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{'item': ['4Ob244/98f', '4Ob126/00h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110789 Entscheidungsdatum29.09.1998 Geschäftszahl4Ob244/98f; 4Ob126/00h NormEGV Maastricht Art177; Verordnung (EG) Nr 3295/94 des Rates 394R3295 Antipiraterieverordnung Art1 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art 177 EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Artikel 177, EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom

  1. 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 341 vom
  2. 1994) dahin auszulegen, daß diese Verordnung auch auf solche Sachverhalte anzuwenden ist, bei denen Waren der in der Verordnung näher bezeichneten Art, die auf der Durchfuhr (Transit) aus einem nicht der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat in einen nicht der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat auf Antrag eines eine Verletzung seiner Rechte behauptenden Rechtsinhabers, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat hat, von Zollbehörden eines Mitgliedstaates unter Berufung auf die genannte Verordnung in einem Mitgliedsstaat vorläufig angehalten werden? EntscheidungstexteTE OGH 1998-09-29 4 Ob 244/98f TE OGH 2000-05-23 4 Ob 126/00h Beisatz: Der EuGH entschied mit Urteil vom 6.4.2000, C-383/98 wie folgt: Art 1 der Verordnung (EG) Nr 3295/94 des Rates vom
  3. 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung auch auf Sachverhalte anzuwenden ist, bei denen aus einem Drittstaat eingeführte Waren der in der Verordnung Nr 3295/94 näher bezeichneten Art bei ihrer Durchfuhr in einen anderen Drittstaat auf Antrag eines eine Verletzung seiner Rechte behauptenden Rechtsinhabers, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat hat, von Zollbehörden eines Mitgliedstaats unter Berufung auf die genannte Verordnung in diesem Mitgliedstaat vorläufig angehalten werden. (T1)Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr 3295/94 des Rates vom
  4. 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung auch auf Sachverhalte anzuwenden ist, bei denen aus einem Drittstaat eingeführte Waren der in der Verordnung Nr 3295/94 näher bezeichneten Art bei ihrer Durchfuhr in einen anderen Drittstaat auf Antrag eines eine Verletzung seiner Rechte behauptenden Rechtsinhabers, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat hat, von Zollbehörden eines Mitgliedstaats unter Berufung auf die genannte Verordnung in diesem Mitgliedstaat vorläufig angehalten werden. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110789

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.