1) TE OGH 2022-09-14 6 Ob 66/22g Vgl aber; Beisatz: Hier: Wäre(n) hingegen ohne Aufklärungspflichtverletzung des Schädigers die Anschaffung des Tieres überhaupt (und alle damit in der Folge verbundenen Aufwendungen) unterblieben, so findet eine Beschränkung auf den Ersatz der Heilungskosten nicht statt. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110774

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.