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OGH Rechtssatz RS0110775 (1Ob160/98f u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110775 Entscheidungsdatum14.09.2022 Geschäftszahl1Ob160/98f; 8Ob93/01m; 6Ob177/19a; 2Ob142/20a; 6Ob66/22g NormABGB §1331 ABGB §1332a RechtssatzAuch nach der Neuregelung durch das Gesetz "über die Rechtsstellung von Tieren" (BGBl 1988/179) sind die sachenrechtlichen und nicht die personenrechtlichen Vorschriften auf Tiere anzuwenden. Grund und Höhe des Schadenersatzanspruchs bei Verletzung eines Tiers bestimmen sich somit weiterhin nach den Regelungen des ABGB über die Sachbeschädigung. Lediglich für die Kosten der Heilung des verletzten Tiers gilt die Sonderbestimmung des § 1332a ABGB.Auch nach der Neuregelung durch das Gesetz "über die Rechtsstellung von Tieren" (BGBl 1988/179) sind die sachenrechtlichen und nicht die personenrechtlichen Vorschriften auf Tiere anzuwenden. Grund und Höhe des Schadenersatzanspruchs bei Verletzung eines Tiers bestimmen sich somit weiterhin nach den Regelungen des ABGB über die Sachbeschädigung. Lediglich für die Kosten der Heilung des verletzten Tiers gilt die Sonderbestimmung des Paragraph 1332 a, ABGB.

EntscheidungstexteTE OGH 1998-09-29 1 Ob 160/98f Veröff: SZ 71/156 TE OGH 2001-05-10 8 Ob 93/01m Auch; Hier: Kosten der versuchten Heilung eines auch für die Zucht verwendeten Rasse-Jagdhundes (kein Nutztier). (T1) TE OGH 2020-03-25 6 Ob 177/19a nur: Grund und Höhe des Schadenersatzanspruchs bei Verletzung eines Tiers bestimmen sich somit weiterhin nach den Regelungen des ABGB über die Sachbeschädigung. Lediglich für die Kosten der Heilung des verletzten Tiers gilt die Sonderbestimmung des § 1332a ABGB. (T2)nur: Grund und Höhe des Schadenersatzanspruchs bei Verletzung eines Tiers bestimmen sich somit weiterhin nach den Regelungen des ABGB über die Sachbeschädigung. Lediglich für die Kosten der Heilung des verletzten Tiers gilt die Sonderbestimmung des Paragraph 1332 a, ABGB. (T2) Beisatz: Hier: Kosten der Behandlung unfallkausaler Schmerzen bzw Folgeschäden eines dauerhaft lahmen Reitpferdes. (T3) TE OGH 2020-11-27 2 Ob 142/20a vgl; Beisatz: Kein Trauerschmerzengeld bei fahrlässiger Tötung eines Haustiers. (T4) Anm: Veröff: SZ 2020/117Anmerkung, Veröff: SZ 2020/117 TE OGH 2022-09-14 6 Ob 66/22g Vgl; Beisatz: Hier: Wäre(n) hingegen ohne Aufklärungspflichtverletzung des Schädigers die Anschaffung des Tieres überhaupt (und alle damit in der Folge verbundenen Aufwendungen) unterblieben, so findet eine Beschränkung auf den Ersatz der Heilungskosten nicht statt. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110775

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.