← Österreich

{'item': '4Ob218/98g (4Ob219/98d); 2Ob182/99z; 7Ob266/98p; 6Ob94/99p; 1Ob2/00a; 5Ob32/00t; 1Ob137/01f; 1Ob322/01m; 1Ob179/02h; 4Ob23/07x; 1Ob78/09s; 7

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110881 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl4Ob218/98g (4Ob219/98d); 2Ob182/99z; 7Ob266/98p; 6Ob94/99p; 1Ob2/00a; 5Ob32/00t; 1Ob137/01f; 1Ob322/01m; 1Ob179/02h; 4Ob23/07x; 1Ob78/09s; 7Ob235/10z; 4Ob119/11w; 1Ob178/11z; 4Ob206/11i; 7Ob51/14x; 1Ob145/14a; 7Ob219/15d; 5Ob18/24v; 8Ob20/25m; 7Ob94/25m; 6Ob182/25w; 9Ob7/26h; 9Ob135/25f; 2Ob13/26i; 8Ob33/26z; 2Ob8/26d; 2Ob218/25k; 2Ob212/25b NormABGB §1425 VIABGB §1425 römisch sechs Geo §284 RechtssatzDie Rechtsprechung, wonach der Erlagsgegner nicht legitimiert ist, den Annahmebeschluss im Erlagsverfahren zu bekämpfen, kann bei neuerlicher Prüfung nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden. EntscheidungstexteTE OGH 1998-09-29 4 Ob 218/98g Veröff: SZ 71/158 TE OGH 1999-06-24 2 Ob 182/99z Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsmittellegitimation des Antragsgegners hängt davon ab, ob der Annahmebeschluss seine materielle Rechtsstellung berührt. Das ist nicht der Fall, wenn der Erlag nur zugunsten eines Erlagsgegners erfolgt, weil dann, wenn kein Erlagsgrund vorliegt, der Erleger dem Erlagsgegner in gleicher Weise haftet, wie er ohne Erlag haftete. (T1) TE OGH 1999-10-13 7 Ob 266/98p Auch; Beis wie T1 TE OGH 1999-10-21 6 Ob 94/99p Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Rechtsmittellegitimation des Antragsgegners hängt davon ab, ob der Annahmebeschluss seine materielle Rechtsstellung berührt. (T2); Beisatz: Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer des Erlagsgegners ist daher zu bejahen, wenn der Erlag zu Gunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt. (T3) TE OGH 2000-01-25 1 Ob 2/00a Beis wie T2; Beisatz: Die materielle Rechtsstellung eines Erlagsgegners wird dadurch beeinträchtigt, wenn der Erlag eines vom Erlagsgegner gezahlten und dem Erleger zugekommenen Betrags ohne jede gesetzliche Deckung beantragt wird. (T4) TE OGH 2000-03-14 5 Ob 32/00t Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Da bei der Entscheidung über die Annahme eines gerichtlichen Erlags nur zu prüfen ist, ob ein an sich tauglicher Hinterlegungsgrund vorliegt, beschränkt sich diese Anfechtungsbefugnis allerdings darauf, die Unschlüssigkeit der Behauptung eines mit dem eigenen Ausfolgungsanspruch konkurrierenden Rechts geltend zu machen. Ob dieses Recht tatsächlich besteht, kann im Erlagsverfahren nicht geklärt werden. (T5); Veröff: SZ 73/48 TE OGH 2001-06-26 1 Ob 137/01f Auch; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2002-02-26 1 Ob 322/01m Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2002-08-13 1 Ob 179/02h Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2007-03-20 4 Ob 23/07x Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Die allein strittige Art der Verwahrung beeinträchtigt - anders als die Annahme des Erlags als solche - die (materielle) Rechtsstellung der Erlagsgegnerin nicht. (T6) TE OGH 2009-05-05 1 Ob 78/09s Auch; Beis wie T2; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurden zwar zwei Erlagsgegner benannt, die Annahme des Erlags vom Rechtsmittelgericht aber abgelehnt. Dadurch wird die materielle Rechtsstellung des Zweiterlagsgegners aber nicht beeinträchtigt, sodass sein Rechtsmittel unzulässig ist.(T7) TE OGH 2011-01-19 7 Ob 235/10z Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2011-10-19 4 Ob 119/11w Vgl; Beisatz: Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung Parteistellung nach § 2 Abs 1 Z 2 AußStrG

