RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110881 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl4Ob218/98g (4Ob219/98d); 2Ob182/99z; 7Ob266/98p; 6Ob94/99p; 1Ob2/00a; 5Ob32/00t; 1Ob137/01f; 1Ob322/01m; 1Ob179/02h; 4Ob23/07x; 1Ob78/09s; 7Ob235/10z; 4Ob119/11w; 1Ob178/11z; 4Ob206/11i; 7Ob51/14x; 1Ob145/14a; 7Ob219/15d; 5Ob18/24v; 8Ob20/25m; 7Ob94/25m; 6Ob182/25w; 9Ob7/26h; 9Ob135/25f; 2Ob13/26i; 8Ob33/26z; 2Ob8/26d; 2Ob218/25k; 2Ob212/25b NormABGB §1425 VIABGB §1425 römisch sechs Geo §284 RechtssatzDie Rechtsprechung, wonach der Erlagsgegner nicht legitimiert ist, den Annahmebeschluss im Erlagsverfahren zu bekämpfen, kann bei neuerlicher Prüfung nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden. EntscheidungstexteTE OGH 1998-09-29 4 Ob 218/98g Veröff: SZ 71/158 TE OGH 1999-06-24 2 Ob 182/99z Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsmittellegitimation des Antragsgegners hängt davon ab, ob der Annahmebeschluss seine materielle Rechtsstellung berührt. Das ist nicht der Fall, wenn der Erlag nur zugunsten eines Erlagsgegners erfolgt, weil dann, wenn kein Erlagsgrund vorliegt, der Erleger dem Erlagsgegner in gleicher Weise haftet, wie er ohne Erlag haftete. (T1) TE OGH 1999-10-13 7 Ob 266/98p Auch; Beis wie T1 TE OGH 1999-10-21 6 Ob 94/99p Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Rechtsmittellegitimation des Antragsgegners hängt davon ab, ob der Annahmebeschluss seine materielle Rechtsstellung berührt. (T2); Beisatz: Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer des Erlagsgegners ist daher zu bejahen, wenn der Erlag zu Gunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt. (T3) TE OGH 2000-01-25 1 Ob 2/00a Beis wie T2; Beisatz: Die materielle Rechtsstellung eines Erlagsgegners wird dadurch beeinträchtigt, wenn der Erlag eines vom Erlagsgegner gezahlten und dem Erleger zugekommenen Betrags ohne jede gesetzliche Deckung beantragt wird. (T4) TE OGH 2000-03-14 5 Ob 32/00t Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Da bei der Entscheidung über die Annahme eines gerichtlichen Erlags nur zu prüfen ist, ob ein an sich tauglicher Hinterlegungsgrund vorliegt, beschränkt sich diese Anfechtungsbefugnis allerdings darauf, die Unschlüssigkeit der Behauptung eines mit dem eigenen Ausfolgungsanspruch konkurrierenden Rechts geltend zu machen. Ob dieses Recht tatsächlich besteht, kann im Erlagsverfahren nicht geklärt werden. (T5); Veröff: SZ 73/48 TE OGH 2001-06-26 1 Ob 137/01f Auch; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2002-02-26 1 Ob 322/01m Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2002-08-13 1 Ob 179/02h Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2007-03-20 4 Ob 23/07x Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Die allein strittige Art der Verwahrung beeinträchtigt - anders als die Annahme des Erlags als solche - die (materielle) Rechtsstellung der Erlagsgegnerin nicht. (T6) TE OGH 2009-05-05 1 Ob 78/09s Auch; Beis wie T2; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurden zwar zwei Erlagsgegner benannt, die Annahme des Erlags vom Rechtsmittelgericht aber abgelehnt. Dadurch wird die materielle Rechtsstellung des Zweiterlagsgegners aber nicht beeinträchtigt, sodass sein Rechtsmittel unzulässig ist.(T7) TE OGH 2011-01-19 7 Ob 235/10z Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2011-10-19 4 Ob 119/11w Vgl; Beisatz: Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung Parteistellung nach § 2 Abs 1 Z 2 AußStrG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.