RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110756 Entscheidungsdatum01.10.1998 Geschäftszahl15Os132/98 (15Os133/98); 11Os29/99; 11Os90/00; 11Os142/00; 13Os113/01; 11Os110/01; 14Os91/02; 13Os132/02; 11Os12/03; 12Os40/04; 14Os12/05d (14Os13/05a); 15Os140/05k; 15Os50/09f; 11Os128/10y; 14Os123/11m; 14Os141/11h (14Os147/11s); 14Os28/16y NormStGB §31; StGB §43a Abs3 RechtssatzGemäß dem klaren Wortlaut des § 43a Abs 3 erster Satz StGB ist eine teilbedingte Freiheitsstrafe unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen nur dann zu gewähren, wenn das Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe mehr als sechs Monate beträgt. Dies gilt auch bei Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB. In diesem Fall ist jedoch allein die Höhe der verhängten Zusatzstrafe (die einen eigenständigen Strafausspruch bildet) maßgebend, aber nicht die sich unter Einrechnung der im zeitlich vorangegangenen Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe ergebende "Gesamtstrafe".Gemäß dem klaren Wortlaut des Paragraph 43 a, Absatz 3, erster Satz StGB ist eine teilbedingte Freiheitsstrafe unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen nur dann zu gewähren, wenn das Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe mehr als sechs Monate beträgt. Dies gilt auch bei Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31, 40, StGB. In diesem Fall ist jedoch allein die Höhe der verhängten Zusatzstrafe (die einen eigenständigen Strafausspruch bildet) maßgebend, aber nicht die sich unter Einrechnung der im zeitlich vorangegangenen Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe ergebende "Gesamtstrafe". EntscheidungstexteTE OGH 1998-10-01 15 Os 132/98 TE OGH 1999-08-10 11 Os 29/99 Auch TE OGH 2000-08-01 11 Os 90/00 TE OGH 2000-11-21 11 Os 142/00 nur: Gemäß dem klaren Wortlaut des § 43a Abs 3 erster Satz StGB ist eine teilbedingte Freiheitsstrafe unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen nur dann zu gewähren, wenn das Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe mehr als sechs Monate beträgt. (T1); Beisatz: Im vorliegenden Fall hat der Einzelrichter eine Freiheitsstrafe von (nur) sechs Monaten verhängt, aber die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der gesamten Strafe für nicht gegeben erachtet. Insofern hätte er - bei richtiger Gesetzesanwendung - auch nicht einen Teil der Strafe bedingt nachsehen dürfen. Durch den ergangenen Strafausspruch hat das Landesgericht daher seine gesetzliche Strafbefugnis - jedoch nicht zum Nachteil des Verurteilten - überschritten, sodass es mit der Feststellung dieser Gesetzesverletzung sein Bewenden haben muss. (T2)nur: Gemäß dem klaren Wortlaut des Paragraph 43 a, Absatz 3, erster Satz StGB ist eine teilbedingte Freiheitsstrafe unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen nur dann zu gewähren, wenn das Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe mehr als sechs Monate beträgt. (T1); Beisatz: Im vorliegenden Fall hat der Einzelrichter eine Freiheitsstrafe von (nur) sechs Monaten verhängt, aber die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der gesamten Strafe für nicht gegeben erachtet. Insofern hätte er - bei richtiger Gesetzesanwendung - auch nicht einen Teil der Strafe bedingt nachsehen dürfen. Durch den ergangenen Strafausspruch hat das Landesgericht daher seine gesetzliche Strafbefugnis - jedoch nicht zum Nachteil des Verurteilten - überschritten, sodass es mit der Feststellung dieser Gesetzesverletzung sein Bewenden haben muss. (T2) TE OGH 2001-09-12 13 Os 113/01 Auch; nur T1 TE OGH 2001-10-02 11 Os 110/01 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: 4 Monate Freiheitsstrafe verhängt. (T3) TE OGH 2002-10-15 14 Os 91/02 Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2002-11-13 13 Os 132/02 nur T1; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2003-03-18 11 Os 12/03 Beis wie T2 TE OGH 2004-05-27 12 Os 40/04 TE OGH 2005-04-05 14 Os 12/05d Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2006-01-19 15 Os 140/05k Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2009-11-11 15 Os 50/09f Auch; Beisatz: Hier: 12 Wochen Freiheitsstrafe; daher ist die Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht rechtlich verfehlt. (T4); Beisatz: Da sich dieser Rechtsfehler aber nicht zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, muss es mit der Feststellung des Gesetzesverstoßes sein Bewenden haben. (T5) TE OGH 2010-10-19 11 Os 128/10y Auch; Beisatz: Hier: Verkennung, dass die Strafaussprüche zweier Urteile auch bei Anwendung von § 31 StGB selbständig bleiben. (T6); Beisatz: Da die Rechtswohltat des § 43a Abs 3 StGB überdies aus generalpräventiven Gründen verweigert wurde, bedarf die Nichtigkeit mangels Nachteils für den Angeklagten, keines amtswegigen Aufgreifens. (T7)Auch; Beisatz: Hier: Verkennung, dass die Strafaussprüche zweier Urteile auch bei Anwendung von Paragraph 31, StGB selbständig bleiben. (T6); Beisatz: Da die Rechtswohltat des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB überdies aus generalpräventiven Gründen verweigert wurde, bedarf die Nichtigkeit mangels Nachteils für den Angeklagten, keines amtswegigen Aufgreifens. (T7) TE OGH 2011-10-04 14 Os 123/11m Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2011-12-13 14 Os 141/11h Auch; nur T1; Auch Beis wie T2 TE OGH 2016-04-12 14 Os 28/16y Auch; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110756
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