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{'item': ['5Ob210/98p', '5Ob287/03x', '5Ob15/09f']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.09.1998 Geschäftszahl5Ob210/98p; 5Ob287/03x; 5Ob15/09f NormWGG §15a; WGG §22 Abs1 Z6a RechtssatzIm außerstreitigen Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6a WGG kann nur die offenbare Unangemessenheit eines zwischen Wohnungskäufer und gemeinnütziger Bauvereinigung vereinbarten Fixpreises geltend gemacht werden. Es liegt nämlich im Wesen einer Fixpreisvereinbarung, dass sie an sich keiner gerichtlichen Nachprüfung und Korrektur unterliegen soll. Nicht jeder, sondern nur ein eklatanter und in seinen Auswirkungen grober Verstoß gegen die einer gemeinnützigen Bauvereinigung auferlegten Preisbildungsvorschriften soll gerichtlich aufgegriffen werden.Im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6 a, WGG kann nur die offenbare Unangemessenheit eines zwischen Wohnungskäufer und gemeinnütziger Bauvereinigung vereinbarten Fixpreises geltend gemacht werden. Es liegt nämlich im Wesen einer Fixpreisvereinbarung, dass sie an sich keiner gerichtlichen Nachprüfung und Korrektur unterliegen soll. Nicht jeder, sondern nur ein eklatanter und in seinen Auswirkungen grober Verstoß gegen die einer gemeinnützigen Bauvereinigung auferlegten Preisbildungsvorschriften soll gerichtlich aufgegriffen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1998/09/29 5 Ob 210/98p TE OGH 2004/06/29 5 Ob 287/03x Beisatz: Auch nach alter Rechtslage (§ 21 Abs 1 Z1 WGG idF des 3.WÄG kann im Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6a WGG nur eine offenkundig unangemessene Preisvereinbarung geltend gemacht werden. Eine Überprüfung der "Bandbreitenregelung", wie sie in § 17 Abs 1 ERVO iVm §§ 7a und 7b GebarungsrichtlinienV definiert war, war an sich nicht vorgesehen. (T1); Beisatz: Die Frage, ob sich der Rechtsschutzanspruch eines Wohnungskäufers auf Überprüfung des Fixpreises auch aus anderen Tatumständen, konkret aus einem Abweichen von der Preisberechnungsvorschrift des § 15 Abs 1 Satz 2 WGG ergeben kann, wurde bereits bejaht (5 Ob 210/98p). Um die Anwendung des Kostenverteilungsschlüssels des § 15 Abs 1 Satz 2 WGG prüfen zu können, müssen die gesamten Grund-und Baukosten (Herstellungskosten) der "Baulichkeit" (so etwa §§ 13, 14, 15b, 16 WGG

  1. ua)bzw des "Hauses" (etwa §16 WGG) bekannt sein. Lassen sie sich nicht feststellen, ist vom Anschein eines offenbar unangemessenen Fixpreises auszugehen. Die gemeinnützige Bauvereinigung trifft die Beweislast zur Entkräftung dieses Anscheins. Es kann der belangten Bauvereinigung auch im Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6a WGG die Vorlage der Endabrechnung über die gesamten Baukosten aufgetragen werden. Die Überprüfung von Preisbildungsvorschriften macht bei einer "Baulichkeit", die teilweise von einer gemeinnützigen Bauvereinigung, teilweise von Privaten errichtet und finanziert wurde, eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Unter "Baulichkeit" ist dann die Gesamtheit aller Bauvorhaben auf einem (oder mehreren) Grundbuchskörpern zu verstehen ist. (T2) Beisatz: Auch nach alter Rechtslage (Paragraph 21, Absatz eins, Z1 WGG in der Fassung des 3.WÄG kann im Verfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6 a, WGG nur eine offenkundig unangemessene Preisvereinbarung geltend gemacht werden. Eine Überprüfung der "Bandbreitenregelung", wie sie in Paragraph 17, Absatz eins, ERVO in Verbindung mit Paragraphen 7 a und 7 b GebarungsrichtlinienV definiert war, war an sich nicht vorgesehen. (T1); Beisatz: Die Frage, ob sich der Rechtsschutzanspruch eines Wohnungskäufers auf Überprüfung des Fixpreises auch aus anderen Tatumständen, konkret aus einem Abweichen von der Preisberechnungsvorschrift des Paragraph 15, Absatz eins, Satz 2 WGG ergeben kann, wurde bereits bejaht (5 Ob 210/98p). Um die Anwendung des Kostenverteilungsschlüssels des Paragraph 15, Absatz eins, Satz 2 WGG prüfen zu können, müssen die gesamten Grund-und Baukosten (Herstellungskosten) der "Baulichkeit" (so etwa Paragraphen 13, 14, 15 b, 16, WGG
  2. ua)bzw des "Hauses" (etwa §16 WGG) bekannt sein. Lassen sie sich nicht feststellen, ist vom Anschein eines offenbar unangemessenen Fixpreises auszugehen. Die gemeinnützige Bauvereinigung trifft die Beweislast zur Entkräftung dieses Anscheins. Es kann der belangten Bauvereinigung auch im Verfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6 a, WGG die Vorlage der Endabrechnung über die gesamten Baukosten aufgetragen werden. Die Überprüfung von Preisbildungsvorschriften macht bei einer "Baulichkeit", die teilweise von einer gemeinnützigen Bauvereinigung, teilweise von Privaten errichtet und finanziert wurde, eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Unter "Baulichkeit" ist dann die Gesamtheit aller Bauvorhaben auf einem (oder mehreren) Grundbuchskörpern zu verstehen ist. (T2) TE OGH 2009/03/03 5 Ob 15/09f Vgl aber; Beisatz: Der Gesetzgeber der WRN 2002, durch welche eine Neuregelung des Fixpreises nach § 15d iVm § 23 Abs 4c WGG für die nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum erfolgte, hat mit der Definition des § 18 Abs 3b WGG ausdrücklich nicht die zur früheren Preisbildungsvorschrift des § 15d WGG aF bestehende Rechtsprechung zum Begriff der „offenkundigen Unangemessenheit" im Bereich einer Schwankungsbreite übernommen. (T3); Bem: Zur Rechtslage nach der WRN 2002 siehe nunmehr RS0124635. (T4) Vgl aber; Beisatz: Der Gesetzgeber der WRN 2002, durch welche eine Neuregelung des Fixpreises nach Paragraph 15 d, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4 c, WGG für die nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum erfolgte, hat mit der Definition des Paragraph 18, Absatz 3 b, WGG ausdrücklich nicht die zur früheren Preisbildungsvorschrift des Paragraph 15 d, WGG aF bestehende Rechtsprechung zum Begriff der „offenkundigen Unangemessenheit" im Bereich einer Schwankungsbreite übernommen. (T3); Bem: Zur Rechtslage nach der WRN 2002 siehe nunmehr RS0124635. (T4) RechtssatznummerRS0110802

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.