RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110882 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl4Ob218/98g (4Ob219/98d); 2Ob182/99z; 7Ob266/98p; 6Ob94/99p; 5Ob32/00t; 1Ob137/01f; 1Ob322/01m; 1Ob179/02h; 6Ob308/02s; 3Ob255/03a; 9Ob101/06b; 4Ob23/07x; 1Ob78/09s; 8Ob71/09p; 7Ob235/10z; 6Ob71/11a; 4Ob119/11w; 1Ob178/11z; 4Ob206/11i; 7Ob51/14x; 7Ob219/15d; 1Ob125/24z; 7Ob94/25m; 6Ob182/25w; 9Ob7/26h; 9Ob135/25f; 2Ob13/26i; 8Ob33/26z; 2Ob8/26d; 2Ob218/25k; 2Ob212/25b NormEO §307 ABGB §1425 VIABGB §1425 römisch sechs Geo §284 RechtssatzDie Rechtsmittellegitimation und Beschwer des Erlagsgegners ist daher zu bejahen, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt. Das gilt umso mehr, wenn der Annahmebeschluss durch Nennung weiterer Erlagsgegner ergänzt wird. EntscheidungstexteTE OGH 1998-09-29 4 Ob 218/98g Veröff: SZ 71/158 TE OGH 1999-06-24 2 Ob 182/99z Auch; Beisatz: Bei einer Mehrheit von Erlagsgegnern trifft es nicht zu, dass der Erlag die Rechtstellung des oder der Erlagsgegner unberührt ließe. Ist auch nur gegenüber einem der Erlagsgegner ein Erlagsgrund gegeben, so ist der Erleger von seiner Schuld befreit; der Berechtigte muss daher die Voraussetzungen für die Freigabe des Erlages erfüllen, um das ihm Zustehende zu erhalten. Dazu kann es notwendig sein, das Einverständnis mehrerer Erlagsgegner zu erwirken. (T1) TE OGH 1999-10-13 7 Ob 266/98p Vgl auch; Beis wie T1 nur: Bei einer Mehrheit von Erlagsgegnern trifft es nicht zu, dass der Erlag die Rechtstellung des oder der Erlagsgegner unberührt ließe. (T2) TE OGH 1999-10-21 6 Ob 94/99p nur: Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer des Erlagsgegners ist daher zu bejahen, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt. (T3); Beis wie T1 TE OGH 2000-03-14 5 Ob 32/00t nur T3; Beis wie T2; Veröff: SZ 73/48 TE OGH 2001-06-26 1 Ob 137/01f nur T3 TE OGH 2002-02-26 1 Ob 322/01m nur T3 TE OGH 2002-08-13 1 Ob 179/02h nur T3 TE OGH 2003-09-11 6 Ob 308/02s Auch TE OGH 2003-11-26 3 Ob 255/03a Vgl; Beisatz: Diese zu § 1425 ABGB entwickelten Grundsätze zur Rekurslegitimation des Erlagsgegners können jedoch auf den Erlag der Drittschuldnerin nach § 307 EO nicht übertragen werden. (T4)Vgl; Beisatz: Diese zu Paragraph 1425, ABGB entwickelten Grundsätze zur Rekurslegitimation des Erlagsgegners können jedoch auf den Erlag der Drittschuldnerin nach Paragraph 307, EO nicht übertragen werden. (T4) TE OGH 2006-10-18 9 Ob 101/06b Vgl auch; Beisatz: Der Erleger hat im Erlagsantrag den Hinterlegungsgrund zu nennen und die Erlagsgegner namentlich zu bezeichnen. Letztere genießen kraft der verfahrensrechtlichen Erklärung des Erlegers Parteistellung. (T5) TE OGH 2007-03-20 4 Ob 23/07x Auch; nur T3; Beisatz: Die allein strittige Art der Verwahrung beeinträchtigt - anders als die Annahme des Erlags als solche - die (materielle) Rechtsstellung der Erlagsgegnerin nicht. (T6) TE OGH 2009-05-05 1 Ob 78/09s Auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurden zwar zwei Erlagsgegner benannt, die Annahme des Erlags vom Rechtsmittelgericht aber abgelehnt. Dadurch wird die materielle Rechtsstellung des Zweiterlagsgegners aber nicht beeinträchtigt, sodass sein Rechtsmittel unzulässig ist. (T7) TE OGH 2009-11-19 8 Ob 71/09p Auch; Beisatz: Der gerichtliche Annahmebeschluss bei einem Gerichtserlag zugunsten mehrerer Personen kann von jedem der Erlagsgegner bekämpft werden. (T8) TE OGH 2011-01-19 7 Ob 235/10z Auch TE OGH 2011-06-16 6 Ob 71/11a Vgl auch TE OGH 2011-10-19 4 Ob 119/11w Vgl; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2011-11-24 1 Ob 178/11z nur T3; Beis wie T5 TE OGH 2011-12-20 4 Ob 206/11i Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Rechtsmittellegitimation des einzigen Erlagsgegners im Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB. (T9)Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Rechtsmittellegitimation des einzigen Erlagsgegners im Erlagsverfahren nach Paragraph 1425, ABGB. (T9) TE OGH 2014-04-22 7 Ob 51/14x Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2015-12-16 7 Ob 219/15d Beis wie T7 TE OGH 2024-10-24 1 Ob 125/24z Beisatz wie T7 Beisatz: Hier: Zur Frage der Unterbrechung des Erlagsverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zweiterlagsgegnerin. Zweiterlagsgegnerin hat erstinstanzlichen Annahmebeschluss unangefochten gelassen, sodass von dieser keine Rekursbeantwortung (zum Rekurs des Ersterlagsgegners) einzuholen und sie durch eine abändernde oder aufhebende Entscheidung nicht beschwert gewesen wäre. Daher keine Unterbrechung durch Insolvenzeröffnung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. (T10) TE OGH 2025-08-07 7 Ob 94/25m nur T3 TE OGH 2026-02-24 6 Ob 182/25w TE OGH 2026-03-18 9 Ob 7/26h TE OGH 2026-03-18 9 Ob 135/25f TE OGH 2026-02-26 2 Ob 13/26i Beisatz: Hier wurde zum Erlagsgrund vorgebracht, dass zwischen dem Bauträger und der Hausverwaltung Unstimmigkeiten bezüglich der Bezahlung des Mietzinses bestehen. Der Antrag enthielt keine Angaben dazu, zu wessen Gunsten der Erlag erfolgen soll. (T11) TE OGH 2026-03-24 8 Ob 33/26z Beisatz wie T11 TE OGH 2026-02-26 2 Ob 8/26d nur T3 TE OGH 2026-02-26 2 Ob 218/25k Beisatz wie T11 TE OGH 2026-02-26 2 Ob 212/25b Beisatz wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110882
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