  1. (T8)Vgl; Beisatz: Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung Parteistellung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG
  2. (T8) TE OGH 2011-11-24 1 Ob 178/11z Auch; Beis wie T1 nur: Die Rechtsmittellegitimation des Antragsgegners hängt davon ab, ob der Annahmebeschluss seine materielle Rechtsstellung berührt. Das ist nicht der Fall, wenn der Erlag nur zugunsten eines Erlagsgegners erfolgt. (T9); Beis wie T3 TE OGH 2011-12-20 4 Ob 206/11i Vgl; Vgl aber Beis wie T4; Beisatz: Der erkennende Senat hält daran fest, dass der Erlagsgegner nur dann zur Bekämpfung des den Erlag annehmenden Beschlusses befugt ist, wenn er dadurch in seiner materiellen Rechtsstellung beeinträchtigt wird und daher (auch) materiell beschwert ist. Da ein Erlag ohne zureichenden Erlagsgrund den Schuldner nicht befreit, liegt eine solche Beeinträchtigung beim Erlag zugunsten eines einzigen Erlagsgegners im Regelfall nicht vor. Der Erlagsgegner müsste daher konkret vorbringen, weshalb er durch die Annahme eines solchen Erlags ausnahmsweise doch beschwert ist. Soweit die Entscheidung 1 Ob 2/00a anders zu verstehen ist, wird sie nicht aufrechterhalten. (T10) TE OGH 2014-04-22 7 Ob 51/14x Vgl aber; Beisatz: Der Erlagsgegner ist nur dann zur Bekämpfung des den Erlag annehmenden Beschlusses befugt, wenn er dadurch in seiner materiellen Rechtsstellung beeinträchtigt wird und daher auch materiell beschwert ist. Da ein Erlag ohne zureichenden Erlagsgrund den Schuldner nicht befreit, liegt eine solche Beeinträchtigung beim Erlag zu Gunsten nur eines einzigen Erlagsgegners im Regelfall nicht vor. Der Erlagsgegner müsste daher konkret vorbringen, weshalb er durch die Annahme eines solchen Erlags ausnahmsweise doch beschwert ist (T11) TE OGH 2014-09-18 1 Ob 145/14a Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2015-12-16 7 Ob 219/15d Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2024-03-12 5 Ob 18/24v TE OGH 2025-02-27 8 Ob 20/25m Beisatz wie T1 Beisatz wie T10 nur: Der Erlagsgegner müsste daher konkret vorbringen, weshalb er durch die Annahme eines solchen Erlags ausnahmsweise doch beschwert ist. (T12) TE OGH 2025-08-07 7 Ob 94/25m Beisatz nur wie T3 TE OGH 2026-02-24 6 Ob 182/25w Beisatz wie T3 TE OGH 2026-03-18 9 Ob 7/26h Beisatz wie T3 TE OGH 2026-03-18 9 Ob 135/25f Beisatz wie T3 TE OGH 2026-02-26 2 Ob 13/26i Beisatz nur wie T3: Hier wurde zum Erlagsgrund vorgebracht, dass zwischen dem Bauträger und der Hausverwaltung Unstimmigkeiten bezüglich der Bezahlung des Mietzinses bestehen. Der Antrag enthielt keine Angaben dazu, zu wessen Gunsten der Erlag erfolgen soll. (T13) TE OGH 2026-03-24 8 Ob 33/26z Beisatz wie T3; Beisatz wie T13 TE OGH 2026-02-26 2 Ob 8/26d nur T2; nur T3 TE OGH 2026-02-26 2 Ob 218/25k Beisatz wie T13 TE OGH 2026-02-26 2 Ob 212/25b Beisatz wie T3; Beisatz wie T13 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110881

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.